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Beschluss vom 28. Juni 2022, Nr. 462
Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen und Genehmigung des entsprechenden Tagessatzes

Anlage A

Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien legen die Voraussetzungen fest, die die Trägerkörperschaft ,in der Folge „Träger“ genannt, erfüllen muss, um die Genehmigung und Akkreditierung gemäß Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, für die Führung eines sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen laut Artikel 17 der Anlage A, „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“, zum Beschluss der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021 zu erhalten.

Artikel 2
Definition des Dienstes

2.1 Definition

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist ein spezialisierter Dienst mit integrierter Tagesbetreuung für Menschen mit Behinderungen, mit schweren Verhaltensstörungen und mit kontinuierlichem Bedarf an Betreuung, Pflege und ärztlichen, rehabilitativen und Krankenpflegeleistungen.

2. Mit Bezug auf die wesentlichen Betreuungsstandards laut Artikel 1 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, kommt dieser Dienst der stationären Behandlung laut Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017 gleich.

3. Der Dienst nimmt die Personen für einen bestimmten Zeitraum auf, mit dem Ziel, ihre psychophysische Stabilisierung zu erreichen und sie wieder in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste zu entlassen.

2.2 Ziele

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst hat folgende Ziele:

a) die multidisziplinäre Erbringung von Pflege-, Betreuungs-, rehabilitativen und Begleitungsleistungen,

b) die Stabilisierung und Reduzierung oder Begrenzung problematischer Verhaltensweisen durch individuelle, fachspezifische und multidisziplinäre psychiatrische, psychologische, pflegerische, rehabilitative, sozialpädagogische und betreuerische Interventionen,

c) den Erhalt und den Ausbau der persönlichen Autonomie und Selbstbestimmung, auch für Personen mit schwersten Formen von Behinderungen,

d) die Verbesserung der Lebensqualität der Personen, indem ihnen ein geeigneter Wohnraum geboten wird, der ihnen Schutz und Sicherheit, Privatsphäre und eine geeignete Raum- und Zeitstrukturierung bietet,

e) die Einführung von individuellen Kommunikationsformen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verhaltensstörungen,

f) die Handhabung von Krisensituationen und die Entwicklung von Präventionsstrategien,

g) die Förderung von neuen Erfahrungen und stabilen sozialen Beziehungen,

h) die Rückkehr der Person in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste.

2.3 Zielgruppe

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist an Personen gerichtet, die

a) intensiver spezialisierter Pflege, Betreuung, Rehabilitation und Begleitung bedürfen, die durch integrierte sozial-gesundheitliche Maßnahmen erbracht werden können,

b) einer psychiatrischen und psychologischen Betreuung bedürfen,

c) Räume benötigen, die ihrem individuellen Bedarf angepasst sind,

d) einer klaren Tagesstrukturierung bedürfen,

e) der ständigen Anwesenheit von Personal bedürfen, auch nachts.

2.4 Aufnahmekapazität

1. Die Wohneinheiten des sozial- gesundheitlichen stationären Dienstes verfügen in der Regel über bis zu sechs Plätze. Ausgenommen sind die bereits vor dem Wirksamkeitsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.

Artikel 3
Organisation des Dienstes

3.1. Internes Dokument des Dienstes

1. Der Träger legt in einem dienstintern geteilten Dokument folgende Informationen über den Dienst fest:

a) die Beschreibung des Dienstes,

b) die Beschreibung der Zielgruppe,

c) die Beschreibung der Ziele,

d) die Beschreibung der Grundsätze und Werte und der Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre,

e) die Beschreibung der angebotenen Leistungen,

f) die Modalitäten für die Aufnahme in den Dienst und für dessen Nutzung,

g) die internen Reglements,

h) die Beschreibung der Aufgaben der Fachkräfte (Funktionendiagramm),

i) die angewandten Methoden und eingesetzten Arbeitsmittel,

j) die Organisation der Teamarbeit,

k) die Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste auf Landesebene,

l) die Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.

