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d) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 201)
Regelung der Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 17. August 2023, Nr. 33.

I. TITEL
ALLGEMEINE UND GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Gegenstand)

(1) In Anwendung von Artikel 13 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol, in geltender Fassung, in der Folge als Autonomiestatut bezeichnet, und im Einklang mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und den internationalen Abkommen sowie den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung regelt dieses Gesetz:

  1. die Modalitäten und die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken und legt dabei insbesondere die Bestimmungen für die Durchführung der Vergabeverfahren, die Fristen für deren Ausschreibung, die Zulassungs- und Zuschlagskriterien sowie die finanziellen, organisatorischen und technischen Anforderungen an die Teilnehmer fest,
  2. die Dauer der Konzessionen,
  3. die Kriterien zur Festlegung der Konzessionsgebühren für die Nutzung und Aufwertung des öffentlichen Wassergutes und der aus den Anlagen für große Wasserableitungen bestehenden Vermögensgüter,
  4. die Parameter für die Entwicklung der Anlagen,
  5. die Modalitäten zur Bewertung der landschaftlichen Aspekte und der Umweltverträglichkeit, indem es die entsprechenden Milderungs- und Ausgleichsmaßnahmen – auch finanzieller Art – für Umwelt und Landschaft bestimmt,
  6. die Nutzung und die Aufwertung der von der Konzession betroffenen Güter.

(2) Dieses Gesetz regelt die Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken auch in Wahrnehmung der Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen laut Artikel 1-bis Absatz 16 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung.

(3) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten als Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken jene mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 Kilowatt (kW).

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch ausgewogene Nutzung der natürlichen Ressourcen und im Hinblick auf das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften zu gewährleisten.

(2) Die Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken, in der Folge Konzessionen genannt, erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Öffentlichkeit, wobei die Optimierung des vorhandenen Energiepotenzials sowie der Schutz und die Aufwertung der Wasserressourcen, der Umwelt, der Landschaft und des kulturellen Erbes garantiert werden, auch in Umsetzung des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 Absatz 3 des Autonomiestatutes und Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381.

(3) Unbeschadet der Wahrung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des Betriebes können die Ausschreibungsunterlagen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit den sozialen Bedürfnissen, dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt und des kulturellen Erbes sowie der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, auch aus energetischer Sicht, unterordnen.

Art. 3 (Bewertung der Projekte und Vergabe der Konzession)

(1) Die Bewertung der Projektvorschläge, auch in Hinsicht auf den Schutz und die Aufwertung der Umwelt, der Landschaft und des kulturellen Erbes und jedenfalls zu den in Artikel 2 genannten Zwecken, erfolgt im Rahmen eines eigenen einzigen Verfahrens.

(2) Das einzige Verfahren umfasst die Prüfung der UVP-Pflicht oder die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verträglichkeitsprüfung in Hinsicht auf betroffene Gebiete von Bedeutung für die Europäische Union, die landschaftsrechtliche Genehmigung sowie alle anderen für den Erhalt von beliebig benannten Zustimmungs-, Konzessions-, Erlaubnis-, Lizenz- oder Genehmigungsakten erforderlichen Verfahren, welche in der staatlichen und in der Landesgesetzgebung für die Erteilung der Konzession vorgesehen sind.

(3) Das einzige Verfahren für die Vergabe der Konzession gliedert sich in folgende Phasen:

  1. Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und eventuell Schutz des kulturellen Erbes gemäß Artikel 10,
  2. Abwicklung des Verfahrens zur Auswahl des bestgeeigneten Projektvorschlags,
  3. Einholung der Akte und Maßnahmen laut Absatz 2,
  4. Erlass der Konzessionsmaßnahme.

(4) Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge Land genannt, regelt, auch in Bezug auf die Vorgaben des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, die Dauer des einzigen Verfahrens für die Vergabe der Konzessionen.

Art. 4 (Dauer der Konzessionen)

(1) In der Bekanntmachung ist die Dauer der Konzession festgelegt.

(2) Die Dauer der Konzession darf nicht weniger als 20 Jahre und nicht mehr als 40 Jahre betragen und wird bemessen nach:

  1. dem Wert der Konzession, der organisatorischen Komplexität und der Komplexität des Projektvorschlags,
  2. der für die Umsetzung des Projektvorschlags vorgesehenen Zeit,
  3. der für die Amortisierung der Investitionen benötigten Zeit, die nach Angemessenheitskriterien bestimmt wird, auch um eine angemessene Rendite für das investierte Kapital zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann in der Bekanntmachung eine Dauer von über 40 Jahren, aber maximal 50 Jahren angesichts der besonderen Komplexität des vorgelegten Projektvorschlags und der Höhe der Investition festgelegt werden.

Art. 5 (Sozialklauseln)

(1) Im Fall der Vergabe neuer Konzessionen nach dem ordentlichen Ablauf, dem Widerruf oder dem Verfall einer vorhergehenden Konzession oder dem Verzicht auf diese werden in den Bekanntmachungen spezifische Sozialklauseln zur Förderung einer stabilen Beschäftigung nach den Grundsätzen der Europäischen Union für das beim scheidenden Konzessionär angestellte und für den Betrieb der Anlage zuständige Personal festgelegt.

(2) Die Sozialklauseln sehen vor, dass der neue Konzessionär sich verpflichtet, vorrangig Personal laut Absatz 1 einzusetzen, sofern dies mit der Unternehmensorganisation und den im Angebot angegebenen technisch-organisatorischen und Personalerfordernissen vereinbar ist.

(2-bis) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 ist in den Bekanntmachungen festzulegen, dass sich der Konzessionär verpflichtet, bei der Einstellung von Personal für den Betrieb der Anlage die Chancengleichheit zwischen den Generationen, die Gleichstellung der Geschlechter und die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder Benachteiligten zu fördern, wobei die entsprechende Vorgehensweise im Angebot anzugeben ist. 2)

(3) In den Bekanntmachungen wird festgelegt, dass der Konzessionär den gesamtstaatlichen und den Gebietskollektivvertrag anwendet, welcher von den auf Staatsebene repräsentativsten Verbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für den Sektor und für das Gebiet, in dem die Leistungen erbracht werden, abgeschlossen wurde und dessen Anwendungsbereich am besten auf die in der Konzession vorgesehenen Tätigkeiten zutrifft.

2)
Art. 5 Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

II. TITEL
ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 6 (Ausschließlich das Gebiet des Landes betreffende Konzessionen)

(1) Die Verfahren für die Vergabe der Konzessionen, die ausschließlich das Gebiet der Provinz Bozen betreffen, werden von der Landesregierung eingeleitet. Die Direktorin/Der Direktor der zuständigen Abteilung vergibt die Konzessionen nach Abschluss des einzigen Verfahrens laut Artikel 3.

Art. 7 (Auch andere Regionen oder die Autonome Provinz Trient betreffende Konzessionen)

(1) Die verwaltungstechnische Zuständigkeit für die Vergabe der Konzession liegt beim Land, wenn von den großen hydroelektrischen Ableitungen zwar auch das Gebiet einer anderen Region betroffen ist, der größere Teil der von der Konzession betroffenen Wassermenge aber aus dem Gebiet des Landes abgeleitet wird.

(2) In den Fällen laut Absatz 1 werden die Projekte bewertet und die Konzession wird nach Abschluss des einzigen Verfahrens laut Artikel 3 erteilt, jedoch mit Verfahrensbeteiligung der betroffenen Region, die in einer eigenen Vereinbarung über den Betrieb der Ableitungen, die Verwaltungsauflagen und die Aufteilung der Gebühren zu regeln ist.

(3) Bei Konzessionen zur Energieerzeugung durch Wasserkraft, die zwar auch das Gebiet des Landes betreffen, bei denen aber der größere Teil der vorgesehenen Ableitungsmenge auf das Gebiet einer anderen Region fällt, liegt die verwaltungstechnische Zuständigkeit für die Vergabe der Konzession bei dieser Region. Das Land beteiligt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit an der Bewertung der Projekte entsprechend dem von der zuständigen Region gesetzlich geregelten Verfahren, vorbehaltlich der zur Regelung des Betriebs der Ableitungen, der Verwaltungsauflagen und der Aufteilung der Gebühren erforderlichen Vereinbarung.

(4) Bei Konzessionen, welche die Autonome Provinz Bozen und die Autonome Provinz Trient betreffen, gelten die Bestimmungen von Artikel 14 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung.

III. TITEL
VORBEREITENDE BEWERTUNGEN UND HANDLUNGEN

1. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE MACHBARKEIT

Art. 8 (Bewertung des öffentlichen Interesses an der Wassernutzung)   delibera sentenza

(1) Vor Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe einer neuen Konzession bewertet die Landesregierung, nach Anhören der betroffenen Gemeinden und der repräsentativsten Interessensvertreter im Bereich Umwelt, Fischerei und Landwirtschaft, ob möglicherweise ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Form der Wassernutzung besteht, welche mit dieser hydroelektrischen Nutzung nicht vereinbar ist.

(2) Die Bewertung laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 Absatz 3 des Autonomiestatuts und Artikel 8 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, sowie auf der Grundlage weiterer Planungsinstrumente des Landes und des Staates, insbesondere in Bezug auf Gewässerschutz, Bodenschutz, Schutz und Aufwertung der Landschaft sowie Naturschutz.

(3) Der Bewertung laut den Absätzen 1 und 2 geht eine eigene Bekanntmachung voraus, die für 30 Tage auf dem Portal Südtiroler Bürgernetz veröffentlicht wird.

massimeBeschluss vom 12. März 2024, Nr. 138 - Leitlinie für die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Wassernutzung im Zuge der Vergabe einer Konzession gemäß Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20

Art. 9 (Weitere Voraussetzungen)

(1) Unbeschadet von Artikel 8 und spezifischer Rechtsvorschriften, können die Konzessionen nicht vergeben werden, falls im Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und in den weiteren Planungsinstrumenten laut Artikel 8 Absatz 2 ein Verbot vorgesehen ist.

(2) Die Konzession darf nicht vergeben werden, wenn durch ihre Umsetzung die Restwassermenge nicht gewährleistet oder die ökologische Qualität des Gewässers dauerhaft beeinträchtigt wird oder wenn ein ausgeglichener Wasserhaushalt nicht mehr möglich ist.

(3) Ist es für die Umsetzung einer neuen Nutzung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich, Fassungs- oder Ableitungsanlagen bereits bestehender Nutzungen zu verwenden, muss zur Erteilung einer neuen Konzession eine von den betroffenen Parteien unterzeichnete Vereinbarung vorgelegt werden. Bei fehlendem Einvernehmen legt das Schiedsgericht der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, nach Anhörung der Parteien, die Vorkehrungen für die Koexistenz der Nutzungen und die Vergütung fest, die der neue Nutzer den bereits vorhandenen Nutzern entrichten muss.

Art. 10 (Festlegung der Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes)

(1) Vor Beginn des Verfahrens zur Vergabe der Konzessionen werden auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung und der einschlägigen Planungsinstrumente die Parameter für Umwelt, Landschaft und eventuell Schutz des kulturellen Erbes festgelegt, die in den Projektvorschlägen eingehalten werden müssen, um zum Vergabeverfahren zugelassen zu werden.

