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b) Landesgesetz vom 18. Juli 2023, Nr. 141)
Landesgesetz für Kulturgüter

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 20. Juli 2023, Nr. 29.

I. TITEL
REGELUNG DES KULTURGÜTER- UND DENKMALSCHUTZES

1. ABSCHNITT
ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhaltung von Kulturgütern, den Denkmalschutz sowie die Pflege der beweglichen und unbeweglichen materiellen Kulturgüter in der Provinz Bozen.

Art. 2 (Gegenstand)

(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Erhaltung, der Schutz, die Pflege, die Erforschung, die Vermittlung und die Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter laut den Artikeln 10 und 11 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“, in geltender Fassung, die künstlerisch, geschichtlich, archäologisch, volkskundlich, archivalisch, bibliographisch oder technikhistorisch wertvoll sind sowie andere Güter, die vom Gesetz als solche ausgewiesen werden, mit Ausnahme der Güter von nationalem Interesse laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 48, in geltender Fassung.

Art. 3 (Befugnisse und Grundlagen)

(1) Sofern nicht durch Landesgesetz geregelt, findet das gesetzesvertretende Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, Anwendung. Die Befugnisse der zentralen Organe des Staates werden von der Landesregierung ausgeübt. Die Befugnisse der peripheren Organe des Staates werden von der Landeskonservatorin/vom Landeskonservator als Einzelorgan ausgeübt.

(2) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator ist Landesnotfallkoordinatorin/Landesnotfallkoordinator für den Kulturgüterschutz und zieht nach Bedarf zur Unterstützung Personal aus den Funktionsbereichen Museen, Denkmalpflege, Archive, Bevölkerungsschutz oder anderen Bereichen der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge das Land, bei. Es ist Aufgabe der Landesnotfallkoordinatorin/des Landesnotfallkoordinators, für den Kulturgüterschutz die lokalen Institutionen und Koordinationsbeauftragten in der Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Kulturgüter zu unterstützen. Bei außerordentlichen Ereignissen fungiert sie/er als Fachberaterin/Fachberater für den Schutz der Kulturgüter im Führungsstab der Landesleitstelle oder des Landeszivilschutzkomitees.

(3) Die Chartas und internationalen Konventionen für den Umgang mit Bau- und Kunstdenkmälern, historischen Parks und Gartenanlagen, archäologischen Funden und Fundstätten, Archiven, historischen Bibliotheken und Baukultur bilden die Grundlage für die Erhaltung der Kulturgüter, den Denkmalschutz, die Denkmalpflege und die Erinnerungskultur des Landes.

Art. 4 (Ziele)

(1) Die Erhaltung der Kulturgüter, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege des Landes sind folgenden Zielen verpflichtet:

  1. sie sind Grundlage und Kernthema der Autonomie sowie Instrument der Erinnerungskultur,
  2. sie sind Querschnittsaufgabe im Dialog mit der Raumordnung, dem Landschaftsschutz, dem Naturschutz, dem Klimaschutz, der Landwirtschaft, dem Tourismus und einer kulturell und architektonisch hohen Baukultur,
  3. durch die Erhaltung und die Nutzung von Denkmälern und Kulturgütern wird ein wesentlicher Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung des Landesgebiets und zum Klimaschutz geleistet,
  4. die Erhaltung der Kulturgüter, der Denkmalschutz und die Denkmalpflege werden von der Landesregierung und vom Landesdenkmalamt im Dialog mit den zuständigen Verwaltungseinheiten und Körperschaften des Landes für die deutsche, italienische und ladinische Kultur und für die Museen ausgeübt,
  5. die Kulturgüter und die Denkmäler werden als allgegenwärtige Kulturleistung anerkannt, die den öffentlichen Raum, die Landschaft und die Wahrnehmung von Geschichte prägen,
  6. ein allgemeines Bewusstsein für die Grundlagen und Prinzipien der Erhaltung der Kulturgüter, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird entwickelt, gepflegt, gefördert und vertieft,
  7. das denkmalfachliche Handeln der Landesregierung und des Landesdenkmalamtes ist für Fachleute wie für die Bevölkerung transparent und nachvollziehbar,
  8. das Erhalten, Restaurieren, Erforschen, Aufwerten, denkmalverträgliche Weiterbauen und Vermitteln von Denkmälern und Kulturgütern wird als Teil des geschichtlich gewachsenen Erbes und der Gegenwartskultur gefördert,
  9. die Geschichte des Landes wird an authentischen Orten der Erinnerung lebendig gehalten und gegenwärtige Entwicklungen werden aufgezeigt,
  10. landesspezifische Aspekte des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden in der Forschung und Förderung besonders berücksichtigt,
  11. durch den Erhalt und den Schutz der Kulturgüter und deren Pflege werden die kulturelle Identität der drei Sprachgruppen im Land vertieft und weiterentwickelt und das friedliche Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft gestärkt,
  12. die Kunstfertigkeit, die Schaffenskraft und die intellektuelle Leistung der Menschen, die in den Kulturgütern ihren Ausdruck finden, werden respektvoll bewahrt.

II. TITEL
ORGANISATION

Art. 5 (Landesdenkmalamt)

(1) Das Landesdenkmalamt ist eine Abteilung der Landesverwaltung, die von der Landeskonservatorin/vom Landeskonservator geleitet wird. Es ist die Fachbehörde des Landes für die Erhaltung der Kulturgüter, den Schutz und die Pflege der beweglichen und unbeweglichen, weltlichen und kirchlichen materiellen Kulturgüter, der Baudenkmäler, der Kunstdenkmäler, der Bodendenkmäler, der Archive der kirchlichen Einrichtungen und der örtlichen Körperschaften, der unter Schutz gestellten privaten Archive sowie der historischen Bibliotheken.

(2) Beim Landesdenkmalamt können Werkstätten für die Restaurierung von Bau- und Kunstdenkmälern, Bodendenkmälern, archivalischem Schrift- und Bildgut sowie historischem Buchgut eingerichtet werden.

Art. 6 (Denkmalbeirat)

(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode und auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates einen Denkmalbeirat für die Bereiche Bau- und Kunstdenkmäler, Archäologie und Archivwesen als beratendes Fachgremium für die strategische Ausrichtung der Erhaltung der Kulturgüter, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(2) Der Denkmalbeirat gibt auf Anfrage der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates Gutachten im Sinne der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, sowie bei Aufsichtsbeschwerden ab.

(3) Der Denkmalbeirat besteht aus zehn Mitgliedern, der zuständigen Landesrätin/dem zuständigen Landesrat und verschiedenen Fachpersonen für die Bereiche Architektur, Kunstgeschichte, Kunst, Archäologie, europäische Ethnologie, Geschichtswissenschaften, Bibliothekswissenschaften, Bibliografie und Archivwissenschaften; die Fachpersonen werden wie folgt namhaft gemacht:

  1. ein Mitglied auf Vorschlag der Architektenkammer der Provinz Bozen,
  2. ein Mitglied auf Vorschlag des Bischöflichen Ordinariats der Diözese Bozen-Brixen,
  3. ein Mitglied auf Vorschlag der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung,
  4. ein Mitglied auf Vorschlag des Betriebs Landesmuseen,
  5. ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände und Vereine für Heimatpflege und Denkmalschutz,
  6. ein Mitglied auf Vorschlag des Rates der Gemeinden,
  7. ein Mitglied auf Vorschlag des Südtiroler Bauernbundes,
  8. ein von der Landesregierung als Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Vorsitzenden bestimmtes Mitglied, mit nachgewiesenen Fachkompetenzen im Bereich Denkmalpflege, das seinen Arbeitsplatz außerhalb der Provinz Bozen hat,
  9. ein Mitglied auf Vorschlag des repräsentativsten Wirtschaftsverbandes, in welchem die Fachverbände im Bereich Denkmalpflege organisiert sind.

