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m) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 111)
Änderung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 22. Juni 2023, Nr. 25.

Art. 1

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„a) „funktionelles Los“: ein spezifischer Auftragsgegenstand, der auch in einem getrennten und unabhängigen Verfahren vergeben wird, oder Teile einer Bau- oder allgemeinen Dienstleistung, deren Projektplanung und Verwirklichung so beschaffen ist, dass deren Funktionalität, Nutzbarkeit und Machbarkeit unabhängig von der Verwirklichung der restlichen Teile gewährleistet ist,

b) „Leistungslos“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand, der auf qualitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen bestimmt ist,

c) „quantitatives Los“: ein spezifischer, auch mit getrenntem oder unabhängigem Verfahren zu vergebender Auftragsgegenstand mit funktioneller Eigenständigkeit, der auf rein quantitativer Basis in Übereinstimmung mit den verschiedenen vorhandenen Kategorien und Spezialisierungen oder in Übereinstimmung mit den verschiedenen aufeinanderfolgenden Projektphasen – der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend − bestimmt ist.“

Art. 2

(1) Im Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

Art. 3

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens, das über einen Vertrag verwirklicht wird, ernennen die Vergabestellen in ihrem Interesse oder im Interesse anderer Verwaltungen einen einzigen Projektverantwortlichen/eine einzige Projektverantwortliche (in der Folge als EPV bezeichnet) für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Vergabephase und für die Ausführung jedes Verfahrens, das diesem Gesetz unterliegt.“

(2) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Die Vergabestellen bestimmen den/die EPV unter den auch befristet angestellten Bediensteten der Vergabestelle, die vorzugsweise in der Organisationseinheit mit Ausgabenbefugnis arbeiten und die über angemessene Fachkompetenz für die übertragenen Aufgaben verfügen − unter Beachtung der vertraglichen Einstufungsebene und der entsprechenden Tätigkeiten. Die Vergabestellen, die keine öffentliche Verwaltungen noch öffentliche Körperschaften sind, wählen im Rahmen der Bestimmungen, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sind, gemäß ihren Geschäftsordnungen eine oder mehrere Personen, denen die Aufgaben des/der EPV übertragen werden. Der Auftrag als EPV ist verpflichtend und kann nicht abgelehnt werden. Fehlt im ersten einleitenden Verwaltungsakt des öffentlichen Vorhabens die Ernennung des/der EPV, wird der Auftrag von dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen der für das Vorhaben zuständigen Organisationseinheit übernommen.“

(3) Artikel 6 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„5. Der Name des/der EPV wird in der Bekanntmachung, im Aufruf zum Wettbewerb oder, in Ermangelung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in der Maßnahme zur Direktvergabe angegeben.“

(4)  Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Unbeschadet der Einzigkeit des/der EPV können die Vergabestellen Organisationsmodelle bestimmen, die die Ernennung eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Programmierungs-, Projektplanungs- und Ausführungsphasen und eines/einer Verfahrensverantwortlichen für die Vergabephase vorsehen. Die entsprechenden Verantwortlichkeiten werden aufgrund der in den jeweiligen Phasen wahrgenommenen Aufgaben aufgeteilt, unbeschadet der Überwachungs-, der Leitungs- und der Koordinierungsaufgaben des/der EPV.“

(5) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Der/Die EPV gewährleistet den Abschluss des öffentlichen Vorhabens innerhalb der vorgesehenen Fristen und unter Einhaltung der mit seinem/ihrem Auftrag verbundenen Ziele, indem er/sie alle Tätigkeiten laut einschlägigen Rechtsvorschriften durchführt, die erforderlich sind, sofern diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.“

(6) Nach Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 7-bis, 7-ter und 7-quater eingefügt:

„7-bis. Die Vergabestellen können eine Struktur zur Unterstützung des/der EPV vorsehen und finanzielle Mittel in Höhe von höchstens einem Prozent des Ausschreibungsbetrags für die vom/von der EPV durchgeführte Direktvergabe von Aufträgen zu seiner/ihrer Unterstützung bereitstellen.