2. Das Dokument ist regelmäßig zu aktualisieren und entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.

3.2 Dienstcharta

1. Die Dienstcharta ist jenes Dokument, mit dem der Träger die Bürgerinnen und die Bürger in einfacher und knapper Form über die Merkmale des angebotenen Dienstes informiert. Sie enthält die folgenden Informationen:

a) die Beschreibung des Dienstes,

b) die Verfahrens- und Arbeitsweise des Dienstes (Öffnungszeiten, Besuchszeiten, Richtlinien und Modalitäten für die Aufnahme, den Austritt, die Verlegung usw.),

c) die Beschreibung der Zielgruppen,

d) die Beschreibung der Ziele,

e) die Beschreibung der Prinzipien und Werte,

f) die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre,

g) die Beschreibung der angebotenen Leistungen,

h) die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen,

i) die Modalitäten für die Teilhabe der Nutzer und Nutzerinnen,

j) die Kosten und Tarife,

k) die Modalitäten für die Bewertung des Dienstes und die Handhabung von Beschwerden.

2. Die Dienstcharta ist auch in Leichter Sprache verfasst.

3. Die Dienstcharta muss veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

3.3 Zuweisung, Aufnahme, Entlassung und Warteliste

1. Die Aufnahme in den Dienst ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von höchstens 36 Monaten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum für weitere 12 Monate verlängert werden. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.

2. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht zulässig.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den sozial- gesundheitlichen stationären Dienst wird vom Direktor/von der Direktorin der Sozialdienste in Absprache mit dem territorial zuständigen psychiatrischen oder psychologischen Dienst gestellt.

4. Die Aufnahme in den sozial- gesundheitlichen stationären Dienst erfordert das positive Gutachten des interdisziplinären Einstufungsteams.

5. Das interdisziplinäre Einstufungsteam besteht aus:

a) einem Vertreter/einer Vertreterin des territorial für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Sozialdienstes,

b) einem Vertreter/einer Vertreterin des territorial für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Gesundheitsdienstes,

c) dem Psychiater/der Psychiaterin oder dem Psychologen/der Psychologin des Gesundheitsbezirks, der den sozial-gesundheitlichen stationären Dienst begleitet,

d) dem Psychologen/der Psychologin des Dienstes,

e) dem Dienstleiter/der Dienstleiterin des Dienstes,

f) dem Pflegedienstleiter/der Pflegedienstleiterin des Dienstes.

6. Mit Unterstützung des internen multidisziplinären Teams übt das interdisziplinäre Einstufungsteam folgende Aufgaben aus:

a) Es gibt ein bindendes Gutachten über die Angemessenheit des Angebots für den Nutzer/die Nutzerin ab,

b) es legt individuelle Ziele fest und definiert die Aufnahmedauer,

c) es evaluiert und dokumentiert regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, den Fortschritt des Projekts,

d) es plant und organisiert die Aufnahme- und die Rückführungsphase der Person zum zuweisenden Dienst oder deren Übergabe an andere Dienste.

7. Das interne multidisziplinäre Team besteht aus folgendem Personal, das im Dienst arbeitet:

a) dem Psychiater/der Psychiaterin oder dem Psychologen/der Psychologin des Gesundheitsbezirks, der den Dienst begleitet,

b) dem Psychologen/der Psychologin,

c) dem Arzt/der Ärztin, der/die für den Nutzer/die Nutzerin oder für den Dienst zuständig ist,

d) dem Krankenpfleger/der Krankenpflegerin, der/die für den Nutzer/die Nutzerin zuständig ist;

e) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Reha-Personal,

f) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen sozial-pädagogischen Fachpersonal,

g) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Pflegekräften,

h) dem Dienstleiter/der Dienstleiterin des Dienstes.

8. Der Träger verwaltet die Aufnahmen und Entlassungen, führt die Wartelisten, erarbeitet die Kriterien für die Erstellung der Rangordnungen und gibt diese bekannt.

