In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2022, Nr. 181)
Bestimmungen über die Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Aktualisierung des Gebäudekatasters zur Koordinierung mit der Grundbuchsordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2022, Nr. 25.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung enthält im Sinne von Artikel 19 Absatz 16 des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, durch Gesetz vom 30. Juli 2010, Nr.122, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, Bestimmungen über die Erstellung und Vorlage der Unterlagen für die Aktualisierung des Gebäudekatasters, um die nötige Koordinierung mit der Grundbuchsordnung zu gewährleisten. 

Art. 2 (Erstellung der Gebäudekatastermeldungen)

(1) Die Meldungen zur Erhebung der neu gebauten Liegenschaftseinheiten laut Artikel 56 der Verordnung zur Einführung des neuen städtischen Gebäudekatasters, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Dezember 1949, Nr. 1142, sowie die Meldungen zur Änderung des Standes der Liegenschaften laut Artikel 20 des königlichen Gesetzesdekretes vom 13. April 1939, Nr. 652 – mit Gesetz vom 11. August 1939, Nr. 1249, mit Änderungen zum Gesetz erhoben –, ersetzt durch Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 8. April 1948, Nr. 514, müssen zusammen mit den diesbezüglichen grafischen Unterlagen in digitalem Format erstellt werden, und zwar in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften, die von Artikel 23 Absätze 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. Aprile 2007, Nr. 6/L, in geltender Fassung, für die Pläne zur materiellen Teilung und deren Änderungen vorgesehen sind.

(2) Zu diesem Zweck müssen die Verwaltungsmaßnahmen, die von der Autonomen Provinz Bozen gemäß Artikel 23 Absatz 7 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 19. April 2007, Nr. 6/L betreffend die Erstellung der Pläne der materiell geteilten Gebäude erlassen werden, auch die Vorschriften für die Erstellung und Vorlage der Meldungen an den Gebäudekataster enthalten.

(3) Zur Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Regelung ist die Implementierung der entsprechenden IT-Programme erforderlich, insbesondere der Software zur automatisierten Erstellung der Meldungen, welche mit der zur Erstellung der Pläne der materiell geteilten Gebäude übereinstimmen muss.

(4) Die Daten, die ausschließlich Katasterrelevanz haben, werden nicht in die Grundbuchsakten übertragen, ausgenommen die Angaben über die Entsprechung der unterschiedlichen Identifikatoren – Baueinheit und materieller Anteil –, die in den zwei Systemen verwendet werden.

Art. 3 (Vorlage und Bearbeitung der Meldungen)

(1) Die Meldungen laut Artikel 2, mit Ausnahme jener betreffend die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren, sind von einer der Personen, die Inhaberin/Inhaber von Realrechten an den gemeldeten Liegenschaften oder jedenfalls gesetzlich zur Meldung verpflichtet ist, und von der Technikerin/vom Techniker, die/der die beizulegenden grafischen Unterlagen erstellt hat, zu unterschreiben und enthalten die Angaben und Informationen, die zur Eintragung und gleichzeitigen Zuweisung des Katasterertrages ohne Lokalaugenschein notwendig sind. Die Kategorie, die Klasse und der Katasterertrag für die Einheiten mit ordentlicher Zweckbestimmung oder die Zuweisung der Kategorie und des Ertrages für die Einheiten mit spezieller oder besonderer Zweckbestimmung werden vom zuständigen Katasteramt bei Abschluss der Bearbeitung und Eintragung der Meldung in die Katasterakten bestimmt. In denselben Meldungen sind für die einzelnen Liegenschaftseinheiten mit ordentlicher Zweckbestimmung auch die Daten zu den Flächen gemäß Anlage C des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 23. März 1998, Nr. 138, anzugeben.

(2) Die Meldungen sind zur Aktualisierung der Katasterarchive und zur Ausstellung von Dokumenten zur Einsichtnahme und Bescheinigungen in digitaler Form bestimmt. Ihre Verarbeitung wird erst mit der Änderung der Daten in den Katasterakten abgeschlossen.

(3) Als Nachweis der Einreichung der Meldungen stellt das Katasteramt eine Kopie des Ergebnisses der durchgeführten Bearbeitung aus.

(4) Die Meldungen und die beigelegten Unterlagen werden gemäß den geltenden Vorschriften aufbewahrt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.