1. Die Apotheken haben Anrecht auf eine jährliche Ferienschließung von höchstens 30 Kalendertagen, aufgeteilt auf einen oder mehrere Zeitabschnitte.
2. Die Ferienschließungen werden mindestens eine Woche im Voraus der Südtiroler Apothekerkammer und dem zuständigen Landesamt telematisch mitgeteilt, wobei das Amt die Regel der stillschweigenden Zustimmung anwendet.
3. Die Apotheke bringt den Hinweis auf die Schließung wegen Ferien an einer Stelle an, die gut von außen sichtbar ist.