3.4 Aufnahmevereinbarung

1. Der Träger verfasst in einer für die aufzunehmende Person verständlichen Sprache eine Vereinbarung zur Aufnahme, die die aufzunehmende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin unterschreibt.

2. In der Aufnahmevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Person gegenüber dem aufnehmenden Dienst und spezifische individuelle Übereinkommen festgelegt.

3.5 Inanspruchnahme des Dienstes und angebotene Tagestätigkeiten

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst mit integrierter Tagesbetreuung ist ganzjährig geöffnet.

2. Der Träger bietet folgende Tätigkeiten aufgrund des individuellen Projekts an:

- integrative Beschäftigungen, die für die Person sinnvoll sind,

- Aktivitäten, die taktile, motorische oder kommunikative Fähigkeiten fördern, um Kompetenzen zu entwickeln und/oder zu erhalten, die die Autonomie erhöhen und das Selbstwertgefühl stärken,

- Freizeitaktivitäten, um die zwischenmenschlichen Beziehungen zu stärken und die Inklusion der Person zu fördern,

- sensorische Stimulation.

3. Der Träger legt für jeden Nutzer/jede Nutzerin einen tagesstrukturierenden Wochenplan fest, um eine konstante und sichere Begleitung zu gewährleisten und dadurch die von Mal zu Mal auch vom Nutzer/von der Nutzerin selbst zu treffenden Entscheidungen zu erleichtern. Der Plan wird auf der Grundlage der individuellen Bedürfnisse eines jeden Nutzers/einer jeden Nutzerin erstellt.

Artikel 4
Personal

4.1 Allgemeine Anforderungen

1. Der Träger stellt Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben, Gesundheitspersonal und Personal für die Betreuung und Pflege zur Verfügung, das sich am Behinderungsbegriff der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) orientiert.

2. Der Träger arbeitet, sofern dies mit den Tätigkeiten und der Organisation des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes vereinbar ist, mit ehrenamtlich tätigen Personen zusammen und begleitet zudem Praktikanten und Praktikantinnen in ihrer Ausbildung.

4.2 Sozialpädagogisches Personal

1. Als Fachpersonal mit sozialpädagogischen Aufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Behindertenerzieher/ Behindertenerzieherin,

b) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,

c) Soziologe/Soziologin und Pädagoge/ Pädagogin.

2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die sozialpädagogischen Aufgaben auch anders qualifiziertes Personal aufnehmen (wie Sozialassistenten und Sozialassistentinnen, Psychologen und Psychologinnen, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen), jedoch nur bis zu maximal einem Drittel der sozialpädagogischen Personalressourcen, die im Stellenplan vorgesehen sind.

4.3 Personal mit Pflege- und Betreuungsaufgaben

1. Als Personal mit Pflege- und Betreuungsaufgaben kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Betreuer/Betreuerin für Menschen mit Behinderung,

b) Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin.

2. Findet der Träger kein Personal der oben genannten Berufsbilder, kann er für die Pflege- und Betreuungsaufgaben auch anders qualifiziertes Personal aufnehmen (wie Pflegehelfer und Pflegehelferinnen, Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienhelfer und Familienhelferinnen und Fachkräfte für soziale Dienste), jedoch nur bis zu maximal 45% der Personalressourcen für Betreuungs- und Pflegeaufgaben, die im Stellenplan vorgesehen sind. Bis zu dieser Höchstgrenze kann auch das Personal einbezogen sein, das eine berufsbegleitende Ausbildung zu den Berufsbildern laut diesem Absatz und Absatz 1 absolviert, beschränkt auf den Zeitraum, der für die Erlangung des entsprechenden Ausbildungsabschlusses vorgesehen ist.

4.4 Personal des Gesundheitsdienstes

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährleistet und finanziert die gesundheitliche Betreuung durch gesundheitliche Leistungen im sozial-gesundheitlichen stationären Dienst.

2. Die Gesundheitsversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:

a) Assessment und regelmäßige Beurteilung und Bewertung des Gesundheitszustands und des Pflegebedarfs der betreuten Person,

b) Planung und Durchführung der Maßnahmen,

c) Organisation von ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen,

d) Informationsaustausch mit dem Personal des Dienstes, den Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und -ärztinnen und den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der betreuten Person,

e) Dokumentation der Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen des individuellen Projekts,

f) Mitarbeit im Team.

3. Für die krankenpflegerischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Krankenpfleger/Krankenpflegerin.

4. Für die Rehabilitationsleistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Physiotherapeut/Physiotherapeutin,

b) Ergotherapeut/Ergotherapeutin,

c) Logopäde/Logopädin.

5. Für die psychiatrischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Psychiater/Psychiaterin,

b) Techniker/Technikerin für die psychiatrische Rehabilitation.

6. Für die psychologischen Leistungen kommen folgende Berufsbilder in Frage:

a) Psychologe/Psychologin,

b) Psychotherapeut/Psychotherapeutin.

7. Im Dienst ist eine Person für die Koordination des besagten gesundheitlichen Personals zuständig.

4.5 Personal für die hauswirtschaftlichen Dienste

1. Das Personal für die hauswirtschaftlichen Dienste (Küche, Wäscherei, Hausmeister usw.) erfüllt die in den bereichsübergreifenden Verträgen und Bereichsverträgen vorgesehenen Voraussetzungen.

2. Die Dienste können auch so organisiert werden, dass die Nutzer und Nutzerinnen zu sozialpädagogischen Zwecken mitarbeiten.

4.6 Dienstleiter/Dienstleiterin

1. Die Aufgaben des Dienstleiters/der Dienstleiterin umfassen sozialpädagogische, Verwaltungs- und technische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Führung des Dienstes. Zu den Aufgaben zählen die Förderung der Qualität des Dienstes, die Dokumentenverwaltung, die Überprüfung der Vollständigkeit der individuellen Projekte, die Bildungsmaßnahmen für das Mitarbeiterteam, die Vernetzung von örtlichen Diensten und Körperschaften und die Zusammenarbeit mit den Familien. Die Aufgaben des Dienstleiters/der Dienstleiterin sind schriftlich festgelegt.

2. Koordiniert der Dienstleiter/die Dienstleiterin Dienste mit insgesamt 35 oder mehr Nutzern und Nutzerinnen, so hat er/sie ausschließlich Führungs- und Koordinierungsaufgaben und wird daher für die Berechnung des Personalparameters laut Punkt 4.9 nicht mitberechnet. Koordiniert der Dienstleiter/die Dienstleiterin hingegen Dienste mit insgesamt weniger als 35 Nutzern und Nutzerinnen, so wird er/sie bei der Berechnung des Personalparameters im Verhältnis zur Nutzeranzahl berücksichtigt.

4.7 Personalauswahl

1. Der Träger legt die Kriterien und Verfahren für die Personalauswahl fest.

4.8 Parameter des Personals

1. Die Parameter beziehen sich auf Vollzeitpersonal mit der durch den bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag festgelegten Arbeitszeit und werden auf der Grundlage der besetzen Plätze und der durchschnittlichen Anwesenheit der Nutzer und Nutzerinnen im Dienst festgelegt. Die Parameter schließen die nächtliche Betreuung ein.

2. Die Parameter für das Personal sind Mindeststandards, die an die Jahresplanung des Personalbedarfs gebunden sind.

3. Für Nutzer und Nutzerinnen des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind folgende Personalparameter vorgesehen:

a) für die Pflege- und Betreuungsleistungen und für die sozialpädagogischen Leistungen: eine Personaleinheit für je 0,63 Nutzer/Nutzerinnen. In jedem Fall muss in jedem Dienst pro Wohneinheit die Anwesenheit von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit sozialpädagogischen Aufgaben gewährleistet sein,

b) für die krankenpflegerischen Leistungen: eine Personaleinheit für je 2,8 Nutzer/Nutzerinnen in aktiver Präsenz. Der Träger nutzt verfügbare Krankenpflegekräfte einer eventuell angebundenen stationären Einrichtung oder anderer geeigneter Dienste nach Abschluss einer Vereinbarung, falls ein erhöhter Pflegebedarf der Betreuten auftreten sollte, der die Präsenz von 24-Stunden-Krankenpflegekräfte erforderlich macht,

c) für die psychologischen Leistungen: für jeden Nutzer/jede Nutzerin müssen 1,5 Stunden wöchentlicher Dienst garantiert werden,

d) für die Rehabilitationsleistungen: pro Wohneinheit müssen für die Nutzer und Nutzerinnen insgesamt 3 Stunden pro Woche garantiert werden.

4. Die psychiatrische Beratung erfolgt durch den psychiatrischen Dienst des territorial zuständigen Gesundheitsbezirks: pro Wohneinheit müssen für die Nutzer und Nutzerinnen 2 Stunden pro Woche garantiert werden.

5. Während eines Krankenhausaufenthalts wird die Person von den Familienangehörigen betreut. Ist dies nicht möglich, kann im Einvernehmen mit dem zuweisenden Sozialdienst und dem Personal des Krankenhauses die Betreuung bei Notwendigkeit vom Personal des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes übernommen werden.

4.9 Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb

1. Der Träger muss eigene Protokolle mit vereinfachten Verfahren für folgende Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit festlegen:

a) Durchführung von diagnostischen Tests und Untersuchungen, fachärztlichen Visiten,

b) Notfallmanagement,

c) Verlegungen in ein Krankenhaus.

2. Der Träger erstellt in Zusammenarbeit mit dem Department für Gesundheitsvorsorge einen Epidemieplan, in dem die organisatorischen Vorkehrungen und die Sicherheitsverfahren beschrieben werden, die gemäß den geltenden Anweisungen des Staates und des Landes umzusetzen sind.

3. Im sozial- gesundheitlichen stationären Dienst muss ein Sanitätsdirektor/eine Sanitätsdirektorin oder ein verantwortlicher Arzt/eine verantwortliche Ärztin mit folgenden Aufgaben zur Verfügung stehen:

a) Überwachung der hygienisch-sanitären Voraussetzungen, des korrekten Funktionierens der medizinischen Geräte und Ausrüstungen, des Managements der Arzneimittel und Gesundheitsgeräte,

b) Überwachung der Qualität der gesundheitlichen Betreuung,

c) Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gesundheitsdokumentation,

d) Bewertung des klinischen Risikos, Prävention und Kontrolle von Infektionen und unerwünschten Ereignissen,

e) Bewertung der internen Protokolle und Verfahren im Gesundheitsbereich und deren Anwendung.

Diese Aufgaben müssen unter Beachtung der klinischen Expertise des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin der Nutzer und Nutzerinnen durchgeführt werden.

4.10 Ärztliche Betreuung

Die ärztliche Betreuung wird vom Allgemeinmediziner/von der Allgemeinmedizinerin gewährleistet, den/die die betreute Person auch für begrenzte Zeit wählt, wenn die Aufnahme in den sozial-gesundheitlichen stationären Dienst eine Änderung deren Domizils bewirkt. Der Arzt/Die Ärztin steht in direktem Kontakt mit dem zuständigen Psychiater/der zuständigen Psychiaterin.

4.11 Hilfsmittel und pharmazeutische Betreuung

Alle Hilfsmittel, therapeutischen Hilfsmittel und Medikamente werden vom Sanitätsbetrieb finanziert und zur Verfügung gestellt.

4.12 Fortbildung des Personals

1. Der Träger plant jährlich Fortbildungsangebote im Einklang mit den Zielen des Dienstes und aufgrund der Bedürfnisse des Personals. Die Fortbildung muss, auch im Hinblick auf die eventuelle Anerkennung von Bildungsguthaben, dokumentiert werden.