(2) Die Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes laut Absatz 1 werden von dem von der Landesregierung ernannten Sachverständigenbeirat festgelegt.

(3) In den Sachverständigenbeirat werden Vertreterinnen und Vertreter der anderen Verwaltungen eingebunden, deren Beteiligung an den Verfahren laut Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen ist, darunter – für ihre jeweilige Zuständigkeit – auch jene der staatlichen Verwaltungen sowie der Regionen und der Autonomen Provinz Trient im Sinne von Artikel 7. Ein zusätzlicher Vertreter wird dabei vom Rat der Gemeinden namhaft gemacht.

(4) Die Landesregierung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Regelung des Sachverständigenbeirates fest.

2. ABSCHNITT
VERPFLICHTUNGEN UND LASTEN DER KONZESSIONÄRE

Art. 11 (Verpflichtungen und Beschränkungen für den Betrieb)

(1) Die Projekte zur Nutzung und Verwendung der Bauten und Anlagen unterliegen den Beschränkungen des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und der anderen Planungsinstrumente laut Artikel 8 Absatz 2.

(2) Die Projekte müssen die Einhaltung der Sicherheitsbedingungen der Bauten und Anlagen sowie die Wiedergewinnung oder Erhaltung der nutzbaren Speicherkapazität sicherstellen, auch durch ein angemessenes Sedimentmanagement. In den Ausschreibungsunterlagen wird für jede Konzession die nutzbare Speicherkapazität angegeben, die erhalten oder wiedergewonnen werden muss. 3)

(3) Die Ausschreibungsunterlagen sehen die Möglichkeit vor, das für hydroelektrische Zwecke gestaute Wasser bei Wassermangel und für das Hochwassermanagement unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten technischen Regelung zu verwenden. Dabei sind die Vorgaben des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonome Provinz Bozen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 2017, in seiner geltenden Fassung, zu beachten.

(4) Die Projekte müssen die Bewahrung und Aufwertung von Gütern garantieren, welche als von kulturellem Interesse eingestuft wurden oder gemäß der einschlägigen Gesetzgebung einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen sind.

3)
Art. 11 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 12 (Unentgeltliche Stromlieferung)

(1) Die Inhaber von Konzessionen für große Ableitungen zu hydroelektrischen Zwecken, in der Folge als Konzessionäre bezeichnet, sind verpflichtet, jährlich dem Land je kW konzessionierter mittlerer jährlicher Nennleistung unentgeltlich 220 Kilowattstunden (kWh) Strom zur Verfügung zu stellen und auf die vom Land festgelegte Art und Weise zu liefern.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen wird vorgesehen, dass der Konzessionär zudem verpflichtet wird, einen Anteil von mindestens 5 Prozent an der Jahresproduktion an kWh Strom zu den Gestehungskosten den betroffenen Gemeinden zur Verfügung zu stellen und auf Basis der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Art und Weise zu liefern.

(3) Verzichten die betroffenen Gemeinden gemäß Absatz 2 auf die direkten Stromlieferungen, erfolgt der Ausgleich in Form von monetären Zahlungen. Der monetäre Wert ergibt sich aus der Differenz des durchschnittlichen PUN des Vorjahres abzüglich der Gestehungskosten. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Kriterien für die Ermittlung der Gestehungskosten fest.

(4) Die betroffenen Gemeinden im Sinne dieses Artikels sind die Ufergemeinden.

(5) Die öffentlichen Dienste und die Abnehmerkategorien, für die der Strom bestimmt ist, die Kriterien für die Festlegung des Preises des den Verteilerunternehmen abgetretenen Stroms sowie die Kriterien für die Festlegung der Abnehmertarife sind durch das Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung, unter Beachtung der Rechtsordnung der Europäischen Union, geregelt.

(6) Ab 1. Jänner 2024 entrichten die Konzessionäre dem Land halbjährlich für jede Kilowattstunde nicht bezogenen unentgeltlichen Stroms einen laut den Kriterien im Anhang A dieses Gesetzes festgelegten Betrag, gemäß Artikel 13 Absatz 5 des Autonomiestatutes, in geltender Fassung. Bis 31. Dezember 2023 gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.

Art. 13 (Konzessionsgebühren)

(1) Die Konzessionäre zahlen dem Land jährlich eine Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Gewässer. Die Gebühr für die Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung besteht aus einer festen Komponente, die an die durchschnittliche Nennleistung der Konzession gebunden ist, und einer variablen Komponente. Die feste Komponente beträgt 33,90 Euro je kW genehmigter oder anerkannter Nennleistung und wird von der Landesregierung alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen des vom ISTAT erhobenen Index der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten aktualisiert. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Bestimmung der variablen Komponente in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip und unter Berücksichtigung der Umwelt- und Ressourcenkosten im Zusammenhang mit der Wassernutzung fest. Die jeweiligen Beträge werden auf zehn Cent auf- oder abgerundet. Die Gebühr fällt ab dem Tag der Konzessionsvergabe an und die Zahlung muss jedes Jahr bis 31. Mai erfolgen. 4)

(2) Die Konzessionäre zahlen dem Land eine jährliche Gebühr für die ihnen zur Verfügung gestellten landeseigenen Güter, auch für solche, die gemäß Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 erworben wurden.

(3) Die Nutzungsgebühr laut Absatz 2 wird nach den in Anhang B angeführten Kriterien berechnet.

(4) Die Zahlungstermine und die Termine für die Aktualisierung der im Absatz 2 genannten Gebühr werden von der Landesregierung festgelegt.

(5) Die Konzessionäre installieren und warten die Messgeräte für die zu den Zwecken dieses Artikels erforderlichen Messungen gemäß den Vorgaben des Auflagenheftes.

(6) Jährlich werden mindestens 50 Prozent der Gebühr laut Absatz 1, und jedenfalls der Betrag von 11 Millionen Euro, den Gemeinden zugewiesen. Die technischen Kriterien zur Aufteilung werden von der Landesregierung festgelegt.

4)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

3. ABSCHNITT
MINDESTZIELE FÜR EFFIZIENZ, UMWELTSANIERUNG UND UMWELTAUSGLEICH

Art. 14 (Energetische Verbesserungen)

(1) Die Landesregierung legt auf der Grundlage des Klimaplanes Südtirol 2040, des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, des Gewässerschutzplanes und anderer programmatischer Instrumente des Landes die Kriterien fest, nach denen in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestverbesserungen in Bezug auf die installierte Leistung und auf die Energieproduktion bestimmt werden. Diese Verbesserungen sind durch betriebliche Innovationen und/oder Eingriffe bei den Anlagen für Ableitung, Zuleitung, Regelung und Leitung sowie den Anlagen für die Produktion, Umwandlung und Einspeisung elektrischer Energie zu erzielen.

(2) Die Ziele laut Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der strategischen Ziele des Staates und des Landes bezüglich der Versorgungssicherheit und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen definiert, einschließlich der Möglichkeit, Wasserspeicher vorzusehen, um die Einbringung der erneuerbaren Energie in den Energiemarkt zu erleichtern; außerdem werden die Vorgaben des Kodex zur Regelung der Stromübertragung, -verteilung, -entwicklung und -netzsicherheit, in geltender Fassung, beachtet.

Art. 15 (Umweltverbesserung und -sanierung)

(1) Die Landesregierung legt nach Anhören der betroffenen Gemeinden das Mindestniveau für die Umweltverbesserung und -sanierung im betroffenen hydrografischen Einzugsgebiet fest, und zwar im Einklang mit den Planungsinstrumenten für die Flussgebietseinheit, einschließlich der Teilpläne, in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000, in geltender Fassung, zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer und dem Gewässerschutzplan des Landes.

(2) Der Bewerber muss im Angebot Milderungsmaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen seines Angebotes auf Umwelt und Raum vorsehen und beschreiben.

Art. 16 (Ausgleichsmaßnahmen für die Umwelt und für eine nachhaltige Raumentwicklung)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen legen den Mindestbetrag für den Umweltausgleich und eine nachhaltige Raumentwicklung fest, den die Bewerber im Angebot, bei sonstigem Ausschluss, vorsehen müssen.

(2) Die Ausgleichsmaßnahmen laut Absatz 1 dürfen das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht der Konzession nicht beeinträchtigen.

(3) Die Kriterien, nach denen der Mindestbetrag für Ausgleichsmaßnahmen in den Ausschreibungsunterlagen laut Absatz 1 zu bestimmen ist, sind im Anhang C dieses Gesetzes festgelegt.

(4) Die Ausgleichsmaßnahmen sind für Maßnahmen in den Gebietsabschnitten von Gemeinden zu bestimmen, in denen sich zwischen den Wasserfassungs- und den Rückgabestellen die Ableitung und dazugehörige Bauten und Anlagen befinden.

(5) Die gebietsmäßige Verteilung und die Verwendung der Ressourcen gemäß diesem Artikel werden von der Landesregierung nach Anhörung der laut Absatz 4 betroffenen Gemeinden geregelt.

4. ABSCHNITT
WEITERE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 17 (Fristen für die Einleitung der Verfahren zur Vergabe der Konzessionen)

(1) Unbeschadet der folgenden Absätze, werden die Verfahren zur Neuvergabe spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionen eingeleitet; bei Verfall oder Widerruf der Konzession oder Verzicht darauf werden die Verfahren für die Neuvergabe innerhalb der kürzest möglichen Zeit und in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren nach dem Verfall, dem Widerruf oder dem Verzicht eingeleitet.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 6 des Autonomiestatutes, wird das Verfahren zur Vergabe der Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen, verfallen oder widerrufen sind oder auf die bereits verzichtet wurde, innerhalb der kürzest möglichen Zeit und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2024 eingeleitet. 5)

(3) Bei Flussabschnitten, für die noch keine Konzession für große Ableitungen vergeben worden ist, wird das Verfahren zur Vergabe einer neuen Konzession innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Beschlusses der Landesregierung zur genauen Festlegung des Flussabschnittes eingeleitet.

5)
Art. 17 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 18 (Projekt zum Betrieb der Konzession)

(1) Die Konzession wird im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens auf der Grundlage eines Projektes vergeben, das die vom Konzessionär zu übernehmenden Verpflichtungen und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit beschreibt.

(2) Dem Projekt, das nach dem von der Landesregierung festgelegten Muster zu erstellen ist, muss ein Wirtschafts- und Finanzplan beigefügt werden, der von einem Kreditinstitut oder von Servicegesellschaften, die vom Kreditinstitut gegründet wurden und im Verzeichnis der Finanzintermediäre laut Artikel 106 des mit gesetzesvertretendem Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, erlassenen vereinheitlichen Textes eingetragen sind, oder von einer Prüfungsgesellschaft laut Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1939, Nr. 1966, in geltender Fassung, formell bestätigt wurde.

Art. 19 (Periodischer Bericht)

(1) Die Konzessionäre müssen dem Land alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Konzession vorlegen, damit deren ordnungsgemäßer Betrieb geprüft werden kann. Der Bericht ist bis 30. April des auf jede Dreijahresperiode folgenden Jahres abzugeben.

(2) Die Landesregierung legt den Inhalt und das Muster für den Bericht laut Absatz 1 fest.