(4) Die zuständige Landesrätin/Der zuständige Landesrat führt den Vorsitz des Denkmalbeirates mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Beirat Aufsichtsbeschwerden begutachtet. In diesen Fällen darf die zuständige Landesrätin/der zuständige Landesrat sich nicht an der Diskussion und Abstimmung beteiligen, und der Vorsitz des Denkmalbeirates wird von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter übernommen.

(5) Der Denkmalbeirat kann auch Unterkommissionen bilden, die die Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates ernennt, und bei Bedarf weitere externe Fachleute oder Vertreter und Vertreterinnen von Fachorganisationen, -einrichtungen oder -körperschaften beiziehen.

(6) Der Denkmalbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen von Denkmalschutzpreisen und -auszeichnungen vor.

(7) Auf Antrag der Gemeinde kann der Denkmalbeirat ein nicht bindendes Gutachten in Bezug auf den Abbruch von unter Ensembleschutz stehenden Gebäuden erstellen.

(8) Die Sitzungen des Denkmalbeirates finden mindestens dreimal jährlich statt und sind öffentlich.

(9) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator nimmt an den Sitzungen des Denkmalbeirates ohne Stimmrecht teil.

(10) Den Mitgliedern, der Schriftführerin/dem Schriftführer des Denkmalbeirates und der Unterkommissionen werden, sofern zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.

Art. 7 (Kirchliche Kulturgüter)

(1) Die Zusammenarbeit des Landes mit der katholischen Diözese Bozen-Brixen, mit den evangelisch-lutherischen Kultusgemeinden Meran und Bozen, der Jüdischen Kultusgemeinde Meran und anderen Religionsgemeinschaften ist durch Vereinbarungen geregelt. Diese Vereinbarungen bestimmen auch die jeweiligen Rechte und Pflichten in Hinblick auf die Erhaltung, die Pflege, die Erforschung, die Vermittlung und die Aufwertung der beweglichen und unbeweglichen kirchlichen Kulturgüter, wie Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler, Archive, historische Bibliotheken und Museen.

III. TITEL
DENKMALSCHUTZ

1. ABSCHNITT
UNTERSCHUTZSTELLUNGSVERFAHREN

Art. 8 (Überprüfung des kulturellen Interesses)

(1) Kulturgüter laut Artikel 10 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, die vor mehr als 70 Jahren entstanden sind, stehen bis zur Feststellung des Bestehens des kulturellen Interesses durch die Landeskonservatorin/den Landeskonservator unter vorläufigem Schutz. Vor einer Änderung der Zweckbestimmung, oder baulichen Veränderung solcher Kulturgüter beantragt der Eigentümer/die Eigentümerin die Überprüfung des kulturellen Interesses. Die Überprüfung kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag erfolgen. 2)

(2) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator ermittelt, welche beweglichen und unbeweglichen materiellen Güter im privaten oder öffentlichen Eigentum, deren Herstellung mehr als 70 Jahre zurückliegt und die von besonderer geschichtlicher, architektonischer, künstlerischer, archivalischer, buchgeschichtlicher, volkskundlicher, technikhistorischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, im öffentlichen Interesse zu erhalten und unter Denkmalschutz zu stellen sind. Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt das Bestehen eines kulturellen Interesses fest.

(3) Die Erhaltung liegt im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem materiellen Kulturgut aus überregionaler, regionaler oder lokaler Sicht um ein Objekt handelt, dessen Verlust, Zerstörung oder teilweise Zerstörung nach Einschätzung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators eine Beeinträchtigung des Kulturgüterbestandes des Landes insgesamt hinsichtlich Qualität, ausreichender Überlieferungsdichte, Vielfalt und Verbreitung bedeuten würde.

(4) In begründeten Fällen kann die Landeskonservatorin/der Landeskonservator der Landesregierung auch die Unterschutzstellung von Kulturgütern vorschlagen, die vor weniger als 70 Jahren entstanden sind.

(5) Die Maßnahme der Landeskonservatorin/des Landeskonservators ist Rechtstitel für die Anmerkung der Denkmalschutzbindung in das Grundbuch.

2)
Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 9 (Unterschutzstellungsverfahren)

(1) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt auf der Grundlage der fachlichen Ermittlung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 das kulturelle Interesse für Kulturgüter im Eigentum von Privaten und von öffentlichen Körperschaften fest und eröffnet das Unterschutzstellungsverfahren, wobei der Unterschutzstellungsvorschlag der natürlichen oder juristischen Person, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels Eigentümerin, Besitzerin oder Inhaberin des Gutes ist, zugestellt wird. Der Unterschutzstellungsvorschlag für unbewegliche Güter wird auch der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde zugestellt.

(2) Ab dem Tag der Zustellung bis zum Tag, an dem die endgültige Maßnahme der Unterschutzstellung durch die Landesregierung erlassen wird, hat der Unterschutzstellungsvorschlag dieselbe Rechtswirkung wie die endgültige Maßnahme.

(3) Die Unterschutzstellungsmaßnahme wird von der Landesregierung innerhalb von 180 Tagen ab Zustellung des Unterschutzstellungsvorschlages getroffen. Nach dieser Frist verfallen die vorläufigen Schutzwirkungen des Vorschlags.

(4) Die Unterschutzstellungmaßnahme wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Erlass der Eigentümerin/dem Eigentümer, der Besitzerin/dem Besitzer oder der Inhaberin/dem Inhaber des geschützten Kulturgutes zugestellt.

(5) Wenn sich eine persönliche Zustellung laut Absatz 4 aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Rechtssubjekte als zu aufwändig erweist oder wenn es schwierig ist, diese zu identifizieren, genügt die Veröffentlichung der Unterschutzstellungsmaßnahme für die Dauer von 30 Tagen auf der Amtstafel der Gemeinde, in der sich das Kulturgut befindet.

(6) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt beim zuständigen Grundbuchsamt den Antrag auf Anmerkung der Denkmalschutzbindung.

(7) Die Maßnahme der Landesregierung ist Rechtstitel für die Anmerkung der Denkmalschutzbindung in das Grundbuch.

Art. 10 (Präventiver Schutz archäologischer Güter)

(1) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator legt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse mit eigener Maßnahme die Parzellen fest, auf denen das Vorhandensein archäologischer Güter nachgewiesen ist und jene, in denen das Vorhandensein archäologischer Güter mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann.

(2) Die Liste der Parzellen laut Absatz 1 ist auf der Internetseite des Landesdenkmalamtes veröffentlicht. Darüber hinaus sind die einzelnen Parzellen mittels geeigneter Kennzeichnung in der Online-Kartografie des Landes erfasst.

