In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2023, Nr. 251)
Durchführungsverordnung betreffend die Ausweisung von Weideschutzgebieten und Maßnahmen zur Entnahme von Wölfen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. August 2023, Nr. 33.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Ausweisung der Weideschutzgebiete, die Meldemodalitäten im Fall der Vergrämung und Entnahme von Wölfen sowie die Modalitäten des Wolfsmonitorings.

Art. 2 (Weideschutzgebiete)

(1) Der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft legt, unter anderem auf der Grundlage des geografischen Informationssystems (GIS), in Anwendung der Kriterien laut Absatz 2, die Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Realisierbarkeit fest.

(2) Almen werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen, wenn mindestens eine der Bedingungen für jedes Kriterium laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) gegeben ist.

(3) Für die Ausweisung der Almen als Weideschutzgebiete gelten folgende Kriterien:

  1. eine großflächige Einzäunung mit Herdenschutzzäunen ist nicht sinnvoll, da weder technisch umsetzbar noch wirtschaftlich zumutbar sowie inakzeptabel aus ökologischer Sicht, bei Bestehen mindestens einer der folgenden Bedingungen:
    1) die Gesamtlänge der Einzäunung beträgt mehr als 5 km,
    2) der Komplexitätsindex ist größer als 2, berechnet anhand folgender Formel: 0,25 multipliziert mit dem Almumfang in km dividiert durch die Quadratwurzel der Fläche in qkm,
    3) über 20% der Almfläche ist zu mehr als der Hälfte bewaldet oder versteint,
    4) über 15% des Umfangs erstreckt sich über ein Gelände, das steiler als 40% ist,
    5) Straßen und Steige sind vorhanden,
    6) Gewässer sind vorhanden,
  2. eine ständige Behirtung, auch mit Hütehunden, ist nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, da weder technisch umsetzbar noch wirtschaftlich zumutbar, bei Bestehen mindestens einer der folgenden Bedingungen:
    1) es können nicht gleichzeitig und durchgehend mindestens 2 Hirten/Hirtinnen anwesend sein,
    2) in der Nähe der Weidezone fehlen Hirtenunterkünfte mit Koch- und Schlafgelegenheit,
    3) die Größe der Schaf- oder Ziegenherde liegt unter 500 Stück,
    4) es handelt sich um Rinderherden,
    5) die Herde setzt sich aus Tieren im Eigentum von mehr als 10 Viehhaltern zusammen, was die Weideführung unverhältnismäßig erschwert,
  3. der Einsatz von Herdenschutzhunden ist nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, da weder technisch umsetzbar noch wirtschaftlich zumutbar, bei Bestehen mindestens einer der folgenden Bedingungen:
    1) im Freien gehaltene Hunde verfügen nicht über eine ihrer Größe entsprechende trockene, vom Erdboden isolierte Unterkunft, die sie gegen Witterungseinflüsse schützt,
    2) es fehlt eine systematische Weideführung mit ständiger Behirtung und Hirtenunterkünften,
    3) die Größe der Schaf- oder Ziegenherde liegt unter 500 Stück,
    4) es handelt sich um Rinderherden,
    5) Wanderwege queren Weideflächen, so dass es zu Konflikten zwischen den Herdenschutzhunden und Wandernden, Radfahrenden oder Hunden in deren Begleitung kommen kann,
    6) die Herde setzt sich aus Tieren von mehr als 10 Viehhaltern zusammen, was die Weideführung unverhältnismäßig erschwert.

Art. 3 (Meldepflichten und Kontrolle)

(1) Jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen ist unverzüglich dem Landeshauptmann und dem für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden.

Art. 4 (Monitoring)

(1) Die Abteilung Forstwirtschaft führt unter Koordination des für die Jagd zuständigen Landesamtes das Monitoring laut Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch, um den günstigen Erhaltungszustand der Art zu überwachen, wobei das operative Monitoring von hauptberuflichen Jagdaufseherinnen und -aufsehern unterstützt wird.

(2) Die Überwachung besteht aus einem opportunistischen und systematischen Monitoring. Ersteres wird durch die Erhebung von Daten und biologischem Material aus Nutztier- und Wildtierrissen gewährleistet. Zweiteres sieht ein gezieltes landesweites Monitoring vor, durch Fotofallen, Wolf-Howling, Transekte zur Sammlung jeder Art von Nachweisen (Kot, Urin, Haare, Speichel) und Besenderung. Bei genetischen Analysen von Proben wird sowohl der Haplotyp als auch der Genotyp bestimmt.

Art. 5 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionA Fischerei
ActionActionB Jagd
ActionActiona) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 14
ActionActionb) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Juli 1992, Nr. 56/32
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 11. Februar 2000, Nr. 4
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. April 2000, Nr. 18
ActionActione) Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 10
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 2017, Nr. 17
ActionActiong) Landesgesetz vom 16. Juli 2018, Nr. 11
ActionActionh) Landesgesetz vom 13. Juni 2023, Nr. 10
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2023, Nr. 25
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Weideschutzgebiete)
ActionActionArt. 3 (Meldepflichten und Kontrolle)
ActionActionArt. 4 (Monitoring)
ActionActionArt. 5 (Inkrafttreten)
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis