(1) Auf Antrag der Bezirksgemeinschaft legt die Landesregierung innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung das Gesamtkontingent der Stellen aufgrund des Dreijahresplans des Personalbedarfs fest.
(2) Änderungen des Stellenplans, die nur die Funktionsebenen und Berufsbilder betreffen, müssen nicht von der Landesregierung genehmigt werden.
(3) Für Änderungen des Stellenplans, die die sozialen und Gesundheitsberufsbilder in den Diensten und Einrichtungen des Sozialbereichs oder die Stellen laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben von a) bis d) betreffen, muss zwingend das positive Gutachten der für Soziales zuständigen Landesabteilung eingeholt werden.