(3) Stellt das zuständige Amt im übermittelten periodischen Bericht das Fehlen, die Unvollständigkeit oder die Unrichtigkeit von Daten und Informationen fest, teilt es dies dem Konzessionär formell mit und räumt ihm eine Frist zur Behebung der Mängel ein. Der Konzessionär ist verpflichtet, die fehlenden Daten und Informationen innerhalb der festgesetzten Frist zu übermitteln.

(4) Wird der periodische Bericht nicht abgegeben oder werden die vom zuständigen Amt beanstandeten Mängel nicht behoben, wird dieser Umstand bei der Bewertung der Voraussetzungen des Konzessionärs für eine Teilnahme an künftigen Verfahren zur Vergabe von Konzessionen berücksichtigt.

(5) Unbeschadet von Artikel 50 verfällt die Konzession, wenn der periodische Bericht für zwei aufeinander folgende Abgabezeiträume sowie fünfmal während der Konzessionsdauer nicht abgegeben wird.

Art. 20 (Bericht zum Konzessionsende)

(1) Spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Konzession erstellt der scheidende Konzessionär den Bericht zum Konzessionsende und übermittelt ihn dem zuständigen Amt.

(2) Der Bericht ist in italienischer und in deutscher Sprache zu verfassen und in digitaler Form abzugeben. Er beinhaltet:

  1. das Inventar und die Bestandserhebung der Güter laut Artikel 13 Absatz 2 erster Satz des Autonomiestatutes, in geltender Fassung, die unentgeltlich in das Eigentum des Landes übergehen, wobei die noch in Betrieb befindlichen und die nicht mehr verwendbaren gesondert auszuweisen sind,
  2. das Inventar und die Bestandserhebung der Güter laut Artikel 13 Absatz 2 zweiter Satz des Autonomiestatutes, in geltender Fassung,
  3. das Inventar und die Bestandserhebung der Güter laut Artikel 13 Absatz 2 dritter Satz des Autonomiestatutes, in geltender Fassung,
  4. die Liste der Investitionen, der außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen und der Ersetzungen in Bezug auf die Güter laut vorhergehenden Buchstaben a), b) und c),
  5. die Liste der technischen und Verwaltungsunterlagen zu den Gütern laut vorhergehenden Buchstaben a), b) und c),
  6. alle nötigen Daten und Informationen, um die Entschädigung und den Schätzwert laut Artikel 13 des Autonomiestatutes, in geltender Fassung, bestimmen zu können,
  7. den Bericht, welcher je nach erforderlichen Kompetenzen von einem oder mehreren befähigten Technikern formell bestätigt ist und den Ist-Zustand sowie die technischen, baulichen und funktionalen Merkmale der Güter laut vorhergehenden Buchstaben a), b) und c) beschreibt, einschließlich der Erläuterung zu ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Normen. Der Bericht muss auch Informationen über die Sicherheit der Güter und über den Verlandungszustand der Wasserspeicher und der zur Fassung dienenden Bauwerke beinhalten, samt entsprechender Erhebungen, sowie eventuell ein Programm zur Beibehaltung oder Wiederherstellung des nutzbaren Volumens des Staubeckens und zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Steuer- und Ablassorgane bis zum Verfall der Konzession. Weiters muss der Bericht eine Beschreibung der Umweltsituation, unter besonderer Berücksichtigung des Zustands des Gewässers und des von der Konzession betroffenen Bodens sowie der Interferenzen mit Landschaft, Flora und Fauna enthalten,
  8. den Bericht, in dem die Katasterdaten, allfällige Rechte Dritter, einschließlich Dienstbarkeiten, und allfällige Gemeinnutzungsrechte und deren Bestand anzugeben sind,
  9. das Projekt zum Management des Speicherbeckens, sofern dies gemäß Artikel 114 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung, vorgeschrieben ist,
  10. die Angabe der vom Betreiber des nationalen Stromnetzes festgelegten, verpflichtend zu erbringenden Dienste sowie etwaiger Auflagen anderer Behörden für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen und für die Energieerzeugung,
  11. die verfügbaren Daten der in den letzten zehn Jahren in das Netz eingespeisten, stündlich produzierten elektrischen Energie und bei mit Pumpstation ausgestatteten Anlagen die Stundendaten des Energieverbrauchs für das Zu-Berge-Pumpen,
  12. eventuelle Verpflichtungen, Dienstbarkeiten oder Belastungen, die gegenüber Dritten aufgrund der Konzession, anderer vertraglicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen übernommen wurden und deren Dauer,
  13. Daten über das zum Zeitpunkt der Berichtslegung zwecks Führung und Verwaltung der betroffenen Anlage beschäftigte Personal, wie Anzahl der Einheiten, Anzahl der Stunden, angewandter gesamtstaatlicher Kollektivvertrag (GSKV), Qualifikation, Gehaltsniveaus und gegebenenfalls Angabe von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die gemäß Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, beschäftigt sind.

(3) Die Landesregierung kann die Vorgaben für den Inhalt des Berichtes zum Konzessionsende ergänzen und präzisieren und sie kann vorsehen, dass der Konzessionär diesen Bericht nach dem von ihr genehmigten Muster verfasst.

(4) Unbeschadet von Absatz 11, übermittelt der scheidende Konzessionär dem zuständigen Amt nach Abgabe des Berichts laut Absatz 1 und bis zur Vergabe der neuen Konzession jährlich bis 31. Dezember die Aktualisierung der Daten und Informationen laut den Absätzen 2 und 3.

(5) Bei Verfall oder Widerruf der Konzession oder bei Verzicht darauf legt der scheidende Konzessionär den Bericht zum Konzessionsende innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Verfalls oder Widerrufs durch das Land bzw. nach Mitteilung seines Verzichts vor.

(6) Falls bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Konzession abgelaufen, verfallen oder widerrufen ist oder darauf verzichtet wurde, legt der scheidende Konzessionär den Bericht zum Konzessionsende innerhalb der auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zwölf Monate vor.

(7) Stellt das zuständige Amt fest, dass im Bericht Daten, auch nur zum Teil, fehlen, unvollständig oder unrichtig sind, teilt es dies dem scheidenden Konzessionär mit und räumt ihm eine Frist zur Behebung der Mängel ein. Der scheidende Konzessionär ist verpflichtet, die fehlenden Daten oder zusätzlichen Informationen innerhalb der vom zuständigen Amt angegebenen Frist zu übermitteln. Dasselbe Verfahren wird bei fehlender und unvollständiger Übermittlung der Aktualisierungen laut Absatz 4 angewandt.

(8) Wird der Bericht zum Konzessionsende nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 eingereicht oder gemäß Absatz 7 berichtigt oder werden die Aktualisierungen laut Absatz 4 nicht eingereicht oder berichtigt, holt das Land, auf Kosten und zu Lasten des scheidenden Konzessionärs, die fehlenden Daten und Informationen, auch durch Ortsaugenscheine und damit verbundene technische und Prüftätigkeiten, direkt ein. Davon unberührt bleiben das Recht auf Entschädigung und die Meldung an die zuständigen Behörden sowie die in Artikel 50 vorgesehenen Strafen.

(9) Werden der Bericht zum Konzessionsende, die Aktualisierungen laut Absatz 4 oder die Berichtigungen laut Absatz 7 nicht fristgerecht eingereicht, wird dies als Unterlassung gewertet, die in die Bewertung der Voraussetzungen für die Teilnahme an künftigen Vergabeverfahren einfließen kann.

(10) Scheidende Konzessionäre sind verpflichtet, den Zugang zu den Bauten und Anlagen, die Gegenstand der neu zu vergebenden Konzession sein werden, zuzulassen und die Informationen zu den mitgeteilten Bedingungen und Fristen auf eigene Kosten dem vom Land namhaft gemachten Personal zur Verfügung zu stellen.

(11) In den fünf Jahren vor Ablauf der Konzession und bis zum Abschluss des Verfahrens zur Neuvergabe dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die nicht in den Projekt- und Vertragsunterlagen für die Konzession vorgesehen sind; davon ausgenommen sind Eingriffe, die aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich sind oder durch neue Vorschriften auferlegt werden, für die aber die Unbedenklichkeitserklärung des Landes eingeholt werden muss.

IV. TITEL
BETRIEBSFORMEN FÜR DIE KONZESSIONEN

Art. 21 (Betriebsformen für die Konzessionen)

(1) Das Land kann Konzessionen, unter Beachtung der in den Artikeln 8, 9, 10 und 17 Absatz 3 genannten Bewertungen, die der Wahrung primärer öffentlicher Interessen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und des kulturellen Erbes dienen und welche zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 darstellen, und unter Berücksichtigung das Ziel die technologische Innovation und die Nachhaltigkeit der Infrastrukturen zu fördern, vergeben:

  1. an Wirtschaftsteilnehmer, die über Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung ermittelt werden,
  2. an gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaften, bei denen der private Anteilseigner über ein Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung ermittelt wird,
  3. durch Partnerschaften gemäß Artikel 174 und folgende des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 2023, n. 36.

(2) Die Landesregierung wählt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, auf Grundlage der spezifischen Merkmale der jeweiligen Konzession die entsprechende Betriebsform unter den in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

Art. 22 (Gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaften)

(1) Die Gründung einer gemischt öffentlich-privaten Kapitalgesellschaft laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) erfolgt durch ein Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung, das gleichzeitig die Zeichnung oder den Kauf der Beteiligung an der Gesellschaft durch den privaten Gesellschafter und die Vergabe der Konzession, die ausschließlicher Gegenstand der gemischten Gesellschaft sein muss, zum Gegenstand hat.

(2) In Gesellschaften laut Absatz 1 gilt als maßgebliche öffentliche Beteiligung zum Zwecke von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, jene des Landes und der Gemeinden und darf die Beteiligung des privaten Gesellschafters am Gesellschaftskapital gemäß genanntem Gesetz nicht weniger als 40 Prozent betragen.

(3) Der private Gesellschafter muss die Qualifikationsanforderungen erfüllen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Dienstleistung, für die die Gesellschaft gegründet wurde, vorgeschrieben sind.

(4) Die Dauer der privaten Beteiligung an der Gesellschaft, die im Sinne von Absatz 1 Konzessionär ist, darf die Dauer der Konzession nicht überschreiten. Die Satzung regelt die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bei Ende bzw. einem früheren Verfall der Konzession.

(5) Die Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, denen Konzessionen gemäß Artikel 21 vergeben werden, haben weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, und, soweit anwendbar, die einschlägigen geltenden staatlichen Bestimmungen zu beachten.

Art. 23 (Gegenstand des Vergabeverfahrens)

(1) Jedes Vergabeverfahren bezieht sich auf eine einzelne Konzession, unbeschadet der Möglichkeit, in einem einzigen Verfahren mehrere Konzessionen zu vergeben, falls die Landesregierung mit stichhaltiger Begründung erklärt, dass diese Lösung die Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele besser garantiert.

(2) Falls ein oder mehrere Anträge auf Erteilung einer Wasserableitungskonzession zur Erzeugung elektrischer Energie funktional mit einer Konzession für eine flussaufwärts liegende große Ableitung verbunden sind, darf die Dauer der neu zu erteilenden Konzessionen die Dauer der flussaufwärts liegenden Konzession nicht überschreiten.