2. Bei den Fortbildungsveranstaltungen werden den Fachkräften Kenntnisse, Methoden, Instrumente sowie soziale und kommunikative Kompetenzen vermittelt, die der qualitativen Verbesserung des Dienstes dienen.

4.13 Motivation des Personals

1. Der Träger legt besonderen Wert auf die Motivation des Personals und ermittelt die nötigen Strategien, damit diese erhalten und gestärkt werden. Es werden Mittel eingesetzt, um Motivation und Zufriedenheit des Personals zu erfassen und dem Burnout-Syndrom vorzubeugen.

2. Der Träger bietet regelmäßig Supervisionen an, die von externen Fachleuten durchgeführt werden.

4.14 Teamarbeit

1. Die Teamarbeit ist von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der individuellen Ziele der Nutzer und Nutzerinnen und der gemeinsamen Ziele des Dienstes. Das Team setzt sich aus allen sozialen und gesundheitlichen Fachkräften des Dienstes zusammen und ist auf gemeinsame Ziele, Klarheit in Bezug auf die Aufgabenaufteilung und auf Informationsaustausch mit dem interdisziplinären Einstufungsteam und allen Fachkräften ausgerichtet.

2. Mit geeigneten Mitteln werden der Kommunikationsfluss innerhalb des Teams und gegebenenfalls die Kommunikation mit anderen Diensten gewährleistet.

4.15 Netzwerkarbeit

1. Die Zusammenarbeit mit den anderen Diensten im selben Gebiet wird gewährleistet, um die im individuellen Projekt vorgesehenen Ziele zu erreichen und den Austausch von Erfahrungen und Kompetenzen zwischen allen im Bereich Behinderungen tätigen Personen zu fördern.

2. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Zusammenarbeit mit den zuweisenden Sozialdiensten und den Gesundheitsdiensten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit wird von allen Beteiligten gemeinsam festgelegt.

Artikel 5
Individuelle Planung

5.1 Akte mit den persönlichen Daten

1. Der Träger führt in geeigneter Weise eine Akte mit den persönlichen Dokumenten und Daten der Nutzer und Nutzerinnen und ihrer Bezugspersonen (gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen, Familienangehörige) samt deren Telefonnummern.

2. Die Akte enthält, gut strukturiert, die meldeamtlichen Daten, die Geschichte und die aktuelle Situation der Person in Bezug auf ihr familiäres und soziales Umfeld, die Angabe der Sprache, in der mit der Person kommuniziert werden muss, sowie diesbezüglich zu verwendende Kommunikationsmittel, gegebenenfalls die benötigten Hilfsmittel, die Beschreibung des Bildungsverlaufs und des beruflichen Werdegangs, die gesundheitliche und therapeutische Dokumentation, Gutachten und Berichte anderer Dienste, die Unterlagen zur Bezahlung der Tarife, Anwesenheitslisten, die Wochenplanung während der Nutzung des Dienstes und sonstige erforderliche Dokumente und Informationen.

5.2. Individuelles Projekt

1. Das interne multidisziplinäre Team erarbeitet und dokumentiert für jeden Nutzer/jede Nutzerin ein individuelles Projekt aufgrund der vom interdisziplinären Einstufungsteam festgelegten Ziele. Das individuelle Projekt enthält den individuellen Betreuungsplan (PAI).

2. Das individuelle Projekt wird gemäß den Prinzipien der Teilhabe, der Selbstbestimmung und der Inklusion der Person mit personenzentrierten Methoden erarbeitet: die Personen werden so weit wie möglich aktiv in den Prozess der Festlegung und Auswertung der Ziele und in alle Entscheidungen, die sie betreffen, einbezogen.

3. Um die uneingeschränkte Teilhabe der Person an der Erarbeitung des individuellen Projekts zu gewährleisten, wird eine für sie geeignete Form der Kommunikation und Information gewählt und das Projekt wird in der von ihr gewählten Sprache verfasst.