7-ter. Im Rahmen der öffentlichen Bauaufträge, die mit der Form des Generalunternehmers und mit den anderen Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft vergeben werden, dürfen die Aufgaben als EPV, Verantwortlicher/Verantwortliche für die Bauleistungen, Bauleiter/Bauleiterin und Abnahmeprüfer/Abnahmeprüferin nicht demselben Generalunternehmer, dem Zuschlagsempfänger der öffentlich-privaten Partnerschaftsverträge und den mit diesen verbundenen Rechtssubjekten übertragen werden.

7-quater. Die zentralen Beschaffungsstellen und die Zusammenführungen von Vergabestellen ernennen einen/eine EPV für die in ihre Zuständigkeit fallenden Tätigkeiten, deren Aufgaben und Funktionen aufgrund der Besonderheit und Komplexität der direkt verwalteten Vergabeverfahren bestimmt werden.“

Art. 4

(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ ersetzt und nach den Wörtern „jährlichen Aktualisierungen“ werden die Wörter „in Übereinstimmung mit den Programmierungsdokumenten“ eingefügt.

(2) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Das Dreijahresprogramm der öffentlichen Bauaufträge und die entsprechenden jährlichen Aktualisierungen enthalten die Bauleistungen, einschließlich der komplexen Bauleistungen und der Vorhaben, die im Wege eines Konzessionsvertrags oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu verwirklichen sind, deren geschätzter Betrag dem Schwellenwert laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a) entspricht oder diesen überschreitet. Bauvorhaben ab EU-Schwellenwert werden nach Genehmigung des Machbarkeitsdokuments der Projektalternativen in das Dreijahresprogramm und nach Genehmigung des Projektleitdokuments in das jährliche Verzeichnis aufgenommen. Die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten über dem EU-Schwellenwert werden in das Dreijahresprogramm aufgenommen, auch wenn kein Machbarkeitsdokument für die Projektalternativen vorliegt. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die von der Verwaltung in Eigenregie ausgeführt werden, werden nicht in die Programmierung aufgenommen.“

(3) In Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „100.000 Euro“ durch die Wörter „der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a)“ ersetzt.

(4) In Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ und die Wörter „40.000 Euro“ durch die Wörter „der Schwelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b)“ ersetzt.

(5) In Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden das Wort „Zweijahresprogramm“ durch das Wort „Dreijahresprogramm“ und die Wörter „für die gleichzeitige Weiterleitung an die zuständigen zentralen Stellen sorgt, gemäß den Bestimmungen zur Nutzung der regionalen Informationsplattformen“ durch die Wörter „gleichzeitig als Schnittstelle zu den digitalen Beschaffungsplattformen und zu den nationalen Datenbanken fungiert“ ersetzt.

(6) Im Artikel 7 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Zweijahresprogramme“ durch das Wort „Dreijahresprogramme“ ersetzt.

Art. 5

(1) In Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „die Planung in einer einzigen Ebene ausgeführt werden. Diese Planungsebene muss alle für das spezifische Bauvorhaben erforderlichen Planungsleistungen umfassen“ durch die Wörter „die erste Projektplanungsebene weggelassen werden, sofern das Ausführungsprojekt alle für die weggelassene Ebene vorgesehenen Elemente enthält“ ersetzt.

(2) In Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „ , soweit der Betrag der Maßnahmen 200.000 Euro nicht überschreitet“ gestrichen.

Art. 6

(1) In Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „der Auftragswert unter 500.000 Euro liegt und“ gestrichen.

Art. 7

(1) Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Direktvergabe besagter Leistungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,

b) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe der besagten Leistungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten.“

(2) Nach Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1-bis. Es werden die Bestimmungen laut Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 angewandt.“

Art. 8

(1) Artikel 18 Absatz 1 dritter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird gestrichen.

Art. 9

(1) In Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „mit angemessener Begründung“ die Wörter „unter Berücksichtigung der besonderen Sachlage und der Merkmale der potenziell betroffenen Märkte und ihrer Dynamik sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze im Bereich der öffentlichen Vergaben,“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vergabestellen die Ergebnisse etwaiger Marktkonsultationen, die auch der Analyse der europäischen oder gegebenenfalls außereuropäischen Märkte dienen.“

(3) In Artikel 25 Absatz 7 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Vergabestellen ermitteln“ die Wörter „, soweit möglich,“ eingefügt und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Art. 10

(1) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 26 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle und Direktvergaben)

1. Die Vergabestellen vergeben Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach den folgenden Modalitäten:

a) Direktvergabe der Bauleistungen unter 150.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,

b) Direktvergabe der Dienstleistungen und Lieferungen unter 140.000 Euro, auch ohne Konsultation von mehreren Wirtschaftsteilnehmern,

c) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter einer Million Euro,

d) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmern, sofern vorhanden, für die Vergabe von Bauleistungen ab einer Million Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten,

e) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, nach vorheriger Einladung von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, für die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen ab 140.000 Euro und bis zu den EU-Schwellenwerten.

2. Die Vergabestelle darf die zu den Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer nicht durch Auslosung oder nach dem Zufallsprinzip ermitteln, außer es liegen besondere und stichhaltig begründete Situationen vor, die keine andere Methode zur Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer zulassen. Die Vergabestellen veröffentlichen auf ihren institutionellen Webseiten die Namen der im Rahmen der Verfahren laut Absatz 1 konsultierten Wirtschaftsteilnehmer.

3. Die Vergabestelle ermittelt die zu den in diesem Artikel genannten Verhandlungsverfahren einzuladenden Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verzeichnis laut Artikel 27 unter Einhaltung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.

4. Die Möglichkeit, in begründeten Fällen auf ordentliche Verfahren zurückzugreifen, bleibt immer aufrecht, sofern die Höchstfristen für den Abschluss der Verhandlungsverfahren eingehalten werden.

5. Stellt die Vergabestelle bei den in diesem Artikel genannten Vergaben und Verfahren ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse fest, wendet sie die ordentlichen Verfahren an. Die Landesregierung genehmigt Anwendungsrichtlinien, in denen die objektiven Kriterien zur Ermittlung des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses festgelegt sind.

6. Bei Verhandlungsverfahren nach dem Kriterium des niedrigsten Preises können die Vergabestellen in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass Angebote, die als ungewöhnlich niedrig eingestuft werden, automatisch ausgeschlossen werden, wenn mindestens fünf Angebote zugelassen wurden. Die Vergabestellen können auf jeden Fall die Angemessenheit jedes anderen Angebots, das aufgrund bestimmter Merkmale ungewöhnlich niedrig erscheint, überprüfen.

7. Bei den Verträgen mit einem geschätzten Wert unterhalb der EU-Schwelle kann die Vergabestelle die Abnahmebescheinigung oder Bescheinigung über die Konformitätsprüfung mit der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung ersetzen, die bei Bauleistungen vom Bauleiter/von der Bauleiterin und bei Lieferungen und Dienstleistungen vom/von der EVP oder vom Direktor/von der Direktorin für die Vertragsausführung, sofern ernannt, ausgestellt wird. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten wird spätestens drei Monate nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Leistungen ausgestellt.

8. Die Landesregierung genehmigt Anwendungsrichtlinien für die Vergaben und Verfahren gemäß diesem Artikel, in denen sie die Kriterien für die Begrenzung der Unteraufträge sowie der Weitervergabe von Unteraufträgen festlegt.“

Art. 11

(1) In Artikel 27 Absatz 3 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „Verhängung der entsprechenden Strafen“ durch die Wörter „den oben genannten Folgen“ ersetzt. “

(2) Nach Artikel 27 Absatz 3 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die vorläufige Sicherheit deckt die nicht zustande gekommene Zuschlagserteilung nach dem Zuschlagsvorschlag und die nicht zustande gekommene Vertragsunterzeichnung, wenn diese Umständen geschuldet sind, die auf den Wirtschaftsteilnehmer oder auf den Erlass einer Antimafia-Information mit Verhängung eines Verbots im Sinne der Artikel 84 und 91 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, zurückzuführen sind.“

(3) Nach Artikel 27 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4-bis. Unbeschadet der Angabe in den Bekanntmachungen und in den Einladungen des für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal anzuwendenden Kollektivvertrags, wird einzig vom Zuschlagsempfänger verlangt, den gesamtstaatlichen und lokalen Kollektivvertrag, der für das im Rahmen der Vergabe oder der Konzession beschäftigte Personal gilt, sowie bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die Kosten für die Arbeitskraft anzugeben. Vor Vertragsabschluss überprüft die Vergabestelle den angegebenen Kollektivvertrag sowie di angegebenen Kosten für die Arbeitskraft.“