(3) Im Verfahren zur Vergabe von funktional verbundenen Konzessionen laut Absatz 2 können Ableitungskonzessionen bevorzugt durch ein einziges Verfahren erteilt werden, um die Koordinierung zwischen der Vielzahl der Ableitungskonzessionen zu garantieren, falls auch die flussaufwärts liegende Konzession einer großen Ableitung verfallen und neu zu vergeben ist. Bei Durchführung eines einzigen Verfahrens ist für alle Ableitungskonzessionen dieselbe Konzessionsdauer festzulegen.

V. TITEL
VERFAHREN MIT ÖFFENTLICHER AUSSCHREIBUNG

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 24 (Regelung)

(1) Die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben regeln das Verfahren laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit und der Öffentlichkeit.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht vorgesehen, sehen die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben die Anwendung einschlägiger Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge vor.

(3) Die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben regeln das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung von Aspekten der öffentlichen Gesundheit, der sozialpolitischen Ziele, der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen und Selbständigen, des Umweltschutzes, des Schutzes des kulturellen Erbes sowie anderer zwingender Gründe des Allgemeininteresses laut EU-Recht gemäß der Richtlinie 2006/123/EG.

(4) Die Bestimmungen dieses Titels gelten, soweit vereinbar, auch für das Verfahren zur Auswahl des Gesellschafters der gemischt öffentlich-privaten Kapitalgesellschaft laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) und für die Partnerschaften laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c).

Art. 25 (Bestimmungen zur Organisation)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen werden von den zuständigen Ämtern erstellt.

(2) Für jedes Vergabeverfahren ernennt die Direktorin/der Direktor der zuständigen Landesabteilung den einzigen Verfahrensverantwortlichen/die einzige Verfahrensverantwortliche.

(3) Vor Veröffentlichung der Bekanntmachung genehmigt die Landesregierung die Unterlagen des Vergabeverfahrens. Die Direktorin/Der Direktor der zuständigen Abteilung erteilt die Konzession im Anschluss an das einzige Verfahren und an die Maßnahme laut Artikel 40.

Art. 26 (Rechtsformen der Bewerber)

(1) An dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verfahren können Wirtschaftsteilnehmer laut Artikel 65 Absätze 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 2023, n. 36, teilnehmen.

(2) Die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben können den Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, nach der Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, wenn dies für die ordnungsgemäße Umsetzung der Konzession erforderlich ist.

(3) Unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses laut Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, können die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, nach der Zuschlagserteilung eine Zweckgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft zu gründen und die Höhe des Kapitals festlegen, über welches die Gesellschaft verfügen muss.

(4) Die Rechtssubjekte laut Absatz 2 und die Zweckgesellschaften laut Absatz 3 übernehmen automatisch die Konzession, ohne dass eine Genehmigung oder Ermächtigung erforderlich ist.

Art. 27 (Mitteilungen)

(1) Die Form der Mitteilungen zwischen dem Land und den Bewerbern wird durch die Bekanntmachung und die Aufforderungsschreiben geregelt, wobei die Kommunikation per zertifizierter elektronischer Post zu bevorzugen ist.

(2) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche teilt von Amts wegen innerhalb von fünf Tagen Folgendes mit:

  1. das Ergebnis des Vergabeverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung dem Erstgereihten und den anderen Bewerbern, auch den ausgeschlossenen, sowie jenen, welche die Bekanntmachung oder das Aufforderungsschreiben angefochten haben, sofern die besagte Anfechtung nicht bereits mit endgültiger gerichtlicher Entscheidung abgewiesen wurde,
  2. den Ausschluss den ausgeschlossenen Bietern oder Bewerbern,
  3. die Entscheidung, das Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung nicht abzuschließen, allen Bewerbern,
  4. das Datum, an dem das Auflagenheft mit dem Bieter, der den Zuschlag für die Konzession erhalten hat, unterzeichnet wurde, den Rechtssubjekten laut Buchstabe a).

2. ABSCHNITT
AUSWAHLVERFAHREN

Art. 28 (Offenes und nicht offenes Verfahren)

(1) Das Vergabeverfahren kann offen oder nicht offen sein.

(2) Im Falle eines offenen Verfahrens veröffentlicht das Land eine Bekanntmachung unter Angabe der Teilnahmebedingungen und der Kriterien für die Bewertung der Angebote. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, können ein Angebot nach den Vorgaben der Bekanntmachung einreichen. Die Mindestfrist für den Eingang der Angebote beträgt 35 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(3) Im Falle eines nicht offenen Verfahrens veröffentlicht das Land eine Bekanntmachung, mit der es interessierte Wirtschaftsteilnehmer, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, einlädt, ihr Interesse an der Vergabe der Konzession zu bekunden. Im Teilnahmeantrag liefert der Wirtschaftsteilnehmer die von der Bekanntmachung geforderten Informationen. Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung. Wirtschaftsteilnehmer, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, werden aufgefordert, ein Angebot einzureichen. Die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten beträgt 30 Tage ab Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(4) Das Land kann aus triftigen Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit entscheiden, das Vergabeverfahren nicht fortzuführen, und die Akte widerrufen.

Art. 29 (Fristen)

(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote berücksichtigt das Land die Komplexität der Konzession, den nötigen Zeitaufwand für die Erstellung der Angebote, die Notwendigkeit eines Ortsaugenscheines und den allfälligen Bedarf einer Vor-Ort-Konsultation der Ausschreibungsunterlagen und dazugehörenden Anhänge.

(2) Die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Fristen können nur in den Fällen verlängert werden, die in den Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt sind.

3. ABSCHNITT
BEKANNTMACHUNG UND AUFFORDERUNGSSCHREIBEN

Art. 30 (Mindestinhalte der Bekanntmachung)

(1) Die Bekanntmachung enthält alle notwendigen Informationen, welche die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Bewerbung und die Abgabe ihres Angebots benötigen, sowie eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Durchführung des Verfahrens.

(2) Die Bekanntmachung enthält insbesondere

  1. den Umfang der zu vergebenden Konzession oder Konzessionen,
  2. die Dauer der Konzession oder Konzessionen gemäß Artikel 4,
  3. die gewählte Betriebsform gemäß Artikel 21,
  4. die Festlegung der Rechtsform der Bewerber gemäß Artikel 26,
  5. die Bestandserhebung der vorhandenen Bauten und sonstigen Güter und deren Hauptmerkmale sowie die Modalitäten und Bedingungen für den Erwerb und/oder die Nutzung durch den Konzessionär,
  6. die gemäß Artikel 10 festgelegten Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes, die in den Projektvorschlägen zu berücksichtigen sind, um zum Vergabeverfahren zugelassen zu werden,
  7. die Verpflichtungen und Beschränkungen für den Betrieb gemäß Artikel 11,
  8. die Verpflichtung zur unentgeltlichen Stromlieferung gemäß Artikel 12,
  9. die energetischen Mindestverbesserungen gemäß Artikel 14,
  10. das Mindestniveau für die Umweltverbesserung und -sanierung im betroffenen hydrografischen Einzugsgebiet gemäß Artikel 15,
  11. die Ausschlussgründe gemäß Artikel 34,
  12. die Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 35,
  13. die Kriterien und gegebenenfalls die Unterkriterien für die Bewertung der Projekte und die entsprechend zuzuweisenden Punkte gemäß Artikel 36,
  14. die Mindestgebühren laut Artikel 13 und den Mindestbetrag für den Umweltausgleich und die nachhaltige Raumentwicklung laut Artikel 16 sowie eventuelle sonstige in der Ausschreibung enthaltene Posten, die für das wirtschaftliche Angebot relevant sind,
  15. die vorläufige und die endgültige Sicherheit, die dem Angebot beigelegt werden müssen,
  16. die allfällige Entschädigung und jede weitere Belastung des eintretenden Konzessionärs,
  17. die Sozialklausel zur Förderung einer stabilen Beschäftigung des bereits beschäftigten Personals gemäß Artikel 5,
  18. die Modalitäten und Fristen für die Einreichung des Teilnahmeantrags im Falle eines nicht offenen Verfahrens und der Angebote im Falle eines offenen Verfahrens,
  19. die Verpflichtung, die von der Konzession betroffenen Orte innerhalb einer bestimmten Frist zu besichtigen, welche bezogen auf jene zur Abgabe des Angebots angemessen ist,
  20. das Verbot für jeden Bewerber, mehr als ein Angebot im selben Vergabeverfahren abzugeben,
  21. die Gültigkeitsdauer des Angebots, unbeschadet der Möglichkeit für das Land, die Bewerber zu einer Fristverschiebung aufzufordern,
  22. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Ausschreibung,
  23. die Art und Weise der Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen,
  24. alle sonstigen für die Wirtschaftsteilnehmer nützlichen Informationen, darunter die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Teilnahmeanträge oder Angebote verfasst werden müssen, der Name und die Kontaktdaten des/der Verfahrensverantwortlichen, die Anschrift, unter der Informationen und Klarstellungen angefordert werden können und die Anträge auf Teilnahme oder die Angebote einzureichen sind, die für die Rekursverfahren zuständige Stelle sowie die Frist für die Einreichung von Rekursen.

(3) Bei der Festlegung der Vorgaben für die Abgabe der Angebote sieht die Bekanntmachung die getrennte Vorlage eines Berichts vor, mit welchem nachgewiesen wird, dass mit dem Angebot die Parameter für Umwelt, Landschaft und Schutz des kulturellen Erbes laut Artikel 10 erfüllt sind. Falls diese Parameter nicht mit dem Angebot erfüllt werden, erfolgt der sofortige Ausschluss.

(4) Die Bekanntmachung bestimmt den Wert der Konzession, auch unter Bezugnahme auf die Kriterien laut Artikel 179 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 2023, Nr. 36.

(5) Der Bekanntmachung wird als Anhang der Vorschlag für das Auflagenheft beigefügt, das auch die Strafen beinhaltet, die anzuwenden sind, wenn der Konzessionär die Konzessionspflichten nicht erfüllt.

(6) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Regelung in Bezug auf Änderungen, unter Beachtung von Artikel 49 des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, und von Artikel 44 Absatz 2 dieses Gesetzes.

Art. 31 (Vorläufige Sicherheit)

(1) Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Bewerber ist das Angebot mit einer Sicherheit zu versehen, deren Wert in der Bekanntmachung festgelegt wird und zwischen zwei und vier Prozent der Summe der Posten liegt, die dem wirtschaftlichen Angebot laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n) zugrunde liegen.

(2) Dem Angebot ist ferner, bei sonstigem Ausschluss, die Verpflichtung eines dazu befähigten Rechtssubjektes beizulegen, dass es die in Artikel 41 vorgesehene endgültige Sicherheit leisten wird; dieses Rechtssubjekt muss nicht dasselbe sein wie jenes, welches die vorläufige Sicherheit geleistet hat.

Art. 32 (Veröffentlichung)

(1) Die Bekanntmachung wird vollinhaltlich auf dem für Bekanntmachungen des Landes vorgesehenen Portal und, auch auszugsweise, im Gesetzesanzeiger der Republik Italien und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 33 (Aufforderungsschreiben)

(1) Im Falle nicht offener Verfahren fordert die/der einzige Verfahrensverantwortliche die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote auf elektronischem Wege einzureichen.