(3) Die Eingriffe in das Erdreich in den Parzellen laut Absatz 1 unterliegen dem präventiven Gutachten des zuständigen Landesamtes für Archäologie, das dieses innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Antrages auf Begutachtung abgibt.

(4) Verfällt die Frist laut Absatz 3 ergebnislos, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Verwaltung zum Handeln auffordern. Handelt die Verwaltung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung, kann die Antragstellerin/der Antragsteller gemäß Artikel 4-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgehen.

(5) Treten im Zuge der baubegleitenden Überwachung der Arbeiten oder der präventiven Sondierungen in den Parzellen laut Absatz 1 archäologische Schichten und Funde zutage, kann das zuständige Landesamt für Archäologie eine systematische archäologische Grabung veranlassen.

(6) Bei Auftreten archäologischer Güter von besonderer Bedeutung kann die Landeskonservatorin/der Landeskonservator ein Unterschutzstellungsverfahren einleiten.

Art. 11 (Archive, Einzelarchivalien und historische Bibliotheken)

(1) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt Archive, Einzelarchivalien und historische Bibliotheken von besonderer kultureller Bedeutung, die im Eigentum, Besitz von oder in Verwahrung bei Privatpersonen sind, unter Denkmalschutz.

Art. 12 (Sammlungen)

(1) Mit dem Verfahren laut Artikel 9 stellt die Landesregierung auf Vorschlag der Landeskonservatorin/des Landeskonservators Sammlungen von besonderer kultureller Bedeutung, die im Eigentum, Besitz von oder in Verwahrung bei Privatpersonen sind, unter Schutz.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhören der Landeskonservatorin/des Landeskonservators die Veräußerung von unter Denkmalschutz gestellten Sammlungen im Eigentum von Privatpersonen verbieten, wenn dadurch ein Schaden an der Erhaltung entsteht oder die öffentliche Nutzung oder Zugänglichkeit beeinträchtigt werden.

Art. 13 (Aufhebung des Denkmalschutzes)

(1) Geschützte Kulturgüter, die etwa durch Zeitläufte, Naturkatastrophen und Unglücksfälle sowie widerrechtlich, ohne ausdrückliche Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators verändert, teilweise oder gänzlich zerstört wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin, auch als bloße Überreste, so lange unter Denkmalschutz, bis die Landeskonservatorin/der Landeskonservator auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers, einer Miteigentümerin/eines Miteigentümers, der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns oder von Amts wegen, durch eigene Maßnahme festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht.

(2) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator stellt beim zuständigen Grundbuchsamt den Antrag auf Löschung der Denkmalschutzbindung.

2. ABSCHNITT
BENENNUNG VON STRASSEN, WEGEN, BRÜCKEN UND PLÄTZEN

Art. 14 (Benennung von Straßen, Wegen, Brücken und Plätzen)

(1) Die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen, Brücken und Plätzen, die Bezeichnung von öffentlichen Gebäuden, die Errichtung von Denkmälern an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans. Für die Benennung von Gebäuden und Denkmälern erteilt die Landeskonservatorin/der Landekonservator ein obligatorisches Gutachten.

(2) Öffentliche Orte dürfen nicht nach Personen benannt werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind. Der Öffentlichkeit zugängliche Denkmäler, Gedenktafeln oder andere dauerhafte Andenken dürfen nicht Personen gewidmet werden, die vor weniger als zehn Jahren verstorben sind, mit Ausnahme der Friedhöfe und der Kirchen für die Geistlichkeit oder die Wohltäterinnen/Wohltäter, sowie der Kriegsopfer.

(3) Die Landesregierung kann, nach Anhören der Landeskonservatorin/des Landeskonservators, von den Vorgaben laut Absatz 2 absehen, sofern die Benennung oder Widmung Personen zugedacht wird, die besondere Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben.

IV. TITEL
DENKMALPFLEGE

1. ABSCHNITT
LEITLINIEN

Art. 15 (Denkmalliste)

(1) Das Landesdenkmalamt führt die Liste aller denkmalgeschützten beweglichen und unbeweglichen Bau-, Kunst- und Bodendenkmäler sowie privaten Archive.

(2) Die Liste wird der Öffentlichkeit zum Zwecke der Information und der Bewusstseinsbildung über die Internetseite des Landesdenkmalamtes und die Portale der Landesverwaltung zugänglich gemacht.

Art. 16 (Leitlinien)

(1) Die Landesregierung beschließt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Leitlinien zur Denkmalpflege des Landes. Diese enthalten die denkmalfachlichen Grundsätze zum Umgang mit beweglichen und unbeweglichen denkmalgeschützten Bau- und Kunstdenkmälern, Bodendenkmälern, Archivalien und historischen Bibliotheken laut Artikel 2.

(2) Die Leitlinien ermöglichen die Nachvollziehbarkeit des denkmalfachlichen Handelns des Landesdenkmalamtes und das Verständnis für das Wesen von Denkmälern, Kulturgütern und historischen Stätten.

Art. 17 (Forschung)

(1) Das Landesdenkmalamt und seine Organisationseinheiten sind wissenschaftliche Forschungsinstitutionen des Landes und führen Forschungsprojekte in den Bereichen Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler, Archive und Geschichtsforschung durch oder geben solche in Auftrag und können sie in eigenen wissenschaftlichen Reihen veröffentlichen und die entsprechenden Kosten tragen.

(2) Das Landesdenkmalamt und seine Organisationseinheiten können in Zusammenhang mit den Zielen der denkmalrelevanten Erfassung, Beforschung, Vermittlung und Aufwertung der Kulturgüter laut Artikel 2 für deren Planung, Durchführung, Veröffentlichung und Vermittlung Maßnahmen ergreifen und die entsprechenden Kosten tragen.

(3) Die Finanzierung der Tätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beforschung, Vermittlung und Aufwertung von Kulturgütern dient auch zur Deckung von Ausgaben für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten von Referierenden bei und von Teilnehmenden an diesen Tätigkeiten.

Art. 18 (Digitalisierung von Kulturgütern)

(1) Das Landesdenkmalamt kann Maßnahmen zur digitalen Erfassung, Metadatenerstellung und Digitalisierung von Kulturgütern in Eigenregie durchführen oder entsprechende Aufträge an Dritte vergeben.

2. ABSCHNITT
SCHÄDEN AN KULTURGÜTERN

Art. 19 (Schäden und Wiederherstellung)

(1) Wird einem geschützten Kulturgut durch Missachtung der gesetzlichen Erhaltungspflicht Schaden zugefügt, ordnet die Landeskonservatorin/der Landeskonservator die Durchführung der Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf alleinige Kosten der/des für den Schaden Verantwortlichen an.

(2) Ist das beschädigte Kulturgut städtebaulich von Relevanz, teilt die Landeskonservatorin/der Landeskonservator den Beginn des Verfahrens und die abschließende Maßnahme auch der betroffenen Gemeinde mit.

(3) Bei Missachtung der Anordnung laut Absatz 1 wird die Wiederherstellung von Amts wegen vorgenommen; die Kosten hierfür trägt zur Gänze die/der für den Schaden Verantwortliche. Die Eintreibung des entsprechenden Betrags erfolgt in der Weise, wie sie für die Einnahmen des Landes vorgesehen ist.

