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o) Landesgesetz vom 4. Mai 2023, Nr. 71)
Die Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln in Gemeinschaftsverpflegung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 11. Mai 2023, Nr. 19.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern in Speisen, die in der Gemeinschaftsverpflegung verabreicht werden, zu informieren und regionale Kreisläufe zu stärken.

Art. 2 (Geltungsbereich)

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Zutaten, die in Lebensmitteln enthalten sind und durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden:

  1. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000;
  2. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel im Sinne von Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011;
  3. Milch, Butter, Sauerrahm, Quark, Joghurt natur, Sahne oder Käse;
  4. Eier, auch in Form von Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei.

(2) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 „Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zube¬reitet werden“. Darunter fallen nach diesem Gesetz auch Einrichtungen wie Buschenschank und Hofschank.

Art. 3 (Information über die Herkunft von Zutaten)

(1) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung haben die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft der in Artikel 2 genannten Zutaten schriftlich in deutlich lesbarer und gut sichtbarer Form durch Aushänge, Hinweise in der Speisekarte oder auf andere geeignete Weise zu informieren.

(2) Als Herkunft gilt das Ursprungsland oder der Herkunftsort. Dies ist

  1. bei Rindfleisch das Land oder der Ort, in dem das Tier aufgezogen wurde;
  2. bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel das Land oder der Ort, in dem das Tier aufgezogen wurde;
  3. bei Milch das Land oder der Ort, in dem das Tier gemolken wurde;
  4. bei Eiern das Land oder der Ort, in dem die Eier gelegt wurden.

(3) Liegen keine Informationen über die Herkunft der in Artikel 2 genannten Zutaten vor, so ist die Angabe „Herkunft unbekannt“ zu verwenden.

(4) Die Angabe der in Absatz 2 angeführten Herkunft hat gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 zu erfolgen.

(5) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung können die Verbraucherinnen und Verbraucher freiwillig über die Herkunft weiterer Zutaten informieren. Diese Informationen müssen zutreffend und dürfen nicht irreführend sein.

Art. 4 (Rückverfolgbarkeit)

(1) Die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung haben über geeignete Unterlagen oder Systeme zu verfügen, um dem zuständigen Kontrollpersonal die gemäß Artikel 3 angegebene Herkunft nachzuweisen.

Art. 5 (Kontrollen)

(1) Die Überwachung der Anwendung dieses Gesetzes und die Verhängung der Verwaltungsstrafen wird im Zuge der Hygienekontrollen durch den Sanitätsbetrieb der autonomen Provinz Bozen ausgeübt.

(2) Kontrolliert wird die korrekte Angabe der Herkunft, welche mittels Belege wie Lieferscheinen nachgewiesen werden muss.

(3) Das befähigte Kontrollpersonal des Sanitätsbetriebes der autonomen Provinz Bozen ist befugt, die Räume und sonstigen Flächen der Einrichtungen von Gemeinschaftsverpflegung zu betreten, um Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die von diesem Gesetz vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung dieses Gesetzes nötig sind.

Art. 6 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in denen ein Straftatbestand vorliegt, unterliegt derjenige, der gegen die Pflichten in Artikel 4 verstößt, einer Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro.

(2) Bei erstmaliger Übertretung hält das Kontrollpersonal die vorgefundene Übertretung im Protokoll der amtlichen Kontrolle fest und erteilt Anweisungen und eine Frist für die Einhaltung.

(3) Nur wenn der Übertreter die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Kontrollorgan die vorgesehene Strafe.

(4) Sollte der Übertreter in den fünf Jahren nach der Ermittlung die Vorschrift erneut verletzen, verhängt das zuständige Kontrollorgan unmittelbar die Strafe.

Art. 7 (Sensibilisierungsmaßnahmen)

(1) Die Landesregierung genehmigt ein Sensibilisierungs-Programm, um bewusstes Essverhalten im Sinne der EU-Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ in der Gemeinschaftsverpflegung zu fördern.

Art. 8 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

(2) Die Deckung der aus Artikel 7 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro, belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 und 2 dieses Artikels, erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am neunzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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