(4) Artikel 27 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„9. Bis zur Überprüfung der Anforderungen für die Teilnahme am Verfahren sind die Übergabe der Bauleistungen im Dringlichkeitsweg und die Ausführung des Vertrags für Dienstleistungen und Lieferungen im Dringlichkeitsweg stets zulässig.“

(5) Artikel 27 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Bei den Vergabeverfahren laut Artikel 26 Absatz 1 verlangt die Vergabestelle keine vorläufigen Sicherheiten, außer es bestehen in den Verfahren laut Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angesichts der Art und Besonderheit des einzelnen Verfahrens besondere Erfordernisse, die diese Forderung rechtfertigen. Die besonderen Erfordernisse werden in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, in der Bekanntmachung des Verfahrens oder in einem anderen gleichwertigen Verwaltungsakt angegeben.“

(6) In Artikel 27 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „Bei Vergabeverfahren mit einem höheren Wert als den in Absatz 10 festgelegten Schwellenwerten“ durch die Wörter „Unbeschadet des Absatzes 10,“ ersetzt.

Art. 12

(1) Artikel 28 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„Art. 28 (Unterteilung in Lose)

1. Um die tatsächliche Teilnahme von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen, einschließlich ortsnahen Unternehmen, zu gewährleisten, werden die Aufträge in funktionelle Lose, Leistungslose und quantitative Lose unterteilt, entsprechend den Kategorien oder Spezialisierungen im Bereich der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen.

2. Die Vergabestellen begründen die mangelnde Unterteilung des Auftrags in Lose in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Entscheidung zum Vertragsabschluss, unter Berücksichtigung der europäischen Grundsätze zur Förderung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen. Im Falle der Unterteilung in Lose muss der jeweilige Wert angemessen sein, um die tatsächliche Möglichkeit der Teilnahme von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen zu gewährleisten.

3. In der entsprechenden Unterlage geben die Vergabestellen die qualitativen und quantitativen Kriterien an, die bei der Unterteilung in Lose, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Parameter, tatsächlich angewandt wurden. Eine künstliche Zusammenlegung der Lose ist jedenfalls untersagt.

4. Die Vergabestelle kann die Höchstzahl der Lose begrenzen, die aufgrund der Eigenschaften der Ausschreibung und der Effizienz der Leistung an einen einzigen Teilnehmer vergeben werden dürfen, oder die, aus marktspezifischen Gründen, auch an mehrere laut Artikel 2359 des Zivilgesetzbuches abhängige oder verbundene Teilnehmer vergeben werden dürfen. Unter denselben Bedingungen und soweit dies aufgrund der erwarteten hohen Zahl an Teilnehmern erforderlich ist, kann auch die Anzahl der Lose, für die eine Teilnahme möglich ist, begrenzt werden. Die Ausschreibungsbekanntmachung oder der Aufruf zum Wettbewerb enthalten in jedem Fall die spezifische Begründung für die Entscheidung und das nichtdiskriminierende Kriterium zur Auswahl des Loses oder der Lose, die an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhalten könnte.

5. In der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben kann auch der Vergabestelle die Möglichkeit vorbehalten werden, einige oder alle kombinierbaren Lose an einen einzigen Bieter zu vergeben, wobei anzugeben ist, wie die vergleichende Bewertung der Angebote für einzelne Lose und der Angebote für eine Kombination von Losen erfolgt.“

Art. 13

(1) Artikel 33 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 33 (Zuschlagskriterien)

1 - Die öffentlichen Auftraggeber erteilen den Zuschlag auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses oder auf Grundlage des Preises, in der Regel nach Anwendung des Einheitspreisverfahrens.

2. Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2014/24/EU, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien gehören:

a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen,

b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

3. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. Bei den Ausschreibungen, bei welchen der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird, dürfen der Preis oder die Kosten allein in der Regel nicht als einziges Zuschlagskriterium verwendet werden.

4. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird, für:

a) Verträge in Bezug auf soziale Dienstleistungen und Gaststättendienstleistungen in Krankenhäusern, für Bedürftige und in Schulen, sowie in Bezug auf andere besondere Dienstleistungen laut 10. Abschnitt, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 20 Prozent festlegt,

b) Verträge in Bezug auf arbeitsintensive Dienstleistungen im Sinne der geltenden Bestimmungen, für welche die Vergabestelle eine Obergrenze für die wirtschaftliche Punktezahl von höchstens 30 Prozent festlegt,

c) Verträge in Bezug auf die Vergabe von Architektur- und Ingenieurdienstleistungen und anderen technischen und intellektuellen Dienstleistungen ab 140.000 Euro,

d) Dienstleistungsverträge und Lieferungen ab 140.000 Euro mit hochtechnologischem Inhalt oder innovativem Charakter,

e) Auftragsvergaben im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs und der Innovationspartnerschaften,

f) Vergaben integrierter Verträge,

g) Verträge für Bauleistungen mit hochtechnologi-schem Inhalt oder innovativem Charakter.

5. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 55 erfolgt der Zuschlag der im Anhang XIV zur Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates angegebenen Verpflegungsdienste ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, welches aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird. Bei der Bewertung des technischen Angebots werden insbesondere folgende Aspekte durch die Zuweisung zusätzlicher Punkte belohnt:

a) die Qualität der Lebensmittel mit besonderem Augenmerk auf biologische, typische und traditionelle Produkte, auf Produkte mit geschützter Bezeichnung sowie auf Produkte mit kurzen Lieferwegen und von Anbietern sozialer Landwirtschaft,

b) die Einhaltung der Umweltbestimmungen im Bereich der nachhaltigen Wirtschaft (Green Economy) sowie der entsprechenden in Artikel 35 genannten Mindestumweltkriterien,

c) die Qualität der Ausbildung der Anbieter.

Öffentliche Institutionen, die Schulmensen und Krankenhauskantinen betreiben, können in den Ausschreibungen für die entsprechenden Lieferungen Vorrangskriterien für die Lieferung von Lebensmitteln aus sozialer Landwirtschaft vorsehen, sofern die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8, eingehalten werden.

6. Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren - auch wenn diese sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken -, die zusammenhängen mit:

a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder

b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein nachfolgendes Lebenszyklus-Stadium.

7. Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem öffentlichen Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

8. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

9. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

10. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

11. Die öffentlichen Auftraggeber können in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und das wirtschaftliche Angebot nicht geöffnet wird, wenn die Mindestpunktezahl für die Qualität vor der Parameterangleichung nicht erreicht wird.“

Art. 14

(1) Im Artikel 34 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „freiberufliche Tätigkeiten“ durch die Wörter „externen Fachleute“ ersetzt.

Art. 15

(1) Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen. Bei der Lieferung von Lebensmitteln erlässt die Landesregierung zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt sowie zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung Richtlinien zur Einführung von Kriterien und Möglichkeiten der belohnenden Beurteilung der Angebote jener Unternehmen, die sich im Falle einer Erteilung verpflichten, bei der Durchführung des Auftrags Güter oder Waren zu verwenden, die vor Ort hergestellt wurden oder eine kurze Wertschöpfungskette nutzen, um kurze Transportwege und geringere CO2-Emissionen zu bevorzugen.“

Art. 16

(1) Nach Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1-bis und 1-ter eingefügt:

„1-bis. In hinreichend begründeten Fällen ist die Vergabestelle berechtigt, keine endgültige Sicherheit für die Ausführung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Verträge zu verlangen.

1-ter. Die Verwaltung kann für Aufträge, die von Wirtschaftsteilnehmern mit nachgewiesener Finanzkraft erbracht werden, sowie für Lieferungen von Gütern, die aufgrund ihrer Art oder ihres besonderen Verwendungszwecks am Herstellungsort erworben oder direkt von den Herstellern geliefert werden müssen, oder für Kunstgegenstände, Maschinen, Präzisionsinstrumente und -arbeiten, mit deren Ausführung spezialisierte Teilnehmer betraut werden müssen, keine Sicherheit verlangen; die Befreiung von der Sicherheitsleistung muss angemessen begründet sein und setzt eine Verbesserung des Zuschlagspreises oder der Ausführungsbedingungen voraus.“

Art. 17

(1) Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, bei spezifischen Aufträgen, die auf einem dynamischen Beschaffungssystem beruhen, im Falle von Aufträgen unter den EU-Schwellenwerten gemäß Absatz 4,“