(4) Ist eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht möglich, ist die/der für den Schaden Verantwortliche verpflichtet, dem Land jenen Betrag vollständig zu vergüten, der dem Wert des zerstörten Gutes oder der Wertminderung entspricht, und das eventuelle Bauvolumen gilt als erloschen.

(5) Erkennt die/der Verantwortliche die Höhe des von der Landeskonservatorin/vom Landeskonservator festgelegten Betrags laut Absatz 4 nicht an, wird dieser von der Landesregierung nach Anhören einer/eines Sachverständigen festgelegt.

3. ABSCHNITT
FÖRDERUNG UND ANKAUF

Art. 20 (Baudenkmäler und Kunstdenkmäler)

(1) Die Landesregierung kann dem Eigentümer/der Eigentümerin oder der Verwalterin/dem Verwalter eines unter Denkmalschutz gestellten Bau- oder Kunstdenkmals für Maßnahmen zu dessen Erhaltung, Restaurierung, Konservierung, Erforschung und Schätzung Beiträge und Prämien gewähren, wobei auch geleistete fachgerechte Eigenarbeit anerkannt werden kann.

(2) Die Landesregierung kann den Eigentümerinnen/Eigentümern, Besitzerinnen/Besitzern oder Inhaberinnen/Inhabern für die Erhaltung, Restaurierung und Konservierung von nicht denkmalgeschützten Kunstwerken, Kleindenkmälern und Strohdächern Beiträge und Prämien gewähren. Die entsprechenden Maßnahmen werden unter Aufsicht des Landesdenkmalamtes durchgeführt, wobei auch geleistete fachgerechte Eigenarbeit anerkannt werden kann.

Art. 21 (Archäologische Güter)

(1) Private Eigentümerinnen und Eigentümer können archäologische Voruntersuchungen und Grabungen, die bei Eingriffen in das Erdreich zum Schutz, zur Erhaltung und Aufwertung archäologischer Kulturgüter erforderlich sind, auf eigene Kosten durchführen lassen. Die archäologischen Voruntersuchungen und Grabungen werden vom zuständigen Landesamt für Archäologie geleitet und beaufsichtigt. Die Landesregierung kann Privatpersonen Beiträge für die von ihnen getragenen Kosten gewähren.

(2) Die Landesregierung kann privaten Eigentümerinnen und Eigentümern für die Musealisierung archäologischer Güter von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert, die auf deren Grundeigentum freigelegt wurden, bei gegebenem Interesse an einer öffentlichen Nutzung Beiträge für Baumaßnahmen gewähren.

(3) Um die öffentliche Nutzung der musealisierten archäologischen Fundstätten zu gewährleisten, wird zwischen dem Land und den betroffenen Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.

Art. 22 (Archive und Sammlungen)

(1) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen/Eigentümern, Besitzerinnen/Besitzern und Inhaberinnen/Inhabern von privaten und von kirchlichen Archiven, von historisch bedeutsamen Einzelarchivalien, geschichtlich wertvollen Bibliotheken, Buch- und Handschriftenbeständen sowie Einzelstücken für deren Erhaltung und Aufwertung Beiträge und Prämien gewähren.

(2) Die Landesregierung kann Eigentümerinnen/Eigentümern, Besitzerinnen/Besitzern und Inhaberinnen/Inhabern privater Sammlungen, die unter Schutz stehen, für deren Erhaltung, Restaurierung und Aufwertung Beiträge und Prämien gewähren.

Art. 23 (Außerordentliche Beiträge)

(1) Bei Anlässen, die für das Land von außerordentlicher geschichtlicher Bedeutung sind, kann die Landesregierung auch über die Landesgrenzen hinaus Beiträge für die Restaurierung von in diesem Zusammenhang bedeutsamen Kulturgütern gewähren.

Art. 24 (Richtlinien)

(1) Die Landesregierung legt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen und Prämien laut diesem Abschnitt fest.

Art. 25 (Ankäufe)

(1) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Landeskonservatorin/des Landeskonservators bewegliche und unbewegliche materielle Kulturgüter wie Bau- und Kunstdenkmäler, Bodendenkmäler, einzelne Archivalien, ganze Archivbestände, Archivaliensammlungen, Sammlungen, historische Bibliotheken oder Einzelstücke von besonderem historischem Wert erwerben.

4. ABSCHNITT
VORKAUFSRECHT

Art. 26 (Ausschluss vom Vorkaufsrecht)

(1) Das von den Artikeln 60 und folgenden des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, vorgesehene Vorkaufsrecht gilt nicht bei Eigentumsübertragungen innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades, wenn es sich um denkmalgeschützte Bauten, Kunstdenkmäler, Archive, Sammlungen und historische Bibliotheken handelt, die Bestandteil eines geschlossenen Hofes sind. Die Meldungspflicht von Eigentumsübertragungen bleibt aufrecht.

(2) Das von den Artikeln 60 und folgenden des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, vorgesehene Vorkaufsrecht findet bei Lease-back-Operationen keine Anwendung, sofern sich die Leasingnehmerin/der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, das im Leasingvertrag vorgesehene Rückkaufsrecht auszuüben. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung des Rückkaufsrechts kann das Vorkaufsrecht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des entsprechenden Leasingvertrags ausgeübt werden.

5. ABSCHNITT
BAU- UND KUNSTDENKMÄLER

Art. 27 (Teilung von Parzellen)

(1) Die Grundbuchämter teilen dem Landesdenkmalamt sämtliche in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorgenommene Teilungen von Bau- und von Grundparzellen mit direkter oder indirekter Denkmalschutzbindung innerhalb von 30 Tagen schriftlich mit.

Art. 28 (Bauinventar des Landes)

(1) Das Landesdenkmalamt erstellt und führt für sämtliche Gemeinden des Landes ein digitales Inventar der relevanten Einzelbauten, Gebäudegruppen und Ortsbilder, ausgehend von der franzisko-josephinischen Katastermappe bis zur Gegenwart. Das Inventar dient dem Land und den Gemeinden als Grundlage für den Umgang mit dem gebauten Kulturerbe und für die Feststellung der Denkmalschutzwürdigkeit. Das Inventar wird auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse periodisch ergänzt und aktualisiert. Die Kosten für die Führung und Erstellung des Bauinventars gehen zu Lasten des Landeshaushalts.

Art. 29 (Archiv für Baukultur)

(1) Das Land fördert die Entstehung und Führung eines Archivs für Baukultur, das der Aufbewahrung, Erhaltung, Erschließung, Verzeichnung, Digitalisierung und Erforschung von Vor- und Nachlässen von Personen, die in den Bereichen Architektur, Bauingenieurwesen und Bauwesen tätig waren sowie der Vermittlung von Baukultur und Architektur dient.

Art. 30 (Technische Kulturgüter)

(1) Für den Umgang mit den Technischen Kulturgütern kann das Land mit Körperschaften und Vereinen auch privater Natur eine Fördervereinbarung abschließen.