4. Das individuelle Projekt wird systematisch durch geeignete Instrumente vom internen multidisziplinären Team und mindestens zwei Mal jährlich gemeinsam mit dem interdisziplinären Einstufungsteam evaluiert und aktualisiert. Das individuelle Projekt wird aufbewahrt und systematisch archiviert.

5. Die Dokumentation zum individuellen Projekt enthält:

a) die Analyse der Stärken und Kompetenzen der Person und deren Bedarfs an sozialpädagogischen Leistungen, an Pflege- und Betreuungs- und an gesundheitlichen Leistungen,

b) die Beschreibung der Erwartungen, der Wertvorstellungen, der Wünsche und der Vorlieben der Nutzerin/des Nutzers,

c) die Beschreibung der Ziele auf der Grundlage der Analyse laut Buchstabe a) unter Berücksichtigung der vom Nutzer/von der Nutzerin geäußerten Erwartungen und Bedürfnisse sowie der vom interdisziplinären Einstufungsteam festgelegten Ziele,

d) die Festlegung des Zeitrahmens für das Erreichen der einzelnen Ziele und des Zeitrahmens für die periodische Überprüfung der Umsetzung,

e) die Beschreibung der zum Erreichen der einzelnen Ziele erforderlichen Maßnahmen mit deren Umsetzungszeiten,

f) die Festlegung von Indikatoren, an denen sich die effektive Umsetzung der Ziele messen lässt,

g) die Festlegung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin, die für die Abfassung, die Aktualisierung und die Überprüfung des individuellen Projekts verantwortlich ist,

h) die Beschreibung der Vereinbarungen und der Verpflichtungen mit dem zuweisenden Träger samt Planung der Rückführungsphase,

i) die Beschreibung der Vereinbarungen und Verpflichtungen mit anderen öffentlichen oder privaten Diensten, die in das Projekt miteinbezogen sind, und die Angabe der jeweiligen Bezugspersonen,

j) eventuelle weitere Zielvereinbarungen, unterzeichnet vom Nutzer/von der Nutzerin, vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder von der Familie,

k) die regelmäßige Evaluation,

l) die Unterschrift des Nutzers/der Nutzerin oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin und der für das individuelle Projekt verantwortlichen Fachkraft.

5.3 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

1. Einzuhalten sind die Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Daten.

2. Es sind sämtliche Maßnahmen anzuwenden, die den maximalen Schutz der Privatsphäre der Nutzer und Nutzerinnen ermöglichen. Bei Bedarf erhalten sie fachspezifische Beratung zum Thema Sexualität und Partnerschaft.

3. Zu gewährleisten ist das Recht auf Information, auf Ausdruck des Einverständnisses, auf Nicht-Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der kulturellen, sozialen, religiösen und ethnischen Zugehörigkeit.

4. Die Beziehung zwischen dem Personal des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes und den Nutzern und Nutzerinnen ist eine Beziehung unter Erwachsenen, gegründet auf gegenseitigem Respekt.

5. Persönliche Gespräche müssen so geführt werden, dass die Privatsphäre der Personen geschützt ist.

5.4 Kommunikation

1. Die Kommunikation erfolgt in deutscher, italienischer oder (in den ladinischen Ortschaften) ladinischer Sprache unter Achtung der Muttersprache des Nutzers/der Nutzerin.

2. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes verwenden die für die Nutzer und Nutzerinnen geeignetsten Kommunikationsformen und -mittel.

3. Einzuhalten sind die Bestimmungen über den Zugang zu den Verwaltungsunterlagen.

4. Die Nutzer und Nutzerinnen haben Anrecht auf den Zugang zu den schriftlichen Unterlagen, die sie betreffen. Diese sind in einer leicht verständlichen oder gegebenenfalls in Leichter Sprache verfasst.