(2) Nach Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Wird gegen die Zuschlagserteilung Rekurs mit gleichzeitigem Sicherungsantrag erhoben, darf der Vertrag ab der Zustellung des Sicherheitsantrags an die Vergabestelle bis zur Veröffentlichung der Sicherungsverfügung in erster Instanz oder des Spruches oder des Urteils erster Instanz, falls die Entscheidung in der Sache im Sicherheitsverfahren ergeht, nicht abgeschlossen werden. Die aufschiebende Wirkung endet, wenn das Gericht bei der Prüfung des Sicherheitsantrags seine Unzuständigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verwaltungsprozessordnung laut Anlage 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Juli 2010, Nr. 104, erklärt oder mit Beschluss die Verhandlung zur Erörterung in der Sache festsetzt, ohne sich zu den Sicherungsmaßnahmen zu äußern, mit Zustimmung der Parteien, die als impliziter Verzicht auf die unmittelbare Prüfung des Sicherungsantrages gilt.

4. Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Stillhaltefristen gelten nicht für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

Art. 18

(1) Artikel 48 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 48 (Änderung von laufenden Verträgen)

1. Die Verträge über Aufträge können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern in den Fällen laut den Buchstaben a) und c) die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion, trotz der Änderungen, unverändert beibehalten werden:

a) wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln, die auch Optionsklauseln beinhalten können, vorgesehen sind. Bei Dienstleistungs- oder Lieferverträgen, die von Sammelbeschaffungsstellen geschlossen werden, bleibt Artikel 1 Absatz 511 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, unberührt,

b) bei zusätzlichen Bau-, Dienstleistungen oder Lieferungen, die nachträglich erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers gleichzeitig:

1) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann,

2) mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder einem beträchtlichen Kostenanstieg für die Vergabestelle verbunden wäre,

c) bei Varianten während der Ausführung, bei denen es sich um Änderungen handelt, die im Zuge der Vertragsausführung, aufgrund von für die Vergabestelle unvorhersehbaren Umständen, erforderlich geworden sind. Unter diese Umstände fallen neue Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen von Behörden oder Einrichtungen, die für den Schutz von wesentlichen Interessen verantwortlich sind,

d) wenn ein neuer Auftragnehmer den Zuschlagsempfänger aus einem der folgenden Gründe ersetzt:

1) die subjektiven Änderungen, die zum Ersatz des ursprünglichen Auftragnehmers führen, sind in den Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutig formulierten Klauseln enthalten,

2) ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, tritt aufgrund des Todes oder der Zahlungsunfähigkeit oder im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung mit Nachfolge in den laufenden Verträgen, an die Stelle des Zuschlagsempfängers, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben zu umgehen, vorbehaltlich der Insolvenzbestimmungen,

3) die Vergabestelle übernimmt die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern.

2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) kann der Vertrag nur geändert werden, wenn eine etwaige Preiserhöhung nicht mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts beträgt. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung. Diese nachfolgenden Änderungen umgehen nicht die Anwendung der Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Vergaben.

3. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 können Verträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden, sofern die Struktur des Vertrages oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion trotz der Änderungen unverändert beibehalten werden, wenn der Wert der Änderung unterhalb der beiden folgenden Werte liegt:

a) die EU-Schwellenwerte,

b) 10 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen; 15 Prozent des ursprünglichen Vertragswerts bei Bauaufträgen. Im Falle von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des Gesamtwerts des Vertrages abzüglich der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

4. Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Preises laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) und den Absätzen 2 und 3 der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

5. Unwesentliche Änderungen sind unabhängig von ihrem Wert stets zulässig.

6. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie die Struktur des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung und die zugrundeliegende wirtschaftliche Transaktion erheblich verändert. Unbeschadet der Absätze 1 und 3 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer Bewerber als die ursprünglich ausgewählten oder die Annahme eines anderen Angebots als das ursprünglich angenommene ermöglicht hätten oder das Interesse von weiteren Teilnehmern am Vergabeverfahren geweckt hätten,

b) mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Zuschlagsempfängers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war,

c) mit der Änderung wird der Umfang des Vertrags erheblich ausgeweitet,

d) ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den die Vergabestelle den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in allen anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Fällen.