(2) Technische Kulturgüter sind bewegliche und unbewegliche technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge aus den Bereichen Mobilität, Luftfahrt, Bergbau, Energieerzeugung, Verteidigung, Industrie, Wissenschaft und Hauswirtschaft, die die Entwicklung der Menschheit und das Zeitgeschehen maßgeblich beeinflusst haben. 3)

3)
Art. 30 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 26. März 2024, Nr. 1.

Art. 31 (Kennzeichnung von Bau- und Kunstdenkmälern)

(1) Bau- und Kunstdenkmäler werden durch eine vom Land zur Verfügung gestellte Plakette mit dem internationalen Emblem für Denkmäler als solche gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung dient der Information der Öffentlichkeit und im Rahmen des Kulturgüterschutzes als Information von Bevölkerungsschutzorganisationen bei Elementarereignissen und Bergungsmaßnahmen. 4)

4)
Art. 31 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 26. März 2023, Nr. 1.

Art. 32 (Historische Ortskerne und Innenstädte)

(1) Die Zuständigkeit für die Beschilderung, die Beleuchtung, die Bodenbeläge, die Ausstattung und Möblierung der Straßen und Plätze in den historischen Ortskernen und Innenstädten liegt beim zuständigen Gemeindegremium. Das Landesdenkmalamt erlässt dazu Richtlinien.

6. ABSCHNITT
ARCHÄOLOGIE UND CHRONIKWESEN

Art. 33 (Paläontologische Kulturgüter)

(1) Das Landesdenkmalamt gewährleistet den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung paläontologischer Kulturgüter in Zusammenarbeit mit Fachleuten für Paläontologie von Universitäten, Museen und öffentlichen Körperschaften durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Zusammenarbeit.

Art. 34 (Verwendung von Metallsuchgeräten)

(1) Auf dem gesamten Landesgebiet ist jede nicht ermächtigte Verwendung von Metallsuchgeräten untersagt. Wer ein Metallsuchgerät verwenden will, muss bei der Landeskonservatorin/beim Landeskonservator eine entsprechende Ermächtigung beantragen, wobei exakt anzugeben ist, wo und für welche Zwecke das Gerät verwendet wird.

(2) Für die Verwendung von Metallsuchgeräten in Zonen von archäologischem Interesse muss die Ermächtigung für jedes abzusuchende Areal eigens erteilt werden.

(3) Wer Metallsuchgeräte ohne Ermächtigung einsetzt, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro bis 3.000,00 Euro. In Zonen von archäologischem Interesse wird eine Geldbuße in dreifacher Höhe verhängt.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels obliegt dem dazu von der Landeskonservatorin/vom Landeskonservator ermächtigten Personal des Landesdenkmalamtes, den Kontrollorganen der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung sowie Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilungen und den Organen der Ortspolizei.

Art. 35 (Chronikwesen)

(1) Die Zusammenarbeit der Chronisten und Chronistinnen mit dem Landesarchiv und die Förderung seitens des Landes werden mit einer Fördervereinbarung geregelt.

V. TITEL
ARCHIVWESEN

1. ABSCHNITT
ARCHIVE

Art. 36 (Öffentliche und private Archive)

(1) Öffentliche und private Archive erhalten das zur dauernden Aufbewahrung bestimmte Schrift- und Bildgut, machen es der Öffentlichkeit zugänglich und gewährleisten dessen Nutzung zu Forschungszwecken.

Art. 37 (Landesarchiv)

(1) Das Landesarchiv ist die Organisationseinheit des Landesdenkmalamtes, die für das Archivwesen des Landes zuständig ist. Es hat folgende Aufgaben:

  1. die Führung des Landesarchivs,
  2. die Förderung des Archivwesens und die Aufwertung der Schrift- und Bildgut umfassenden Archive im Land,
  3. die Erforschung der Landesgeschichte, die Planung, Ausarbeitung, Durchführung von Forschungsprojekten auch durch Drittbeauftragung, die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in eigenen wissenschaftlichen Reihen, die Verbreitung durch Fortbildungs- und Vermittlungsveranstaltungen und den Erwerb von Fachpublikationen,
  4. die Verwahrung der Archive und Unterlagen laut Artikel 6 und Tabelle A des Gesetzes vom 11. März 1972, Nr. 118,
  5. die Erhaltung der zur dauernden Verwahrung bestimmten Archive, Unterlagen und Daten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes und der vom Land abhängigen Körperschaften, Anstalten und Selbstverwaltungsbetriebe, die an das Landesarchiv abgegeben werden,
  6. die Erhaltung aller übrigen, zur dauernden Verwahrung bestimmten Archive, Unterlagen und Daten, deren Eigentümer/Eigentümerinnen oder Verwalter/Verwalterinnen aufgrund von Rechtsvorschriften oder anderen Rechtstiteln das Land ist,
  7. die Aufsicht über die Archive der örtlichen Körperschaften im Land und über die unter Schutz gestellten Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien, die aufgrund eines beliebigen Rechtstitels im Eigentum, Besitz von oder in Verwahrung bei Privatpersonen sind.

(2) Das Landesarchiv ist zu Forschungs- und Dokumentationszwecken befugt, die Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien laut Absatz 1 einzusehen.

(3) Maßnahmen für die Erhaltung und Nutzung von zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Archiven und Unterlagen, die geschichtlich von Interesse und Eigentum von Körperschaften und Einrichtungen der katholischen Kirche oder anderer gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften sind, werden unter Berücksichtigung der konfessionsbedingten Erfordernisse im Einvernehmen zwischen der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator und den entsprechenden kirchlichen Stellen getroffen.

(4) Das Landesarchiv übernimmt in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den für die Organisation und Informatik zuständigen Organisationseinheiten und Betrieben des Landes die Verantwortung für die Langzeitspeicherung der elektronischen Unterlagen des Landes und erarbeitet mit diesen die entsprechenden Richtlinien.

Art. 38 (Nutzung des Landesarchivs)

(1) Die Nutzung des Landesarchivs und dessen Bestände ist kostenlos.

2. ABSCHNITT
RECHTSNATUR DER ARCHIVE

Art. 39 (Rechtsnatur der Archive)

(1) Die Archive, Registraturen, Unterlagen und Einzelarchivalien des Landes und der örtlichen Körperschaften sind der Regelung über das öffentliche Gut unterworfen.

Art. 40 (Schutz der Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien)

(1) Stellt das Landesarchiv fest, dass sich Archive, Unterlagen oder Einzelarchivalien aus dem Eigentum einer örtlichen Körperschaft im Besitz Dritter befinden, hat es die Eigentümerin/der Eigentümer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit diese ihre Rechte wahren kann. Gleichzeitig fordert das Landesarchiv den besitzenden Dritten/die besitzende Dritte zur Rückgabe der Güter auf.

Art. 41 (Einsehbarkeit von Unterlagen und Archiven)

(1) Die im Landesarchiv verwahrten Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien sind grundsätzlich frei einsehbar; davon ausgenommen sind:

  1. Unterlagen, die von der Landesregierung oder vom Landtag als vertraulich eingestuft werden; diese werden erst 30 Jahre nach dem Tag ihrer Ausstellung einsehbar,
  2. Unterlagen, die sensible Daten oder Daten in Zusammenhang mit strafrechtlichen Maßnahmen enthalten und ausdrücklich in den Datenschutzbestimmungen angeführt sind; diese werden 40 Jahre nach Ausstellung einsehbar,
  3. Unterlagen, die Aufschluss über den Gesundheitszustand, das Sexualleben oder streng vertrauliche familiäre Beziehungen geben können; diese werden 70 Jahre nach Ausstellung einsehbar.

