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o) Landesgesetz vom 18. Juli 2023, Nr. 151)
Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, „Ordnung der Skigebiete“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 20. Juli 2023, Nr. 29.

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Skigebiete sind natürlich oder technisch beschneite Flächen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und in der Regel der Ausübung von Skisport und ähnlichen Sportarten laut Absatz 2 vorbehalten sind.“.

(2) Im Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „,mit Ausnahme der Langlaufloipen und der Rodelbahnen“ gestrichen.

(3) Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) Langlaufloipen, Rodel- und Rennrodelbahnen gemäß Artikel 5-quater.“.

(4) Im Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden nach den Wörtern „oder ähnlichen Geräten“, folgende Wörter eingefügt: “oder Rodeln- und Rennrodeln“.

(5) Artikel 5 Absatz 2 vierter Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ergänzende Eingriffe sind Akte der Planung.“.

(6) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Der Fachplan richtet sich nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß den Artikeln 49 und 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Skizonen und die Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) dieses Gesetzes werden nicht in den Bauleitplan der Gemeinde eingetragen.“.

(7) Nach Artikel 5-ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 5-quater (Langlaufloipen, Rodel- und Rennrodelbahnen)

1. Im Sinne dieses Gesetzes werden als Langlaufloipen, Rodel- und Rennrodelbahnen diejenigen anerkannt, die in Skizonen betrieben und/oder in die Landschaftspläne eingetragen sind.

2. Für Rodel- und Rennrodelbahnen laut Absatz 1, die vor dem 24. Oktober 2024 betrieben wurden und die die morphologischen Merkmale gemäß Artikel 5 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Februar 2021, Nr. 40, nicht erfüllen, treffen die Betreiber kompensierende Sicherheitsmaßnahmen wie Schutznetze, Informationsschilder, Verlangsamungs- und Gefahrenschilder.“.

(8) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Flächen laut Absatz 1 werden vom Betreiber des Skigebiets abgegrenzt und für die Öffentlichkeit gesperrt, indem er sie mit angemessenen Begrenzungen von den anderen Pisten oder Teilen davon trennt, um ihren Durchgang für touristische Benutzer zu verbieten. Am Beginn der Strecke stellt er ein Schild mit der Aufschrift «Piste gesperrt» auf. Alle, die die Trainingspisten für den Ski- und Snowboardsport benutzen, müssen mit einem zugelassenen Schutzhelm ausgestattet sein. Für die Präparierung der Trainingspisten ist der Sportverband bzw. Verein zuständig, der die Trainingseinheit organisiert. Am Ende der Trainingsaktivität muss die von der Sportorganisation beauftragte Person die Slalomstangen entfernen, die die entsprechende Strecke bilden, und die während des Trainings entstandenen Löcher beseitigen.“.

(9) Die Überschrift des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung: „Begrenzung der Skipisten“.

(10) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„1. Die Skipisten sind seitlich durch Stangen, die den Schwierigkeitsgrad, den Namen und die Nummer der Piste anzeigen, abgegrenzt. Gemäß den UNI-Normen des Sektors sind die Stangen farblich in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Piste gekennzeichnet und werden im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung oder der Nummer der Piste aufgestellt.“.

(11) Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, ist aufgehoben.

(12) Im Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird das Wort „Pistenränder“ mit dem Wort „Skipistenränder“ ersetzt.

(13) Im Vorspann des Artikels 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird das Wort „Piste“ mit dem Wort „Skipiste“ ersetzt.

(14) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9-bis (Begrenzung der Rodel- und Rennrodelbahnen)

1. Rodel- bzw. Rennrodelbahnen sind wie Skipisten abgegrenzt.“.

(15) Nach Artikel 9-bis des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9-ter (Begrenzung der Langlaufloipen)

1. Die präparierten, ausgeschilderten, kontrollierten und öffentlich zugänglichen Langlaufloipen sind seitlich durch Stangen abgegrenzt:

a) entlang der Pistenränder, die die benachbarte Piste mit unterschiedlicher Fahrtrichtung trennen;

b) entlang der Pistenränder mit kaum natürlicher Begrenzung.

