(1) Artikel 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„1. Wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen mindestens auf den Abschluss einer Sekundarschule 2. Grades oder auf die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen kommen.“
(2) Artikel 2 Absätze 2, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 4, in geltender Fassung sind aufgehoben.