(2) Die Landeskonservatorin/der Landeskonservator kann auf begründetes formelles Ansuchen hin die Einsicht in Unterlagen und Einzelarchivalien für wissenschaftliche Zwecke auch vor Ablauf der Fristen laut Absatz 1 gestatten. Diese Unterlagen bewahren ihren vertraulichen Charakter und deren Kopien und Inhalte dürfen nur mit entsprechender Ermächtigung an Dritte weitergegeben werden. Bei der Einsichtnahme zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse und zur Geschichtsforschung werden die Verhaltensregeln laut Artikel 20 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. August 2018, Nr. 101, in geltender Fassung, angewandt.

(3) Auf Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien Privater, welche diese dem Landesarchiv schenken, verkaufen, als Legat oder Vermächtnis hinterlassen oder im Landesarchiv mittels Depositalvertrag hinterlegen, werden die Absätze 1 und 2 angewandt.

(4) Dieser Artikel ist auch anwendbar auf:

  1. die Zwischenarchive von Landesregierung, Landtag und Landesverwaltung, sofern keine Sonderbestimmungen dagegensprechen,
  2. die Archive der örtlichen Körperschaften.

Art. 42 (Bildstelle, Buchbinderei und Restaurierung)

(1) Die am Landesarchiv eingerichtete Bildstelle verwaltet das dort verwahrte historische Bildgut. Das Landesarchiv kann in Abstimmung mit den für die Organisation und Informatik zuständigen Organisationseinheiten und Betrieben die für die Erledigung der Aufgaben der Bildstelle benötigte, spezielle foto- und informationstechnische Ausrüstung ankaufen.

(2) Die Bildstelle hat folgende Aufgaben:

  1. die mit unterschiedlichen Rechtstiteln von Organisationseinheiten des Landes, anderen örtlichen Körperschaften oder Privaten erworbenen historischen Bildbestände, fotografischen Sammlungen oder Einzelfotografien zu verwahren, zu verzeichnen und zu katalogisieren,
  2. eine repräsentative Auswahl der Bestände und Sammlungen laut Buchstabe a) nach historischer Relevanz zu digitalisieren und sie der Öffentlichkeit und der Forschung online auf der Internetseite des Landesarchivs und den Portalen der Landesverwaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen,
  3. die Eigentümerinnen/Eigentümer und Inhaberinnen/Inhaber von historisch relevanten Bildbeständen, Fotosammlungen und Einzelfotografien fachlich zu beraten, speziell in Hinblick auf Konservierung, Restaurierung, Katalogisierung und Digitalisierung,
  4. Fotoreproduktionen oder Digitalisierungen laut Absatz 3 durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu überwachen und technische Vorgaben hierfür zu erlassen.

(3) Beim Landesarchiv sind Dienste für Fotoreproduktion, Buchbinderei, Restaurierung und Digitalisierung eingerichtet, die den Richtlinien der Landeskonservatorin/des Landeskonservators entsprechend folgende Aufgaben erfüllen:

  1. Schriftgut des Landesarchivs zu restaurieren und zu digitalisieren,
  2. die Verantwortlichen der Archive örtlicher Körperschaften und privater Archive fachlich zu Methoden und Möglichkeiten des Restaurierens und buchtechnischer Eingriffe zu beraten,
  3. Digitalisate von Unterlagen, Einzelarchivalien und ganzen Beständen des Landesarchivs für den Eigenbedarf und gegen Gebühr für Dritte zu erstellen,
  4. zu Sicherungs- und Forschungszwecken Digitalisate von historisch bedeutsamen Einzelarchivalien, Unterlagen oder ganzen Archivbeständen örtlicher Körperschaften oder Privater in Eigenregie zu erstellen oder nach technischen Vorgaben des Landesarchivs von Dritten erstellen zu lassen, sofern die Digitalisate anschließend der Öffentlichkeit und der Forschung kostenfrei zur Verfügung stehen.

(4) Das Landesarchiv ist zum Erwerb von Digitalisaten von landesgeschichtlich relevanten Unterlagen samt Verwertungsrechten aus in- und ausländischen Archiven, Bibliotheken und Sammlungen befugt.

(5) Die Landesregierung legt die Tarife für vom Landesarchiv für Dritte erstellte Digitalisate und Reproduktionen fest.

3. ABSCHNITT
ZWISCHENARCHIV DES LANDES

Art. 43 (Zwischenarchiv des Landes)

(1) Um eine geordnete Abgabe der zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Akten und Unterlagen vonseiten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes an das Landesarchiv zu ermöglichen, sorgen der Landtag, die Landesverwaltung und die Sonderbetriebe für:

  1. die Errichtung von Zwischenarchiven und deren geordnete Führung,
  2. die Aussonderung der Akten vor ihrer Übergabe an das Landesarchiv.

(2) Es ist Aufgabe der Zwischenarchive, die für den Geschäftsgang nicht mehr unmittelbar benötigten Unterlagen und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes sachgerecht zu verwahren und − nach den entsprechenden Fristen und erfolgter Bewertung und Aussonderung durch die Überwachungs- und Bewertungskommission − die Abgabe der zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Teile an das Landesarchiv vorzubereiten.

(3) Die Errichtung und Führung der Zwischenarchive wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Landes und der Generalsekretärin/dem Generalsekretär des Landtages geregelt.

4. ABSCHNITT
ÜBERWACHUNG UND AUSSONDERUNG

Art. 44 (Überwachungs- und Bewertungskommissionen)

(1) Beim Landtag und bei der Landesverwaltung werden für die Überwachung der Registraturen und Archive der Organisationseinheiten und für die Bewertung und Aussonderung der dort gewachsenen oder verwahrten Schriftgut- und Bildgutbestände Überwachungs- und Bewertungskommissionen eingesetzt.

(2) Jede Kommission setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

  1. der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Abteilung oder der Direktorin/dem Direktor einer entsprechenden Organisationseinheit, die/der dieser/diesem gleichgestellt oder übergeordnet ist,
  2. der Direktorin/dem Direktor des Landesarchivs oder einer von dieser/diesem delegierten Person,
  3. der Direktorin/dem Direktor des betroffenen Amtes.

(3) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter der jeweiligen Abteilung versieht das Sekretariat.

(4) Die Kommission hat die Aufgabe:

  1. die sachgerechte Führung der Zwischenarchive zu überwachen,
  2. die Bewertung und die Aussonderung von für den Geschäftsgang nicht mehr relevanten Akten und Unterlagen − wie Schrift- und Bildgut des Landtags bzw. der Organisationseinheiten der Landesverwaltung − vor der Abgabe an das Landesarchiv auf der Grundlage der von den Kommissionen erstellten Aufbewahrungspläne vorzubereiten,
  3. die Abgabe der zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Akten und Unterlagen an das Landesarchiv ordnungsgemäß vorzubereiten,
  4. die Richtlinien für die Bewertung und Aussonderung zu erlassen.

