(1) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Verwaltungen und den Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 1 und der Führungskraft gründet auf einem individuellen Vertrag, der das Arbeitsverhältnis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen der Europäischen Union und den in den entsprechenden Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen regelt.
(2) Der individuelle Arbeitsvertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen. Im Vertrag sind die wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses mit den entsprechenden Details angeführt:
(3) Im Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Kollektivverträge geregelt wird, auch im Hinblick auf Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfristen. Ein Grund für die Auflösung des Vertrags ist immer, ohne Vorankündigungspflicht, die Annullierung des Auswahlverfahrens, auf dem der Arbeitsvertrag basiert.