1. Anspruch auf die Förderungen haben
a) Sportfachverbände, die dem Italienischen Nationalen Olympischen Komitee CONI angeschlossen („Federazioni Sportive Nazionali“ FSN) oder angegliedert („Discipline Sportive Associate“ DSA) sind,
b) Sportförderungskörperschaften („Enti di Promozione Sportiva“ EPS),
c) Amateursportvereine und -gesellschaften, wie sie im Gesetz vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, in geltender Fassung, geregelt sind,
d) Profisportorganisationen,
e) ehrenamtliche Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 2000, Nr. 361, in geltender Fassung, und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, in geltender Fassung, welche gemäß Satzung ausschließlich oder vorwiegend Sporttätigkeiten ausüben oder im Sportbereich tätig sind und ihren Sitz oder eine operative Einrichtung in Südtirol haben.
2. Förderungen im Sinne dieser Kriterien können ebenfalls öffentliche Körperschaften, Sonderbetriebe der Gemeinden, Inhouse-Gesellschaften der Gemeinden und andere für geeignet erachtete Organisationen erhalten, sofern letztere folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie üben ausschließlich oder vorwiegend Sporttätigkeiten aus oder sind im Sportbereich tätig.
b) Sie arbeiten ohne Gewinnabsicht.
c) Sie haben ihren Sitz oder eine operative Einrichtung in Südtirol.
3. Die Förderungen für Vorhaben laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, sowie laut Landesgesetz vom 25. November 1987, Nr. 29, können auch Antragstellern gewährt werden, die nicht die Voraussetzungen laut diesem Artikel aufweisen.