(5) Die Kommissionen treten mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen und immer dann, wenn eine der Personen laut Absatz 2 Buchstaben a) und c) einen Antrag stellt.

Art. 45 (Abgabe der zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Akten und Unterlagen)

(1) Die Abgabe der zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Unterlagen und Akten der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes an das Landesarchiv erfolgt 30 Jahre nach der Erledigung der Angelegenheiten, auf die sie sich beziehen. Vor der Abgabe müssen die Bewertung und die Aussonderung gemäß Artikel 44 vorgenommen werden.

(2) Die Direktorin/Der Direktor des Landesarchivs kann die Übernahme von zur dauernden Aufbewahrung bestimmten Unterlagen oder Akten, bei denen Verlust- oder Beschädigungsgefahr besteht, bereits vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 gestatten.

(3) Die aus der Abgabe erwachsenen Kosten gehen zu Lasten der abgebenden Stellen.

(4) Die Langzeitspeicherung von den zur dauernden Aufbewahrung bestimmten elektronischen Unterlagen der Gesetzgebungs- und Verwaltungsorgane des Landes bei einem von der nationalen Agentur für ein digitales Italien akkreditierten Verwahrer wird mit Durchführungsverordnung geregelt.

5. ABSCHNITT
ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 46 (Pflichten der örtlichen Körperschaften)

(1) Die Registraturen und Archive der örtlichen Körperschaften unterstehen der Aufsicht des Landesarchivs. Die Körperschaften haben diesbezüglich folgende Pflichten:

  1. ihre Registraturen und Archive sachgerecht zu führen,
  2. die Bewertung und Aussonderung von Unterlagen, wie Schrift- und Bildgut, ausschließlich nach der in Artikel 44 festgelegten Vorgangsweise vorzunehmen,
  3. getrennte Archivabteilungen für die Dokumente und Unterlagen, wie Schrift- und Bildgut, einzurichten, die sich auf seit über 30 Jahren erledigte Angelegenheiten beziehen, diese zu verzeichnen und darüber ein Findbuch zu erstellen, von dem unmittelbar nach Fertigstellung eine Ausfertigung an das Landesarchiv zu übermitteln ist. Vor dem Ablegen der Unterlagen in der getrennten Archivabteilung müssen die Bewertung und die Aussonderung vorgenommen werden,
  4. Forschenden, die an die Landeskonservatorin/den Landeskonservator eine begründete Anfrage stellen, Einsicht in die Unterlagen ihrer Archive, soweit sie im Sinne von Artikel 41 einsehbar sind, zu gestatten.

(2) Zur Durchführung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c) können sich die örtlichen Körperschaften zu Konsortien zusammenschließen und für eine Betreuung der getrennten Archivabteilungen durch eine einzige Bedienstete/einen einzigen Bediensteten mit Diplom des Lehrgangs für Archivkunde oder mit einschlägigem Hochschuldiplom sorgen.

Art. 47 (Archive der aufgelassenen Körperschaften)

(1) Werden örtliche Körperschaften aufgelöst, so sind ihre Registraturen, Archive und Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern nicht eine vollständige oder teilweise Übergabe an andere öffentliche Körperschaften vorgesehen ist.

Art. 48 (Nichterfüllung der Pflichten)

(1) Kommen örtliche Körperschaften ihren Pflichten laut Artikel 46 nicht oder nur teilweise nach, so stellt ihnen das Landesarchiv eine Frist, innerhalb der sie diese Pflichten erfüllen müssen. Verstreicht die Frist erfolglos, kann die Landesregierung auf Vorschlag der Landeskonservatorin/des Landeskonservators die Zwangsverwahrung jenes Teils der Registratur und des Archivs der Körperschaft im Landesarchiv anordnen, der die getrennte Archivabteilung darstellt oder hätte darstellen sollen.

(2) Wird festgestellt, dass eine örtliche Körperschaft keine getrennte Archivabteilung eingerichtet hat, kann die Landeskonservatorin/der Landeskonservator der Landesregierung vorschlagen, die Errichtung und Führung einer solchen Abteilung und die Verzeichnung der Unterlagen dem Landesarchiv zu übertragen; die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.

(3) Die Landesregierung kann auf Vorschlag der Landeskonservatorin/des Landeskonservators die Restaurierung einzelner Unterlagen der Archive der Körperschaften anordnen und andere Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um deren Erhaltung zu sichern. In dringenden Fällen ist die Landeskonservatorin/der Landeskonservator ermächtigt, diese Anordnungen zu treffen. Die Kosten gehen zu Lasten der säumigen Körperschaft.

Art. 49 (Aussonderung)

(1) Die örtlichen Körperschaften legen auf der Grundlage ihrer Aktenpläne und Bewertungsrichtlinien mit begründeter Maßnahme fest, welche Unterlagen ihrer Archive auszusondern und welche zur dauernden Aufbewahrung bestimmt sind. Diese Maßnahme bedarf der Genehmigung des Landesarchivs.

6. ABSCHNITT
PRIVATARCHIVE

Art. 50 (Feststellung von schutzwürdigen Privatarchiven)

(1) Private, die Eigentümerinnen/Eigentümer, Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Archiven sind, in denen sich mehr als 50 Jahre alte Unterlagen von besonderer geschichtlicher Bedeutung befinden, müssen dem Landesarchiv deren Existenz innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitteilen bzw. innerhalb von 90 Tagen, wenn diese Dokumente nach der Verabschiedung dieses Gesetzes erworben wurden.

(2) Das Landesarchiv stellt von Amts wegen die Existenz von Archiven und Einzelarchivalien fest, die im Eigentum, Besitz von oder in Verwahrung bei Privatpersonen sind, und gibt an, dass sie von besonderer geschichtlicher Bedeutung sein könnten. Dieser Absatz ist auch auf weniger als 50 Jahre alte Archive und Unterlagen anzuwenden. Die Unterschutzstellung erfolgt mit Maßnahme der Landeskonservatorin/des Landeskonservators gemäß Artikel 11.

(3) Wer Handel mit Archivalien betreibt oder Inhaberin/Inhaber eines Antiquariats oder einer auch mit Archivalien handelnden Altwarenhandlung ist, hat die Pflicht, das Verzeichnis der Archivalien, die zum Verkauf angeboten werden, dem Landesarchiv zu übermitteln.

(4) Amtspersonen, die für den Verkauf beweglicher Sachen zuständig sind, haben die Pflicht, dem Landesarchiv gegebenenfalls mitzuteilen, dass sich Archivalien unter den zum Verkauf angebotenen Gütern befinden.

(5) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Mitteilungen laut den Absätzen 3 und 4 teilt die Landeskonservatorin/der Landeskonservator denjenigen, die Meldung erstattet haben, ihre/seine Maßnahmen mit. Äußert sie/er sich nicht, so gilt dies als Verkaufsermächtigung.