7. Unbeschadet der Beschränkungen aufgrund der in der Kostenübersicht verfügbaren Beträge und aufgrund der Bestimmungen laut Absatz 6 Buchstaben a), b) und c) gelten Änderungen des Projekts, die von der Vergabestelle oder vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden, unter Berücksichtigung der Funktionalität des Bauwerks, nicht als wesentlich, wenn damit:

a) im Vergleich zu den ursprünglichen Prognosen Einsparungen gewährleistet werden, die als Ausgleich für die steigenden Verarbeitungskosten verwendet werden sollen,

b) gleichwertige oder bessere Lösungen in wirtschaftlicher, technischer oder, in Bezug auf die Fertigstellung des Bauwerks, zeitlicher Hinsicht umgesetzt werden.

8. Der Vertrag kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wahrung des vertraglichen Gleichgewichts und unter Einhaltung der im Vertrag enthaltenen Neuverhandlungsklauseln jederzeit geändert werden. Sind keine Neuverhandlungsklauseln vorgesehen, muss der Antrag auf Neuverhandlung unverzüglich gestellt werden und rechtfertigt an sich nicht die Aussetzung der Vertragsausführung. Der/Die EPV legt innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten den Vorschlag für eine neue Vereinbarung vor. Wird die neue Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen, kann die benachteiligte Partei gerichtlich vorgehen, um die Anpassung des Vertrages an das ursprüngliche Gleichgewicht zu erzielen, unbeschadet der Haftung für die Verletzung der Neuverhandlungspflicht.

9. In den ursprünglichen Auftragsunterlagen kann festgelegt werden, dass die Vergabestelle dem Auftragnehmer dieselben ursprünglich vorgesehenen Bedingungen für die Ausführung auferlegen kann, falls während der Ausführung eine Erhöhung oder Verringerung der Leistungen um maximal ein Fünftel des Vertragswerts erforderlich erscheint. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nicht das Recht geltend machen, den Vertrag aufzuheben.

10. Ist in der Ausschreibungsbekanntmachung und in den ursprünglichen Auftragsunterlagen die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, ist der ursprüngliche Auftragnehmer verpflichtet, die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen oder, sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, zu den Marktbedingungen, wenn diese für die Vergabestelle vorteilhafter sind.

11. In Ausnahmefällen, bei objektiver und unüberwindbarer Verzögerung des Abschlusses des Vergabeverfahrens, kann der Vertrag mit dem ausscheidenden Auftragnehmer um den Zeitraum, der für den Abschluss des Verfahrens zwingend erforderlich ist, verlängert werden, wenn die Unterbrechung der Leistungen zu Gefahrensituationen für Personen, Tiere, Sachen oder für die öffentliche Hygiene führen könnte, oder wenn die Unterbrechung der ausgeschriebenen Leistung einen schwerwiegenden Schaden für das öffentliche Interesse, das durch die Leistung wahrgenommen werden soll, zur Folge hätte. In diesen Fällen hat der ursprüngliche Auftragnehmer die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu den im Vertrag vorgesehenen Preisen, Abmachungen und Bedingungen zu erbringen.

12. Unbeschadet des Absatzes 8 betreffend die Neuverhandlung müssen Änderungen und Varianten vom/von der EPV nach den Modalitäten genehmigt werden, die von der Geschäftsordnung der Vergabestelle vorgesehen sind. Die gemäß Absatz 7 zulässigen Projektänderungen müssen von der Vergabestelle auf Vorschlag des/der EPV genehmigt werden.

13. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) veröffentlicht die Vergabestelle eine Bekanntmachung der vertraglichen Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Für die Verträge unter dem EU-Schwellenwert wird die Bekanntmachung auf staatlicher Ebene veröffentlicht.“

Art. 19

(1) Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) die Brandschutzunterlagen für den übernommenen Teil gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Landes erstellt worden sind.“

Art. 20

(1) Im Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird die Zahl „40.000“ durch die Zahl „140.000“ ersetzt.

Art. 21  (Weitere Bestimmungen)

(1) Im deutschen Wortlaut des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird der Begriff „der/die einzige Verfahrensverantwortliche“, wo immer er vorkommt, durch den Begriff „der/die einzige Projektverantwortliche“ ersetzt. Dabei sind, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze grammatikalisch entsprechend anzupassen.

Art. 22  (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 15 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 18 Absätze 7 und 8, die Artikel 22 und 23, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 37, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3-ter und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. Artikel 6 Absätze 26, 27, 28, 29 und 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 23  (Finanzbestimmung)

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 24  (Inkrafttreten und Wirksamkeit)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit 1. Juli 2023 wirksam.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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