(2) Die Aufforderungsschreiben beinhalten einen Hinweis auf den veröffentlichten Aufruf zum Wettbewerb und den Link auf die Website, auf der die Ausschreibungsunterlagen bereitgestellt sind.

(3) Die Aufforderungsschreiben enthalten die Frist für die Abgabe der Angebote, die Anschrift, an die sie zu senden sind, und die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen sie verfasst werden müssen, sowie alle anderen zweckdienlichen oder notwendigen Informationen für die Abgabe des Angebots und auch für die Überprüfung, ob die Teilnahmebedingungen noch erfüllt sind.

4. ABSCHNITT
SUBJEKTIVE ANFORDERUNGEN

Art. 34 (Ausschlussgründe)

(1) Wirtschaftsteilnehmer, auf die einer der Ausschlussfälle laut Artikel 94 und 95 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 2023, Nr. 36, zutrifft, dürfen nicht an den Verfahren zur Vergabe der Konzessionen teilnehmen.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die aus irgendwelchen Gründen, die in den Bestimmungen des Landes, des Staates oder der Europäischen Union vorgesehen sind, mit dem Verbot belegt sind, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung abzuschließen oder bei denen Hinderungsgründe für den Erhalt wirtschaftlicher Vergünstigungen vorliegen, dürfen nicht an den in Absatz 1 genannten Verfahren teilnehmen.

(3) Aufrecht bleibt für die Zwecke der Vergabe Artikel 5-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zum Transparenzgebot für Treuhandgesellschaften.

(4) Zu den Vergabeverfahren nicht zugelassen sind Wirtschaftsteilnehmer, die im Zusammenhang mit ihnen zuvor erteilten Wasserableitungskonzessionen zu hydroelektrischen Zwecken ihrer Gebührenpflicht oder ihren ökonomischen Verpflichtungen für den Umweltausgleich laut Artikel 16 nicht nachgekommen sind, oder jene, bei denen in den zehn Jahren vor Veröffentlichung der Bekanntmachung in der Umsetzung einer vorhergehenden Konzession für die Ableitung zu hydroelektrischen Zwecken erhebliche oder anhaltende Mängel festgestellt wurden, die zur Auflösung der Konzession wegen Nichterfüllung oder zu einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung oder vergleichbaren Strafen geführt haben.

(5) Es gelten die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 9.

Art. 35 (Teilnahmebedingungen)

(1) Die Bekanntmachung bestimmt die Anforderungen an die fachliche Eignung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technisch-organisatorische und die fachliche Leistungsfähigkeit, die für die Abgabe eines Angebots im jeweiligen Ausschreibungsverfahren erforderlich sind.

(2) Die Anforderungen und Leistungsfähigkeiten laut Absatz 1 müssen für die jeweilige Konzession relevant und angemessen sein.

(3) Die Bekanntmachung muss den Besitz mindestens folgender Voraussetzungen vorsehen:

  1. die angemessene technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit, nachgewiesen durch:
    1. eine Bestätigung über den Betrieb von mindestens einem Wasserkraftwerk mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von mindestens 2,5 Megawatt (MW) über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Je nach Komplexität und Umfang der zu vergebenden Konzession sieht die Bekanntmachung auch strengere Bedingungen vor,
    2. den Nachweis des über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erfolgten Betriebs von Wasserkraftwerken mit großen Staudämmen mit über 15 Metern hoher Staumauer oder einem Volumen von mehr als 1.000.000 m³, falls die Bekanntmachung die Bereitstellung oder den Bau eines großen Staudamms vorsieht, welcher der Aufsicht der Generaldirektion für Staudämme und Wasserinfrastrukturen des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr unterliegt, 6)
  2. die angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch Referenzen von zwei Kreditinstituten oder im allgemeinen Verzeichnis der Finanzintermediäre eingetragenen Dienstleistungsunternehmen nachzuweisen, mit denen bestätigt wird, dass der Teilnehmer die Möglichkeit hat, einen Kredit aufzunehmen, dessen Betrag mindestens gleich hoch ist wie der für jedes einzelne eingereichte Projekt vorgeschlagene Betrag und die in der Bekanntmachung angegebenen Gebühren für jedes einzelne Vergabeverfahren.

(4) Die Bekanntmachung legt geeignete Anforderungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen Ressourcen und die notwendige Erfahrung verfügen, um die Konzession mit einem angemessenen Qualitätsstandard umzusetzen (z.B. ISO-Normen).

(5) Es wird der Untersuchungsbeistand laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, angewendet.

(6) Da es Zweck des Ausschreibungsverfahrens ist, jenen Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen, der bei der Umsetzung der Konzession den Schutz und die Förderung von Umwelt-, Landschafts-, Kultur-, Produktions- und sozialen Belangen am besten gewährleisten kann, ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren durch Nutzung der wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten Dritter nicht zulässig. Die Ausschreibung kann weitere begründete Fälle des Ausschlusses der Nutzung von Kapazitäten Dritter vorsehen. 7)

(7) Die Unterlagen zum Nachweis der von den Bietern geforderten Voraussetzungen werden in der Bekanntmachung angegeben, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit und mit Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Landes, des Staates und der Europäischen Union zur Erteilung des Zuschlags für öffentliche Aufträge, soweit anwendbar.

6)
Die Ziffer 2) Buchstabe a) des Art. 35 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.
7)
Art. 35 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

5. ABSCHNITT
AUSWAHL DER ANGEBOTE

Art. 36 (Grundsätze und Kriterien für die Auswahl der Angebote)

(1) Die Auswahl der Angebote erfolgt auf Grundlage der in der Bekanntmachung und in den Aufforderungsschreiben festgelegten technischen und wirtschaftlichen Bewertungskriterien.

(2) In den Ausschreibungsunterlagen werden die Vergabekriterien festgelegt, die in Hinsicht auf Art, Gegenstand und Merkmale der Konzession relevant sind.

(3) Jedes Kriterium kann in Unterkriterien gegliedert werden und jedem Kriterium und Unterkriterium kann eine bestimmte Bewertung zugeordnet werden, wobei auch ein Rahmen mit angemessener Spannbreite zwischen Mindest- und Höchstpunktezahl vorgesehen werden kann.

(4) Die Wirtschaftlichkeit des Angebots wird mit Bezug auf den Aufschlag auf den Betrag beurteilt, der gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n) in den Ausschreibungsunterlagen als Grundlage für das wirtschaftliche Angebot angegeben ist. Die Gebühren in dem gemäß Artikel 13 festgelegten Umfang und der Betrag für den Umweltausgleich laut Artikel 16 bilden den Mindestwert für das dem Vergabeverfahren zugrundeliegende wirtschaftliche Angebot. Die wirtschaftliche Bewertung darf 45 Prozent der Gesamtpunktzahl im jeweiligen Verfahren nicht überschreiten.

(5) Die technische Bewertung des Angebots erfolgt anhand der in der Bekanntmachung und im Aufforderungsschreiben angegebenen Kriterien. Die Bekanntmachung und das Aufforderungsschreiben bestimmen Kriterien zur Aufwertung folgender Aspekte:

  1. energetische Verbesserungen über die gemäß Artikel 14 festgelegten Mindestverbesserungen der Produktion und Produktionsfähigkeit hinaus,
  2. Eingriffe, auch innovativer Art, um die nutzbare Speicherkapazität zu erhalten und eine effizientere Nutzung der Wasserressourcen zu erreichen,
  3. Umweltverbesserung und -sanierung im betroffenen hydrografischen Einzugsgebiet über das in Artikel 15 festgelegte Mindestniveau hinaus,
  4. Vorschläge zur Verbesserung der Umwelt- und Landschaftsqualität sowie zum Schutz und zur Aufwertung von Gütern, die von kulturellem Interesse sind, wobei Projekte bevorzugt werden, welche die vollständige Wiederverwendung der Güter des scheidenden Konzessionärs vorsehen, unbeschadet von Artikel 47 Absatz 6,
  5. erworbene direkte Erfahrung beim Betrieb von Konzessionen für große Ableitungen zu hydroelektrischen Zwecken,
  6. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des tatsächlich eingesetzten Personals,
  7. Vorschläge zur Förderung der Beschäftigungsstabilität und für Initiativen zur Aufwertung des lokalen sozialen Umfeldes, auch durch spezifische Schulungen,
  8. Zertifikate und Bescheinigungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die über die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen,
  9. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Bauten und sonstigen Güter sowie zu deren Erhaltung bei voller Funktionstüchtigkeit, 8)
  10. Umweltzertifikate und -bescheinigungen bezogen auf die von der Konzession betroffene Tätigkeit,
  11. Maßnahmen, welche zum wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehen in den betroffenen Gemeinden beitragen.

(6) Die Landesregierung kann zusätzliche Kriterien festlegen, welche in den Bekanntmachungen und Aufforderungsschreiben in Hinsicht auf die Zuschlagserteilung berücksichtigt werden müssen.

(7) Verbesserungsvorschläge sind im Rahmen der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Vorgaben und nur dann zulässig, wenn sie vom Bewerber direkt und selbstständig umsetzbar sind.

(8) Innerhalb 30 Tagen ab Verfall der in der Bekanntmachung oder in den Aufforderungsschreiben festgelegten Frist für die Einreichung der Angebote, überprüft das zuständige Amt die Zulässigkeit gemäß Artikel 35 und die Vollständigkeit der Unterlagen und kann, lediglich einmal, die Anbieter auffordern, Klarstellungen nachzureichen, mit Zuweisung einer Verbesserungsfrist von nicht mehr als 30 Tagen, sofern es dadurch zu keiner substanziellen Änderung der Projektmerkmale kommt. Verstreicht die Frist nutzlos, wird der Bewerber von der Ausschreibung ausgeschlossen.

8)
Der Buchstabe i) des Art. 36 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 26. März 2023, Nr. 1.

Art. 37 (Bewertungskommission)

(1) Mit der technischen und wirtschaftlichen Bewertung der Angebote wird eine Bewertungskommission betraut, die von der Landesregierung ernannt wird. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, drei in Vertretung des Landes und zwei in Vertretung jener Verwaltungen, die zur Teilnahme an der Dienststellenkonferenz laut Artikel 40 berechtigt sind; dazu gehören, für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, auch die staatlichen Verwaltungen sowie die Regionen und die Autonome Provinz Trient im Sinne von Artikel 7.

(2) Die Einsetzung der Kommission und die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote.

(3) Die Kommissionsmitglieder gemäß Absatz 1 müssen eine hohe fachspezifische Kompetenz in den für die Ausschreibung relevanten Bereichen aufweisen. Mindestens eines der in Vertretung des Landes ernannten Kommissionsmitglieder wird vom Umweltbeirat laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, benannt.

(4) Die Anzahl der Kommissionsmitglieder kann aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Anzahl der betroffenen Sektoren auf sieben erhöht werden; das Verhältnis zwischen Vertretungen der Landesbehörden und der staatlichen Behörden muss unverändert bleiben.

(5) Personen, die sich aus irgendeinem Grund in einem, auch nur potenziellen, Interessenkonflikt befinden, können nicht zu Kommissionsmitgliedern ernannt werden.