Art. 51 (Pflichten der Privatpersonen)

(1) Private Eigentümerinnen/Eigentümer, Besitzer/Besitzerinnen oder Verwahrerinnen/Verwahrer, deren Archive, Unterlagen oder Einzelarchivalien unter Denkmalschutz stehen, haben folgende Pflichten:

  1. die Archive, Unterlagen und Einzelarchivalien sachgerecht zu verwahren, zu erhalten, zu ordnen und zu verzeichnen, oder deren Ordnung und Verzeichnung durch das Landesarchiv oder durch vom Landesarchiv beauftragte Dritte zu gestatten; eine Ausfertigung des Findbuches ist dem Landesarchiv unmittelbar nach Fertigstellung zu übermitteln,
  2. den Personen, die zu Forschungszwecken einen begründeten Antrag an die Landeskonservatorin/den Landeskonservator stellen, die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Einvernehmen mit dem Landesarchiv nicht als vertraulich einzustufen sind. Die Einsichtnahme kann nach Wahl der Privatperson durch Fotoreproduktionen, Digitalisate, zeitweilige Hinterlegung der Unterlagen beim Landesarchiv oder auf eine andere Art, die zwischen dem Landesarchiv und der Privatperson einvernehmlich festgesetzt wird, erfolgen. Die damit allfällig verbundenen Kosten gehen zu Lasten der/des Antragstellenden,
  3. dem Landesarchiv − innerhalb von 30 Tagen ab dem Vorfall − den Verlust, die Zerstörung oder teilweise Zerstörung der Archive, Unterlagen oder Einzelarchivalien sowie deren Verlagerung an einen anderen Ort zu melden,
  4. beschädigte Stücke von Fachleuten mit Zertifizierung des einschlägig zuständigen Ministeriums restaurieren zu lassen,
  5. der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator die Absicht mitzuteilen, das Eigentum, den Besitz oder die Verwahrung von Archiven, Unterlagen oder Einzelarchivalien gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte zu übertragen. Wer aufgrund einer Erbschaft oder eines Legats Archive, Unterlagen und einzelne Archivalien erwirbt, ist verpflichtet dies innerhalb von 30 Tagen der Landeskonservatorin/dem Landeskonservator mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn eine Notarin/ein Notar oder eine andere Amtsperson beigezogen wird,
  6. Archivbestände in ihrer Einheit als historisch gewachsene Schriftgutkomplexe zu bewahren und nicht zu zerreißen,
  7. Aussonderungen jedweden Umfangs ausschließlich mit Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators vorzunehmen. Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator kann die Hinterlegung der Unterlagen und Einzelarchivalien, deren Aussonderung von Privatpersonen vorgeschlagen wurde, beim Landesarchiv anordnen,
  8. keine Einzelarchivalien oder Archive ohne schriftliche Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators aus dem Land auszuführen; eine zeitweise Ausfuhr aus dem Staatsgebiet zu Ausstellungszwecken oder für spezielle konservatorische Eingriffe bedarf der schriftlichen Ermächtigung der Landeskonservatorin/des Landeskonservators; eine dauernde Ausfuhr aus dem Staatsgebiet bedarf der schriftlichen Genehmigung der für die Ausfuhr von Kulturgütern zuständigen staatlichen Behörde,
  9. dem Landesarchiv nach vorheriger Absprache Lokalaugenscheine zur Feststellung der Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Pflichten zu gestatten.

Art. 52 (Freiwillige Hinterlegung)

(1) Das Landesarchiv kann privaten Eigentümerinnen/Eigentümer, Besitzer/Besitzerinnen oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Archiven, Unterlagen oder Einzelarchivalien, deren Hinterlegung im Landesarchiv mit Leihvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren gestatten.

Art. 53 (Vorkaufsrecht des Landes)

(1) Das Land kann gemäß Artikel 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690, in geltender Fassung, und in den von Artikel 50 Absätze 3 und 4 und Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e) dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen das Vorkaufsrecht innerhalb von 90 Tagen nach Mitteilung geltend machen.

(2) Das in Absatz 1 vorgesehene Vorkaufsrecht gilt nicht bei Übertragung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades von Eigentum an denkmalgeschützten Bauten, Kunstdenkmäler, Archive, Sammlungen und historische Bibliotheken handelt, die Bestandteil eines geschlossenen Hofes sind. Die Meldungspflicht von Eigentumsübertragungen bleibt aufrecht.

Art. 54 (Nichterfüllung der Pflichten der Privaten)

(1) Beachten Eigentümerinnen/Eigentümer, Besitzer/Besitzerinnen und Verwahrerinnen/Verwahrer von unter Denkmalschutz gestellten Archiven, Unterlagen, Einzelarchivalien oder historischen Bibliotheken nicht Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a), d), f), g) und h), so setzt die Landeskonservatorin/der Landeskonservator eine angemessene Frist, innerhalb der sie dem Landesarchiv ermöglichen sollen, diesen Pflichten direkt nachzukommen. Verfällt die Frist ergebnislos, ordnet die Landeskonservatorin/der Landeskonservator die Hinterlegung des Archivs, der Unterlagen oder der Einzelarchivalien beim Landesarchiv an.

Art. 55 (Enteignung)

(1) Die Landeskonservatorin/Der Landeskonservator kann zugunsten des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften oder rechtlich anerkannter Einrichtungen unter Schutz gestellte Archive, Unterlagen, Einzelarchivalien oder historische Bibliotheken aus schwerwiegenden Gründen im öffentlichen Interesse enteignen. Bei der Enteignung werden, soweit anwendbar, die Bestimmungen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, angewandt.

(2) Die Voraussetzung für die Enteignung ist durch die Unterschutzstellung gemäß Artikel 11 gegeben.

(3) Die Enteigneten haben Anspruch auf eine Vergütung, die dem Marktwert entspricht und vom Landesarchiv, das im Bedarfsfall auch verwaltungsexterne Fachleute beiziehen kann, festgelegt wird.

(4) Die Enteignung kann auch durchgeführt werden, wenn Artikel 51 nicht beachtet und die Vorgangsweise laut Artikel 54 erfolglos angewandt wurde.

7. ABSCHNITT
MASSNAHMEN DES LANDES FÜR DAS ARCHIVWESEN

Art. 56 (Ausbildungskurse für Archivbetreuung)

(1) Für die Ausbildung von Betreuerinnen und Betreuern von Gemeinde- und Privatarchiven sowie Archiven der Bezirksgemeinschaften kann das Landesarchiv Kurse durchführen. Hierzu kann sich das Landesarchiv auch verwaltungsexterner Fachleute bedienen. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 31 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409, in geltender Fassung, stellt die für Kulturgüter zuständige Landesrätin/der für Kulturgüter zuständige Landesrat den Personen, die erfolgreich an diesen Kursen teilgenommen haben, eine Bescheinigung aus, die zur Führung von Archiven der Gemeinde und der Bezirksgemeinschaften berechtigt.

VI. TITEL
AUFHEBUNGEN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 57 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben sind folgende Bestimmungen:

  1. das Landesgesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 58 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus den Artikeln 5, 6, 7, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 29, 30, 31, 33 und 35 insgesamt hervorgehenden nicht verpflichtenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 4.764.562,59 Euro, für das Jahr 2024 auf 5.046.408,72 Euro und für das Jahr 2025 auf 4.231.408,72 Euro belaufen, erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche im Haushaltsvoranschlag 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit dem Haushaltsgesetz.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 59 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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