(1) Lagert die Bezirksgemeinschaft ab Inkrafttreten dieser Verordnung Dienste aus, werden die dadurch freigewordenen Stellen aus dem Stellenplan gestrichen und nicht mehr bei der Berechnung der Personalparameter einbezogen.
(2) Betraut eine Bezirksgemeinschaft Dritte mit der Führung eines Dienstes oder einer Einrichtung, darf der Prozentsatz laut Artikel 3 Absatz 1 nicht 17,25 Prozent überschreiten. In den Bezirksgemeinschaften unter 40.000 Einwohnern darf dieser Prozentsatz nicht 19,55 Prozent überschreiten.