2. Die Begrenzung der Pistenränder besteht aus Stangen mit rundem Querschnitt, ohne Kanten, welche die dem Schwierigkeitsgrad der Piste entsprechende Farbe haben. Die Begrenzung kann im Abstand von etwa 500 Metern mit Scheiben mit der Bezeichnung oder der Nummer der Piste aufgestellt werden. Die Stangen bestehen vorzugsweise aus biologisch abbaubaren Materialien.

3. Die Begrenzung der Pistenränder kann in folgenden Fällen unterbleiben:

a) in den Abschnitten, in denen die Piste durch natürliche Elemente wie Abhänge, Böschungen, Waldgebiete oder durch künstliche Elemente wie Mauern oder Zäune begrenzt ist;

b) in den Abschnitten, in denen Sicherheitsnetze oder andere Sicherheitselemente entlang des Pistenrandes aufgestellt sind;

c) an Kreuzungen.

4. Die Stangen müssen so aufgestellt werden, dass sie am Ende der Wintersaison leicht entfernt werden können.“.

(16) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„e) dem Funktionsbereich Tourismus und dem Landesamt für Seilbahnen geeignete Flächen und Tafeln für Informations- und Sensibilisierungskampagnen für die Allgemeinheit laut Artikel 23 kostenlos zur Verfügung zu stellen,“.

(17) Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„g) halbautomatische Defibrillatoren zu beschaffen, die an geeigneten Orten und in jedem Fall an von Rettungskräften besetzten Orten aufgestellt werden, und den einfachen Zugang und die Verwendbarkeit derselben durch Rettungskräfte und Fachpersonal zu gewährleisten.“.

(18) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Der Betreiber des Skigebietes muss mit den Zentralen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 oder mit anderen örtlichen gleichwertigen Einrichtungen über eine Telefonzentrale und alternativ eine für die Pistenrettung reservierte interne Nummer verbunden sein, die in der Alarmphase sofort aktiviert werden muss, um den Verletzten Hilfe zu leisten.“.

(19) Im Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „der Landesabteilung“ mit folgenden Wörtern: “dem Funktionsbereich“ ersetzt.

(20) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15-bis (Pistendirektor)

1. Der Betreiber des Skigebietes benennt den Pistendirektor. Wird er nicht benannt, werden die Aufgaben des Pistendirektors vom Betreiber des Skigebietes wahrgenommen.

2. Der Pistendirektor:

a) fördert, überwacht und leitet die Tätigkeiten betreffend das Betreiben der Pisten und beaufsichtigt deren Sicherheitszustand,

b) koordiniert und arbeitet mit dem Rettungsdienst auf den Pisten zusammen,

c) informiert den Betreiber unverzüglich über das Vorliegen von Situationen, die eine Sperrung der Skipiste erfordern, und greift bei drohender Gefahr sofort ein,

d) weist auf die ordentlichen und außerordentlichen Wartungsarbeiten hin, die durchgeführt werden müssen, damit die Piste sicher bleibt und überwacht deren Durchführung,

e) koordiniert und leitet die Sachbearbeiter des Rettungsdienstes sowie des Pisten- und Kontrolldienstes,

f) erstellt einen Notfallmanagementplan für das eigene Skigebiet für den Fall von Lawinengefahr.“.

(21) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„2-bis. Bei schlechten Bodenverhältnissen der Piste muss deren Zustand sowohl am Beginn der Piste als auch an den Talstationen der Seilbahnen für die Öffentlichkeit angezeigt werden.“.

(22) Im Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden nach den Wörtern „Die Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete“ folgende Wörter hinzugefügt:“ sind für ihr Verhalten auf den Pisten verantwortlich. Sie“.

(23) Nach Artikel 17 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 17-bis (Benutzer der Skigebiete mit Behinderung)

1. Menschen mit Behinderung, deren Zustand das selbstständige und sichere Skifahren gefährdet, müssen von einer selbst gewählten Begleitperson unterstützt werden.

