1. Dem Landesverband der Tourismusorganisationen Südtirols (LTS) kann für die Tätigkeiten, die er im Sinne der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, ausübt, ein Beitrag für die Führungskosten im Höchstausmaß von 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
2. Es kann nur ein Antrag pro Jahr eingereicht werden, und zwar vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) detaillierte Kostenaufstellung,
b) Finanzierungsplan,
c) detaillierter Tätigkeitsbericht und Jahresprogramm,
d) Rechenschaftsbericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben.
3. Die Führungskosten können folgende Posten beinhalten:
a) Kosten für den Ankauf von Gütern:
1) Verbrauchsmaterialien,
2) Büromaterial und Drucksachen,
3) Ankauf von Fertiggütern,
a) Personalkosten:
1) Löhne und Gehälter,
2) Sozialbeiträge,
3) Abfertigung,
4) Rückstellungen Vorsorgekasse,
5) Rückvergütung der Ausgaben für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung,
6) sonstige Personalspesen,
b) Betriebskosten:
1) Raum- und Verwaltungskosten, wie Mieten, Strom, Telefon, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten,
2) Transportkosten,
3) Leasingraten, Spesen für Leasingverträge,
4) Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern,
5) Versicherungen,
6) Softwarebetreuung.
4. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugsgrößen gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.
5. Folgende Ausgaben sind nicht beitragsfähig:
a) der absetzbare Mehrwertsteuerbetrag,
b) Passivzinsen,
c) Defizite vorhergehender Geschäftsjahre,
d) Abschreibungen,
e) Verzugszinsen und Strafen,
f) Kauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,
g) sonstige nicht belegte oder nicht ordnungsgemäß belegte Ausgaben,
h) Spenden oder Solidaritätsbeiträge.