1. Für Straßenbeleuchtungsanlagen gelten folgende technische Bestimmungen:
a) Die Leuchten müssen voll abgeschirmt (full-cut-off) sein.
b) Die Farbtemperatur neu installierter Lichtquellen darf 3000 K nicht überschreiten.
In Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden muss, kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wobei auch der Einbau von Lichtquellen mit einer Farbtemperatur von bis zu 4000 K zulässig ist. Die Wahl einer höheren Farbtemperatur als 3000 K muss jedoch im Beleuchtungsprojekt begründet werden.
c) Lichtquellen, welche ab Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien ausgetauscht oder neu eingebaut werden, müssen mit einer Vorrichtung zur Reduzierung des Lichtstroms ausgestattet sein.
d) Falls es die Sicherheitsbedingungen für die Benutzer/die Benutzerinnen und die technische Funktionalität der Leuchten zulassen, muss die Beleuchtungsanlage den Lichtstrom zwischen 23:00 und 6:00 Uhr um mindestens 50 % reduzieren.
e) Für Eingriffe, welche mehr als 10 Leuchten betreffen, muss ein lichttechnisches Projekt erstellt werden.
f) Laut Vorgabe der MUK dürfen die durchschnittlichen beibehaltenen Leuchtdichten des Projekts oder die durchschnittlichen beibehaltenen Beleuchtungsstärken des Projekts die in den maßgeblichen technischen Normen für den betreffenden Bereich vorgeschriebenen Mindestanforderungen um nicht mehr als 20% überschreiten.
g) Neu installierte Beleuchtungsanlagen für Fußwege müssen mit Bewegungsmeldern oder Sensoren ausgestattet sein, die das Einschalten der Anlagen in Abhängigkeit der vorbeigehenden Personen steuern.
2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung erfolgen.
Davon ausgenommen sind Straßenbeleuchtungsanlagen, die bereits gemäß Beschluss der Landesregierung vom 30. Dezember 2011, Nr. 2057 angepasst wurden.
3. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen laut Buchstabe g) dieses Absatzes muss spätestens innerhalb 2030 erfolgen, falls technisch und wirtschaftlich vertretbar und sofern die Sicherheitsbedingungen gewährleistet sind.