2. Um von anderen Skifahrern leicht erkannt zu werden, tragen Menschen mit Behinderung eine orangefarbene Weste, ihre Begleiter verfügen hingegen über Jacken mit „Begleiter“- Aufschrift auf dem Unterarm und auf der Rückseite.

3. Menschen mit Behinderung haben beim Benutzen der Aufstiegsanlagen Vorrecht gegenüber Benutzern ohne Behinderung.

4. Benutzer ohne Behinderung müssen beim Abfahren besonders auf Menschen mit Behinderung achten und deren Bewegungsraum und Abfahrtstrecke respektieren.“.

(24) Im Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der von oberhalb kommende Benutzer muss seine Fahrtrichtung so auswählen, dass Zusammenstöße, Behinderungen und Gefahren mit weiter unten fahrenden Benutzern vermieden werden,“.

(25) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„d) sich vor einem Überholen zu vergewissern, dass dafür ausreichend Platz und Sicht vorhanden ist. Überholt werden darf sowohl von oben als auch von unten, sowohl von rechts wie auch von links, jedoch immer mit soviel Abstand, dass Überholte nicht behindert werden,“.

(26) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„g) die eigene Abfahrtsspur an Kreuzungen zu ändern und die Geschwindigkeit zu reduzieren, um jeden Kontakt mit dem Benutzer zu vermeiden, der aus einer anderen Richtung oder von einer anderen Skipiste kommt. An Kreuzungen muss sich der Benutzer vergewissern, ob wer von einer anderen Skipiste ankommt, auch wenn dieser von oben anlangt,“.

(27) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„h) an Engstellen, in der Nähe von Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen nicht anzuhalten und im Falle eines Anhaltens die Gefährdung anderer Benutzer und Benutzerinnen zu vermeiden, Im letzteren Fall müssen sich die Benutzer an den Pistenrand begeben;“.

(28) Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgende Buchstabe hinzugefügt:

„m) die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Trainingspiste nicht zu betreten und diese zu befahren.“.

(29) Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„2. Benutzer der alpinen Skipisten müssen über eine gültige Versicherung verfügen, die ihre Haftpflicht für Schäden, die sie Dritten zufügen, abdeckt. Der Betreiber der Skigebiete, mit Ausnahme der Langlaufloipen, der Rodel- und Rennrodelbahnen, ist verpflichtet, den Benutzern beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung zu stellen.“.

(30) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„1. Minderjährige unter 18 Jahren müssen bei der Ausübung des Ski- und Snowboardsports, Telemarks, Rodel- und Rennrodelsports in den Skigebieten einen homologierten Schutzhelm tragen.“.

(31) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Menschen mit Behinderung tragen Schutzhelme laut Absatz 1. Bei Unvereinbarkeit mit der Helmbenutzung aufgrund der Art der Behinderung kann der Sportarzt eine Bescheinigung über die entsprechende Befreiung ausstellen.“.

(32) Nach Artikel 19 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 19-bis (Alkoholische und toxikologische Untersuchungen)

1. Es ist gemäß Artikel 31 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Februar 2021, Nr. 40, in geltender Fassung, verboten, im Rauschzustand infolge des Konsums von alkoholischen Getränken und toxikologischen Substanzen Ski zu fahren.“.

(33) Die Überschrift des Artikels 20 erhält folgende Fassung: „Begehen der Pisten und Aufstieg“.

(34) Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„1. Es ist verboten, die Skipisten zu Fuß oder mit Schneeschuhen zu betreten, es sei denn es besteht dringender Anlass dazu bzw. mit Ausnahme bestimmter kurzer Strecken, die vom Betreiber des Skigebiets ermittelt und gemeldet wurden.“.

