(1) Die Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Verzeichnis eingetragen sind, müssen ihre Eintragung dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem oben genannten Datum bestätigen, andernfalls werden sie aus dem Verzeichnis gestrichen.
(2) Die Namen der Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und Steuerberater/Steuerberaterinnen, die in den Berufskammern laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) eingetragen sind, werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung von Amts wegen aus dem Verzeichnis gestrichen.
(3) Bei Erstanwendung dieser Verordnung beträgt die Frist für die Einreichung des Antrags laut Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) auf Zurverfügungstellung des Verzeichnisses für das laufende Jahr 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.