(6) Die Kommissionsmitglieder dürfen keine andere Funktion bekleidet haben oder bekleiden und keinen technischen oder Verwaltungsauftrag ausgeführt haben oder ausführen, die bzw. der mit der zu vergebenden Konzession zusammenhängt. Personen, die in den zwei Jahren vor der Ausschreibung Ämter als öffentliche Verwalter/Verwalterinnen im Gebiet des Landes bekleidet haben, dürfen nicht zu Kommissionsmitgliedern ernannt werden.

(7) Die Landesregierung kann weitere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Professionalität sowie Ursachen für Unvereinbarkeit und Interessenkonflikt als Hinderungsgründe für die Ernennung zum Kommissionsmitglied festlegen.

Art. 38 (Genehmigung der Rangliste)

(1) Die Bewertungskommission ermittelt den bestgeeigneten Projektvorschlag in Anwendung von Artikel 36 und prüft, ob die vom Bewerber gemachten Angaben zur Erfüllung der Anforderungen der Wahrheit entsprechen. Die Gesamtbewertung jedes Projektvorschlags ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für das technische Angebot und für das wirtschaftliche Angebot vergeben werden. Nach Abschluss dieser Bewertungen wird die endgültige Rangliste der eingereichten Projektvorschläge erstellt.

(2) Auf Vorschlag der Bewertungskommission genehmigt der Direktor/die Direktorin der zuständigen Landesabteilung die Rangliste, die sich aus den Niederschriften der Kommission ergibt.

Art. 39 (Anomale Angebote)

(1) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche führt eine kontradiktorische Prüfung der Angemessenheit, Seriosität, Nachhaltigkeit und Umsetzbarkeit des erstgereihten Angebots durch, auch im Hinblick auf die Arbeitskosten und die Unternehmensabgaben für die Einhaltung der Vorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

(2) Die Modalitäten der kontradiktorischen Prüfung sind in der Bekanntmachung und in den Aufforderungsschreiben angegeben.

(3) Erweist sich das Angebot nach Abschluss der kontradiktorischen Prüfung mit dem Bewerber als nicht zuverlässig im Sinne von Absatz 1, wird es vom Verfahren ausgeschlossen, mit entsprechender Einziehung der vorläufigen Sicherheit. Anschließend wird der in der Rangliste nachfolgend gereihte Projektvorschlag herangezogen.

VI. TITEL
KONZESSIONSMAßNAHME

Art. 40 (Vergabe der Konzession)

(1) Der/Die einzige Verfahrensverantwortliche veröffentlicht – nach Kenntnisnahme der Rangliste laut Artikel 38 und nach Durchführung der in Artikel 39 vorgesehenen Überprüfungen – das ausgewählte Projekt auf der Website des Landes. Innerhalb 45 Tagen ab Veröffentlichung können Interessierte weitere Bemerkungen und bewertungsrelevante Elemente vorlegen, die die Verwaltung berücksichtigen muss, sofern sie mit dem Verfahren zusammenhängen. Die Bemerkungen werden umgehend auf der Website des Landes veröffentlicht. Der Bieter kann innerhalb von 45 Tagen ab Veröffentlichung Gegenargumente zu den Bemerkungen vorbringen.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens zur Auswahl der Angebote laut V. Titel oder der Verfahren laut Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b) und c) reicht der Bieter des in der Rangliste erstgereihten Projektes den Antrag auf Ausstellung der Konzessionsmaßnahme bei der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz elektronisch ein. Der Antrag muss innerhalb von 15 Tagen ab Mitteilung der genehmigten Rangliste übermittelt werden, bei sonstigem Verfall des Zuschlags.

(3) Die Konzessionsmaßnahme umfasst die Konzession für große Ableitungen und alle anderen wie auch immer genannten Verfügungen, Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Konzessionen, Erlaubnisse, Lizenzen und Zustimmungsakte, die von Vorschriften des Staates, des Landes oder der örtlichen Körperschaften für den Betrieb der Anlage und die Umsetzung der im Projekt, das den Zuschlag erhalten hat, vorgesehenen Maßnahmen festgelegt sind. Die Maßnahme umfasst, falls erforderlich, auch die Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und zur Verträglichkeitsprüfung für betroffene Gebiete von Bedeutung für die Europäische Union sowie die landschaftsrechtliche Genehmigung.

(4) Dem Antrag auf Erlass der Konzessionsmaßnahme sind alle Unterlagen beizulegen, die nach den einschlägigen Bestimmungen für die Ausstellung der Akte laut Absatz 3 erforderlich sind und die einzeln aufgelistet werden müssen.

(5) Der Antrag wird mit den entsprechenden Anhängen auf der Website des Landes veröffentlicht und unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zehn Tage nach Eingang, elektronisch allen Verwaltungen und Stellen – einschließlich der im Artikel 10 Absatz 3 genannten Verwaltungen – mitgeteilt, die dafür zuständig sind, sich zur Realisierung und zum Betrieb des Projektes zu äußern. Die Veröffentlichung wird auf der elektronischen Anschlagtafel der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden bekanntgegeben.

(6) Innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung der Unterlagen auf der Website des Landes überprüfen das Land, die Verwaltungen und die Stellen laut Absatz 5 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Angemessenheit und Vollständigkeit der Unterlagen; bei Bedarf räumen sie dem Bieter eine Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen für etwaige Ergänzungen ein.

(7) Auf begründeten Antrag des Anbieters kann das Land ein einziges Mal eine Aussetzung der Frist von höchstens 120 Tagen für die Einreichung der ergänzenden Unterlagen gewähren. Falls der Bieter die ergänzenden Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist einreicht, gilt der Antrag als zurückgenommen und wird archiviert.

(8) Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für den Eingang etwaiger ergänzender Unterlagen beruft das Land eine Dienststellenkonferenz ein, an welcher der Bieter und die Verwaltungen, die für den Erlass der Maßnahmen laut Absatz 3 zuständig sind, teilnehmen. Die Dienststellenkonferenz erfolgt im synchronen Modus. Die Frist für den Abschluss der Dienststellenkonferenz beträgt 120 Tage ab ihrer Einberufung.

(9) Die Konzessionsmaßnahme wird nach der abschließenden Sitzung der Dienststellenkonferenz von der Direktorin/ vom Direktor der zuständigen Abteilung verabschiedet und besteht aus einer begründeten Entscheidung zum Konferenzabschluss. Die Entscheidung der Dienststellenkonferenz erfolgt auf Grundlage des UVP-Gutachtens.

(10) Die einzelnen Maßnahmen innerhalb der Konzession müssen klar unterscheidbar sein und werden von den zuständigen Verwaltungen gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen genehmigt, überprüft und kontrolliert.

(11) Alle Akten zum Verfahren, einschließlich der Bemerkungen, der Niederschriften, der Gegendarstellungen sowie der Anträge und Anforderungen, auch der verfahrensinternen, werden auf der Website des Landes in einer Weise veröffentlicht, dass die Vertraulichkeit allfälliger, vom Antragsteller angegebener Betriebs- und Geschäftsinformationen gewährleistet bleibt.

(12) Im Fall der Nichteinreichung des Antrags auf Erlass der Konzessionsmaßnahme, der Antragsarchivierung gemäß Absatz 7 oder eines negativen Ausgangs des Verfahrens zum Konzessionserlass, veröffentlicht der/die einzige Verfahrensverantwortliche gemäß Absatz 1 und folgende jenes Projektangebot, das in der genehmigten Rangliste unmittelbar als nächstes gereiht ist. Sollten Hinderungsgründe hervorgehen, die alle Angebote betreffen, wird die Konzession nicht vergeben.

(13) Gibt es keine Projektvorschläge, die den Anforderungen entsprechen, führt der scheidende Konzessionär die Konzession bis zum Abschluss eines neuen Vergabeverfahrens weiter.

VII. TITEL
BESTIMMUNGEN ZUR UMSETZUNG

Art. 41 (Endgültige Sicherheit)

(1) Vor Unterzeichnung des Konzessionsauflagenheftes muss der Konzessionär für die Konzessionsdauer auf der Grundlage des Auflagenheftes eine endgültige Sicherheit in Höhe von sechs Prozent der Summe der jährlichen Zinsen und des Betrages für den Umweltausgleich leisten. In den Ausschreibungsunterlagen sind die Fristen und Bedingungen für die endgültige Sicherheit festgelegt.

(2) Der Konzessionär muss zusätzlich eine Sicherheit in Höhe von sechs Prozent des Betrags der im Angebot vorgesehenen verpflichtenden Maßnahmen und Investitionen hinterlegen. In den Ausschreibungsunterlagen sind die Fristen und Bedingungen für die Sicherheit sowie die Modalitäten für deren proportionale Reduzierung festgelegt.

(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Sicherheiten nicht geleistet, verfällt der Zuschlag und die vorläufige Sicherheit wird einbehalten.

(4) Spätestens zehn Tage vor Unterzeichnung des Auflagenheftes händigt der Konzessionär dem Land eine Versicherungspolizze zur Deckung der Schäden durch allfällige Beschädigung oder vollständige oder teilweise Zerstörung von Anlagen und Bauten sowie von Schäden an Dritten aus, die während der Dauer der Konzession auftreten können. Die Ausschreibungsunterlagen legen die Bedingungen für die Polizze und die Höhe der Versicherungssumme unter Berücksichtigung des Wertes der Konzession und der von dieser betroffenen Güter fest.

(5) Das Land hat das Recht, in den Ausschreibungsunterlagen zusätzliche Sicherheiten oder Versicherungspolizzen zu verlangen, falls dies für die entsprechende Konzession zweckmäßig ist.

Art. 42 (Auflagenheft zur Konzession)

(1) Die Konzession wird durch ein eigenes Auflagenheft geregelt, dessen Inhalte den Ergebnissen des Vergabeverfahrens und der Konzessionsmaßnahme laut Artikel 40 entsprechen.

(2) Der Zuschlagsempfänger muss das Konzessionsauflagenheft, das ihm zusammen mit der Konzessionsmaßnahme übermittelt wird, innerhalb 60 Tagen nach Erhalt unterschreiben, andernfalls wird die Konzession archiviert und die vorläufige Sicherheit einbezogen.

Art. 43 (Bauabnahme)

(1) Spätestens ein Jahr nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an das zuständige Landesamt führt der Konzessionär die Bauabnahme durch. Dafür kann die Anlage provisorisch in Betrieb genommen werden. Auf begründete Anfrage des Konzessionärs kann diese Frist ein einziges Mal um zwölf Monate verlängert werden. Wird die Bauabnahme nicht innerhalb der genannten Fristen durchgeführt, verfällt die Konzession.

(2) Die Bauabnahme erfolgt auf Kosten des Antragstellers durch dazu befähigte Techniker/ Technikerinnen. Die Abnahmebescheinigung wird mit den von der Landesregierung festgelegten Unterlagen an das zuständige Landesamt gesendet, welches die Einhaltung der Verwaltungsauflagen und die Vollständigkeit der Abnahmeunterlagen überprüft.