(35) Nach Artikel 20 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Wer ohne Skier die Skipiste absteigt, muss sich am Pistenrand halten und den Fahrzeugen des Rettungs- und des Pistendienstes sowie den Fahrzeugen für die Instandhaltung der Pisten und Aufstiegsanlagen Vorfahrt geben und darf ihre Fahrt in keiner Weise behindern.“.

(36) Nach Artikel 20 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-ter. Während Wettkämpfen oder Trainingseinheiten ist es denjenigen, die nicht daran teilnehmen, verboten, die angegebenen Grenzen zu überschreiten, auf der Wettkampf- oder Trainingsstrecke anzuhalten und diese zu befahren.“.

(37) Nach Artikel 20 Absatz 1-ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-quater. Der Pistenaufstieg mit Skiern, Schneeschuhen oder jedem anderen Hilfsmittel ist normalerweise verboten. Der Pistenaufstieg kann mit vorheriger Genehmigung des Betreibers des Skigebiets oder in dringenden Fällen zugelassen werden und muss auf jeden Fall so nah wie möglich an den Stangen erfolgen, die die Piste begrenzen. Die Benutzer müssen in diesem Zusammenhang darauf achten, Risiken für die Sicherheit der Skifahrer zu vermeiden und die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie jene des Betreibers des Skigebiets einzuhalten.“.

(38) Im Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „Die Landesabteilung“ mit folgenden Wörtern: “Der Funktionsbereich“ ersetzt.

(39) Im Artikel 24 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden nach den Worten „betreffend die in Artikel 2 genannten Flächen“ die Worte „mit Ausnahme der Langlaufloipen und Rodelbahnen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h)“ eingefügt.

(40) Im Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „Landesabteilung Tourismus“ mit folgenden Wörtern: “Funktionsbereich Tourismus“ ersetzt.

(41) Im Artikel 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „der Landesabteilung Tourismus“ mit folgenden Wörtern: “des Funktionsbereichs Tourismus“ ersetzt.

(42) Im Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „der Landesabteilung Tourismus“ mit folgenden Wörtern: “des Funktionsbereichs Tourismus“ ersetzt.

(43) Im Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 500,00 Euro bis zu höchstens 2.500,00 Euro,“ mit folgenden Wörtern: “einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 5.000,00 Euro bis zu höchstens 50.000,00 Euro,“ ersetzt.

(44) Im Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 2.000,00 Euro bis zu höchstens 5.000,00 Euro,“ mit folgenden Wörtern: “einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 20.000,00 Euro bis zu höchstens 200.000,00 Euro,“ ersetzt.

(45) Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, erhält folgende Fassung:

„h) abgesehen von den in den Buchstaben g), i) und l) vorgesehenen Fällen, unterliegt wer bei der Ausübung von Schneesportarten eine der Verhaltensvorschriften laut den Artikeln 17, 17-bis, Absätze 3 und 4, und 18 missachtet, einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 50,00 Euro bis zu höchstens 150,00 Euro,“.

(46) Im Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro“ mit folgenden Wörtern: “einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 100,00 Euro“ ersetzt.

(47) Im Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 30,00 Euro“ mit folgenden Wörtern: “einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 100,00 Euro“ ersetzt.

(48) Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgende Buchstabe hinzugefügt:

„m) wer die Bestimmungen über die Versicherungspflicht laut Artikel 18 Absatz 2 missachtet, unterliegt neben dem Entzug des Skipasses einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 100,00 Euro bis zu höchstens 150,00 Euro,“.

(49) Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, wird folgende Buchstabe hinzugefügt:

„n) wer die Bestimmungen von Artikel 19-bis missachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von mindestens 250,00 Euro bis zu höchstens 1.000,00 Euro.“.

(50) Im Artikel 30 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden die Wörter „der Landesabteilung Tourismus“ mit folgenden Wörtern: “des Funktionsbereichs Tourismus“ ersetzt.

(51) Im Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, werden nach den Wörtern „die Eigenschaften und die Einstufung der Skipisten,“ folgende Wörter hinzugefügt: “ der Langlaufloipen, der Rodel- und Rennrodelbahnen,“.

Art. 2 (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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