(1) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird wie folgt ersetzt:
„a) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderung aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in genehmigte stationäre Seniorendienste oder in akkreditierte stationäre Dienste für Menschen mit Behinderung oder in eine andere Wohnung zwecks Inanspruchnahme von Pflege, wobei im letzteren Fall zwingend eine gemäß dem Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent vorliegen muss, verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet;“