Art. 44 (Subjektive und objektive Änderungen)

(1) Die Konzession darf weder ganz noch teilweise ohne Unbedenklichkeitserklärung des Landes Dritten übertragen werden. Das Land muss vorab prüfen, ob der Dritte geeignet ist, Vertragspartner der öffentlichen Verwaltung zu werden, und ob er die fachliche Eignung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit hat, die für die Erteilung der Konzession erforderlich sind.

(2) Während ihrer Gültigkeit darf die Konzession nicht wesentlich geändert werden und schon gar nicht in einer Weise, welche das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Konzessionärs verändert oder den Vorgaben des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Autonomen Provinz Bozen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. Juni 2017, in geltender Fassung, widersprechen.

(3) Wenn sich das Fließgewässer oder das Einzugsgebiet eines öffentlichen Gewässers aus natürlichen Gründen verändert, ist das Land nicht verpflichtet, dem Konzessionär eine Entschädigung zu zahlen, abgesehen von der Minderung oder Aussetzung der Gebühr oder von der Gebührenzahlung in Raten bei verminderter oder ausgefallener Wassernutzung. Der Konzessionär kann mit Genehmigung der zuständigen Stellen die zur Wiederherstellung der Ableitungen erforderlichen Arbeiten auf eigene Kosten durchführen.

Art. 45 (Verfall)

(1) Die Konzessionen verfallen bei Eintreten der in Artikel 55 des königlichen Dekrets vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälle.

(2) Die Konzessionen verfallen ebenfalls, wenn die in Artikel 34 genannten subjektiven Anforderungen nicht mehr erfüllt werden.

(3) In den Ausschreibungsunterlagen können weitere Fälle von schwerwiegender Nichterfüllung des Konzessionärs angeführt werden, welche zum Verfall der Konzession führen.

VIII. TITEL
GÜTERREGELUNG UND ENTSCHÄDIGUNG

Art. 46 (Pflichten des Konzessionärs)

(1) Mit der Konzession werden dem Konzessionär spezifische Pflichten zur Instandhaltung der Güter, einschließlich der überlassenen Speicher, auferlegt, um deren Sicherheit und volle Effizienz zu gewährleisten.

(2) Eine schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten laut Absatz 1 wird vom Land als Grund für den Verfall der Konzession gewertet.

Art. 47 (Güterregelung bei Ablauf der Konzession)

(1) Bei Ablauf der Konzessionen und bei Verfall, Widerruf oder Verzicht gehen die Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, die Druckrohrleitungen sowie die Auslasskanäle in betriebstauglichem Zustand unentgeltlich in das Eigentum des Landes über, auch wenn die entsprechenden Kosten vom scheidenden Konzessionär nicht vollständig amortisiert wurden.

(2) Hat der Konzessionär während der Konzessionsdauer auf eigene Kosten Investitionen in die Güter laut Absatz 1 getätigt, die im Konzessionsakt vorgesehen oder vom Land genehmigt worden sind, so hat er bei Ablauf der Konzession oder bei Verfall, Widerruf oder Verzicht Anrecht auf eine Entschädigung zu Lasten des eintretenden Konzessionärs, die dem Wert des nicht amortisierten Teils entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt.

(3) Im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 letzter Satz des Autonomiestatutes, in geltender Fassung, hat das Land auch das Recht, alle mit der Konzession zusammenhängenden anderen Gebäude, Maschinen, Nutzungs-, Umwandlungs- und Verteilungsanlagen unverzüglich in Besitz zu nehmen und den bisherigen Rechteinhabern einen Betrag zu zahlen, der dem Wert des nicht amortisierten Teils der Investition in das Gut bei Besitznahme entspricht und unabhängig von jeder Bewertung des daraus erzielbaren Einkommens berechnet wird.

(4) Für andere als in Absatz 3 genannte bewegliche Güter, deren Verwendung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, zahlt der eintretende Konzessionär den bisherigen Rechteinhabern bei der Übernahme einen Betrag, welcher dem Wert der noch nicht amortisierten Investition in die Güter entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt. Falls die Verwendung im Konzessionsprojekt nicht vorgesehen ist, werden diese Güter vom eintretenden Konzessionär entfernt und entsorgt.

(5) Für andere als in Absatz 3 genannte nicht bewegliche Güter, deren Verwendung im Projekt des eintretenden Konzessionärs vorgesehen ist, zahlt dieser den bisherigen Rechteinhabern bei der Übernahme einen Betrag, welcher dem Wert der noch nicht amortisierten Investition in die Güter entspricht; dieser Wert wird auf der Grundlage der in den Rechnungsunterlagen verfügbaren Daten oder, falls dies nicht möglich ist, durch ein formell bestätigtes Gutachten bestimmt. Immobilien, deren Verwendung im vorgeschlagenen Projekt nicht vorgesehen ist, bleiben Eigentum der bisherigen Rechteinhaber.

(6) Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses laut Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG, die sich im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, sozialpolitische Ziele, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen oder Selbstständigen, den Schutz der Umwelt oder die Erhaltung des kulturellen Erbes ergeben, können die Ausschreibungsunterlagen für die Vergabe einer Konzession, abweichend von Absatz 5, festlegen, dass das Angebot des eintretenden Konzessionärs den Erwerb und die Wiederverwendung der Güter des scheidenden Konzessionärs gegen Zahlung des Betrages laut Absatz 5 vorsehen muss.

(7) Die in Absatz 2 genannten Genehmigungen werden nach Prüfung der Konformität der geplanten Investitionen mit den Verfahrensunterlagen zur Konzessionsvergabe erteilt. Fällt diese erste Prüfung positiv aus, werden die Investitionen auch aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sowie in Hinsicht auf ihre Zweckmäßigkeit und Angemessenheit bewertet. Nicht zulässig sind Investitionen, die nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität der Anlage oder zu einer Verbesserung der Anlage in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit, Technologie oder Funktionalität führen. Bedingung für die Genehmigung ist, dass die Investitionen unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Verfahren, auch hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge, getätigt werden.

Art. 48 (Technische Kommission für die Beurteilung der Güter und Bauten)

(1) Die Beurteilung der Betriebstauglichkeit und der Erfüllung der Voraussetzungen für die Sicherheit der Sammel-, Zuleitungs- und Regelungsanlagen, der Druckrohrleitungen und -stollen und der Auslasskanäle, die unentgeltlich in das Eigentum des Landes übergehen, sowie der in Artikel 47 Absatz 3 genannten Güter kann einer technischen Kommission übertragen werden, die von der Landesregierung ernannt wird.

(2) Die Kommission beurteilt anhand der Daten und Informationen, die aus dem vom scheidenden Konzessionär verfassten Bericht zum Konzessionsende hervorgehen, ob alle relevanten Aspekte bezüglich der Sicherheitsbedingungen und des Zustands der Güter laut Absatz 1 berücksichtigt wurden.

(3) Der in italienischer und in deutscher Sprache verfasste Bericht der Kommission ist innerhalb von sechs Monaten ab Ausführung des Auftrags dem zuständigen Landesamt zu übermitteln. Die Landesregierung kann auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist genehmigen, wenn dies für notwendig erachtet wird.

IX. TITEL
ÜBERWACHUNG UND STRAFEN

Art. 49 (Kontrollorgane)

(1) Für die Kontrolle über die Umsetzung dieses Gesetzes und die Einhaltung der Auflagenhefte sowie für die Vorhaltung der Verstöße und die Verhängung der Strafen laut Artikel 50 sind Beamte und Beamtinnen, welche von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung damit beauftragt werden, sowie die Kontrollorgane der Gemeinden zuständig.

(2) Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben freien Zugang zu den zu überwachenden Orten.

Art. 50 (Verwaltungsstrafen)

(1) Wird der Bericht zum Konzessionsende nicht innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist eingereicht, wird gegen den säumigen Konzessionär für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Verwaltungsstrafe von mindestens 10.000,00 Euro und höchstens 30.000,00 Euro verhängt.

(2) Wird der Bericht zum Konzessionsende zwar rechtzeitig übermittelt, fehlt dabei jedoch mindestens einer der in Artikel 20 Absatz 2 vorgeschriebenen Inhalte, wird gegen den säumigen Konzessionär bis zur ordnungsgemäßen Ausführung für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Verwaltungsstrafe von mindestens 2.000,00 Euro und höchstens 6.000,00 Euro verhängt.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für den Fall, dass die in Artikel 19 genannten periodischen Berichte nicht bzw. nur unvollständig übermittelt werden. Die Strafhöhe verringert sich dabei um 50 Prozent.

(4) Unterlässt der Konzessionär die Aktualisierung der Daten und Informationen laut Artikel 20 Absatz 4 in der vorgeschriebenen Frist ganz oder teilweise, wird ihm bis zur ordnungsgemäßen Ausführung für jeden Monat Verspätung oder jeden Bruchteil davon eine Strafe von mindestens 2.000,00 Euro und höchstens 6.000,00 Euro auferlegt.

(5) Die Strafen werden nach dem im Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahren verhängt.

(6) In anderen Bestimmungen vorgesehene Strafen in Zusammenhang mit Konzessionen, die Gegenstand dieses Gesetzes sind, bleiben aufrecht.

X. TITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 51 (Ablöseregelung)

(1) Die Verfahren für die Erteilung von Konzessionen können die Ablöse weniger wichtiger, rechtmäßig gegründeter oder genehmigter Nutzungen vorsehen, die technisch unvereinbar sind. In diesem Fall hört das zuständige Amt vor Einleitung des Verfahrens zur Erteilung der Konzession die Inhaber der abzulösenden Nutzung an.

(2) In diesem Fall ist der Konzessionär verpflichtet, die bisherigen Nutzer zu entschädigen und ihnen auf eigene Kosten eine entsprechende Menge Wasser und, falls es sich um Wasserkraftwerke handelt, für die Dauer der Konzession eine Strommenge zur Verfügung zu stellen, welche der vom bisherigen Nutzer tatsächlich ins Netzwerk gespeisten oder für den Eigenverbrauch bestimmten Energie entspricht; dabei hat er die notwendigen technischen Umwandlungen vorzusehen, um die Wahrnehmung der Interessen der bisherigen Nutzer nicht zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Diese sind verpflichtet, dem neuen Konzessionär jährlich die Gebühren, die sie bis dahin dem Land schuldeten, und etwaige Betriebskosten zu zahlen.

(3) Wenn nach Ansicht der Landesregierung die Wasser- oder Energieversorgung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der bereits bestehenden Nutzung übermäßig belastend ist, entschädigt der neue Konzessionär den Inhaber dieser Nutzung nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung.

(4) Falls die Konzession für die weniger wichtige, technisch unvereinbare Nutzung zwar erteilt, diese aber noch nicht in Betrieb genommen wurde, legt die Bekanntmachung nach den in diesem Artikel festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Zwecke, für welche die Nutzung bestimmt ist, fest, wie diese zu vergüten ist.

(5) Die dem neuen Konzessionär auferlegte Verpflichtung, bisherige Nutzer mit einer entsprechenden Menge Wasser oder Energie zu versorgen, besteht bis zum Ablauf der bisher bestehenden Konzession zu hydrelektrischen Zwecken; dies gilt nicht für kleine, nicht an das Netz angeschlossene Anlagen, für welche die Energieversorgung unabhängig vom Ablauf der Konzession so lange erfolgen muss, als die Zwecke ihrer Nutzung bestehen bleiben.

(6) Der eintretende Konzessionär muss nach der Ablöse sämtliche nicht mehr genutzte oberirdische Bauten und Anlagen, wie Ab- und Rückleitungsbauwerke, Gebäude und oberirdische Rohrleitungen, fachgerecht und vorschriftsmäßig abbauen, unterirdische Bauten und Anlagen sichern und die betroffenen Bereiche in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Im Fall einer Ablöse entspricht die endgültige Sicherheit laut Artikel 41 einem Prozent der Summe der für die Dauer der Konzession anfallenden Jahresgebühren und des Gesamtbetrags des Umweltausgleichs, die der Konzessionär gemäß Auflagenheft zu leisten hat. Diese Sicherheit wird nur freigegeben, wenn die Anlage innerhalb von fünf Jahren gebaut wird. Die Sicherheit gilt auch als Garantie für den Abbau der nach der Ablöse nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen.

Art. 52 (Technische Weiterführung)

(1) Die Inhaber von Konzessionen müssen nach deren Ablauf auf Aufforderung des Landes hin die Anlage zu den gleichen Bedingungen der abgelaufenen Konzession so lange weiterführen, wie es für den Abschluss der Verfahren der Neuvergabe und die tatsächliche Übernahme durch den neuen Konzessionär unbedingt erforderlich ist, unter Einhaltung der Auflagen und Vorschriften der abgelaufenen Konzession sowie aller weiteren von der Landesregierung festgelegten Bedingungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Konzessionäre zahlen dem Land bis zur Vergabe der neuen Konzession und bis zum effektiven Eintritt des neuen Konzessionärs, eine Zusatzgebühr für den Betrieb der Anlagen zuzüglich zu den in der Konzession vorgesehenen Gebühren und Ausgleichsmaßnahmen für die Umwelt und für eine nachhaltige Raumentwicklung. Diese Zusatzgebühr beträgt 38,30 Euro für jedes kW mittlere jährliche Nennleistung der Konzession, wovon mindestens 50 Prozent für die betroffenen Gemeinden gemäß Artikel 16 Absatz 4 bestimmt sind, entsprechend den von der Landesregierung nach Anhörung des Rates der Gemeinden festgelegten Kriterien.

(3)9)

9)
Art. 52 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 53 (Übergangsbetrieb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses)

(1) Im Fall des Widerrufs, des Verfalls der Konzession oder des Verzichts darauf, kann das Land aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG den Betrieb mit angemessener Begründung übergangsweise für den Zeitraum, der für die Vergabe der neuen Konzession in Anwendung dieses Gesetzes unbedingt erforderlich ist, Wirtschaftsteilnehmern übertragen, die die in Artikel 34 genannten allgemeinen Anforderungen sowie die sachdienlichen Anforderungen an die fachliche Eignung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit erfüllen.

(2) Verzichtet ein Konzessionär auf seine Konzession, so wird der Verzicht ab dem Zeitpunkt wirksam, ab welchem der sichere und ordnungsgemäße Betrieb der Anlage nach Übergabe an einen Konzessionär, der sobald als möglich gemäß Absatz 1 bestimmt wird, gewährleistet werden kann.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verfahren kann als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung der Bekanntmachung unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, abgewickelt werden.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke kann in den mit diesem Gesetz erteilten Konzessionen die Pflicht des Konzessionärs festgelegt werden, zu Bedingungen, die das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht gewährleisten, den vorübergehenden Betrieb benachbarter Anlagen zu übernehmen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen.

(5) Dieser Artikel gilt auch, wenn der scheidende Konzessionär nicht in der Lage ist, die in Artikel 52 genannte technische Weiterführung zu gewährleisten.

Art. 54 (Finanzierung der in der Planung vorgesehenen Maßnahmen)

(1) Ein Anteil von 10 Prozent der Gebühren laut Artikel 13, mit Ausnahme der Nutzungsgebühren, und der Beträge für den Umweltausgleich und die nachhaltige Raumentwicklung laut Artikel 16, die jährlich aus der Umsetzung der Konzession stammen, wird für die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz, zur ökologischen Aufwertung und zur umwelttechnischen Sanierung der Gewässer bestimmt.

Art. 55 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Formel zur Berechnung der monetären Vergütung für den nicht bezogenen unentgeltlichen Strom gemäß Anhang A gilt für alle Konzessionen von Ableitungen öffentlicher Gewässer zu hydroelektrischen Zwecken für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 kW, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vergeben wurden.

(2) Die Nutzungsgebühr laut Artikel 13 Absatz 2 ist dem Land für jene Konzessionen zu entrichten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt werden.

(3) Die Formel zur Berechnung des Betrages gemäß Anhang C gilt nur für Konzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden.

Art. 56 (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 57 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A (Artikel 12)
Kriterien zur Festlegung des Betrages für den nicht bezogenen unentgeltlichen Strom gemäß Artikel 12

1. Das Land hat die Möglichkeit, entweder den Strom unentgeltlich zu beziehen und öffentlichen Diensten und bestimmten Verbrauchergruppen zu überlassen oder von den Konzessionären für jede kWh nicht bezogener unentgeltlicher Energie eine monetäre Vergütung zu erhalten.

2. Der Koeffizient FAU für die monetäre Berechnung des nicht bezogenen unentgeltlichen Stroms wird aus dem Jahresdurchschnitt der vom „Acquirente Unico (AU)“ monatlich festgelegten Werte oder aus einem, von der Landesregierung definierten, gleichwertigen Indikator abgeleitet.

3. Die Vergütung für die nicht bezogene, unentgeltliche Energie wird für das jeweilige Halbjahr wie folgt berechnet:

C = [(Pn  ● 220) ● (FAU+0,03 ● x/g)]/2

C:  Betrag für die nicht bezogene Energie [€]

Pn:  mittlere jährliche Nennleistung der Anlage [kW]

FAU: Jahresdurchschnitt aus den vom „Acquirente Unico (AU)" monatlich festgelegten Werten,   bezogen auf das Vorjahr [€C/kWh] oder ein von der Landesregierung bestimmter   gleichwertiger Indikator.

x:  Anzahl der Tage im Vorjahr, an denen die Anlage in Betrieb war. Die Anzahl der Tage an   denen die Anlage aufgrund der programmierten Wartungsarbeiten, Sicherheitskontrollen,   technischen Defekte und im Auflagenheft vorgesehenen Sanierungen oder aus Gründen   höherer Gewalt außer Betrieb war, muss vom Anlagenbetreiber innerhalb 30. Jänner des   Folgejahres mitgeteilt werden.

g:  Anzahl der Tage des jeweiligen Jahres:

  365 Tage oder 366 Tage für das Schaltjahr.

4. Die halbjährlich geschuldeten Beträge sind für das erste Halbjahr innerhalb 31. Mai und für das zweite Halbjahr innerhalb 30. November zu entrichten. Das zuständige Amt kann Ausgleichszahlungen vornehmen.

Anhang B (Artikel 13)
Kriterien zur Bestimmung der jährlichen Gebühr laut Artikel 13 Absatz 2 für die zur Verfügung gestellten landeseigenen Güter für Konzessionen für Ableitungen von öffentlichen Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 kW

1. Laut Artikel 13 Absatz 2 entrichten die Konzessionäre dem Land eine jährliche Nutzungsgebühr für die ihnen im Zuge der Konzession zur Verfügung gestellten landeseigenen Güter, auch für jene, die gemäß Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 erworben wurden.

2. Die Gebühr wird nach folgender Formel berechnet:

CB = [(PAT  – EG) ● (1,5 ● PUN(n-1)  – 17,5)] ● 1[MW]/PNMA

CB:  jährliche Gebühr für die Nutzung der Güter [€]

PAT:  theoretische Jahresproduktion der Anlage gemäß Konzession [MWh]

EG:  nicht bezogene unentgeltliche Energie [MWh]

PUN(n-1):  Jahresmittelwert des nationalen Durchschnittseinheitspreises für elektrische Energie (PUN) bezogen auf das Vorjahr − festgelegt von der Gesellschaft „Gestore dei Mercati Energetici S.p.A.“ − oder eines anderen gleichwertigen Indikators [€/MWh]

n:  Bezugsjahr

PNMA:  Mittelwert der mittleren jährlichen Nennleistungen aller Kraftwerke mit einer mittleren jährlichen Nennleistung > 3 MW in der Provinz Bozen [MW]

3. Der Wert für den „PUN(n-1)“ darf die Schwellen von 70 €/MWh nicht überschreiten noch jene von 35 €/MWh unterschreiten. Werden diese Schwellen über- oder unterschritten, so wird für den „PUN(n-1)“ jeweils der Schwellenwert von 70 €/MWh bzw. 35 €/MWh angenommen.

4. Wird dem Konzessionär ein Wasserspeicher zur Verfügung gestellt, so erhöht sich die mit der Formel laut Absatz 2 errechnete Nutzungsgebühr wie folgt:

  1. um 10 %, falls es sich um einen Speicher handelt, mit dem die Produktion der Anlage auf die täglichen oder wöchentlichen Schwankungen der Nachfrage abgestimmt werden kann,
  2. um 20 %, falls es sich um einen Speicher handelt, mit dem die Produktion auf die saisonalen Schwankungen der Nachfrage abgestimmt werden kann.

5. Für jeden zusätzlich zur Verfügung gestellten Speicher wird die Nutzungsgebühr, die mit der Formel laut Absatz 2 errechnet wird, um weitere 10 % erhöht.

Anhang C (Artikel 16)
Kriterien für die Bestimmung des Betrages für den Umweltausgleich und eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß Artikel 16 für Konzessionen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 3.000 kW

1. Der vom Konzessionär während der Konzessionsdauer jährlich zu entrichtende Betrag für den Umweltausgleich und die nachhaltige Raumentwicklung setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

  1. einem Fixbetrag (anlagespezifischer Betrag),
  2. einem variablen Betrag (Teil des Angebots).

Gesamtbetrag = Fixbetrag + variabler Betrag

2. Der Fixbetrag wird wie folgt berechnet:

Fixbetrag(n)  = Jahresmittelwert des PUN(n-1)  [€/MWh] ● mittlere jährliche Nennleistung [MW] ● 1000 [h]

PUN(n-1):  Jahresmittelwert des nationalen Durchschnittseinheitspreises für elektrische Energie (PUN) bezogen auf das Vorjahr − festgelegt von der Gesellschaft „Gestore dei Mercati Energetici S.p.A.“ − oder eines anderen gleichwertigen Indikators [€/MWh]

n:  Bezugsjahr

3. Der variable Betrag wird folgendermaßen berechnet:

Variabler Betrag = {Energetische Jahresproduktion [MWh] ● Jahresmittelwert des PUN(n-1)  [€/MWh] ● (1+X)} / 100

4. Der Wert X ist Teil des Angebots. Der Bewerber hat in den Bewerbungsunterlagen für die Erlangung der Konzession eine Zahl anzugeben, die größer als Null sein muss.

5. In den Fällen, in denen staatliche Vorschriften Korrekturen zur Begrenzung der Gewinne vorsehen, wird der durch die staatliche Gesetzgebung festgelegte Wert angenommen.

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