5.5 Selbstbestimmung und Teilhabe

1. Die Selbständigkeit und Wahlfreiheit der Nutzer und Nutzerinnen sind als Ausdruck ihrer Identität und persönlichen Freiheit zu respektieren.

2. In den Diensten wird die Entscheidungsfähigkeit der Nutzer und Nutzerinnen durch geeignete Strategien gefördert, die die Eigenverantwortung stärken.

3. Um ihre Selbständigkeit so weit wie möglich zu fördern, werden die Nutzer und Nutzerinnen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten angeregt, bei der Gestaltung des Alltages mitzuwirken.

4. Die Teilhabe der Menschen mit Behinderungen am Gemeinschaftsleben und ihre Teilnahme an Angeboten im Umfeld werden gefördert, zum Beispiel durch Schwimmbadbesuche, durch den Besuch von Treffpunkten oder Kinos, von Initiativen der ehrenamtlich tätigen Vereine, die Teilnahme an Festen usw.

5. Der Nutzer/die Nutzerin wird bei der Wahl der täglichen Beschäftigungen und bei der Tagesgestaltung miteinbezogen.

5.6 Zusammenarbeit mit den Familienangehörigen, dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin und dem Referenznetzwerk

1. Der Träger bewertet von Fall zu Fall die Modalität und Zweckmäßigkeit der Miteinbeziehung und die Modalität der Kommunikation mit den Familienangehörigen, dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin oder der verantwortlichen Person des Referenznetzwerks mit Blick auf eine maximale Inklusion, Valorisierung und Mitbeteiligung am Projekt.

2. Der Träger legt die Besuchsregeln fest und gibt sie den Nutzern und Nutzerinnen, den Angehörigen und dem Personal bekannt.

5.7 Mitbestimmung bei der Führung und Entwicklung des Dienstes

1. Der Träger bedient sich verschiedener Instrumente, damit die Interessen der Nutzer und Nutzerinnen und ihrer Angehörigen, wenn angebracht, beim Organisieren und bei der Qualitätsbesserung des Dienstes vertreten sind. Zu diesen Instrumenten gehören zum Beispiel spezifische interne Ausschüsse, regelmäßige Treffen mit den Nutzern und Nutzerinnen und Ähnliches.

5.8 Begleitung in der Phase der Entlassung

1. Die Rückkehr der Person in den territorial zuständigen Sozialdienst oder in einen anderen Dienst muss sorgfältig vom interdisziplinären Einstufungsteam mit der Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter/ihrer gesetzlichen Vertreterin und mit dem wiederaufnehmenden Dienst geplant und vereinbart werden, um die Kontinuität des individuellen Projekts zu gewährleisten. Der Träger garantiert die Weitergabe aller nützlichen Informationen, insbesondere im Hinblick auf Strategien zur Reduzierung und Begrenzung von Verhaltensstörungen.

Artikel 6
Effiziente Dienstführung

6.1 Transparenz der Kosten

1. Der Träger gewährleistet eine effiziente Führung des Dienstes durch ein Kontrollsystem und die Anwendung geeigneter Instrumente zur Analyse und Rechnungslegung.

2. Die An- und Abwesenheiten der Nutzer und Nutzerinnen werden systematisch festgehalten.

3. Die Verwendung der Geldbeträge, die das Personal auf Anfrage der Nutzer und Nutzerinnen oder deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen verwalten, um kleinere Ausgaben für die Nutzer und Nutzerinnen oder zusammen mit diesen zu tätigen, wird ordnungsgemäß belegt.

6.2 Organigramm

1. Der Träger erstellt ein Organigramm mit einer klaren Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller im Dienst tätigen Personen. Das Organigramm wird regelmäßig aktualisiert.

2. Das Organigramm wird den Nutzern und Nutzerinnen und den Personen, die in irgendeiner Form mit dem Dienst zu tun haben, in verständlicher Form bekannt gegeben.

6.3 Statistische Daten

1. Der Träger gewährleistet die systematische Erhebung der statistischen Daten und verwendet dafür die Vordrucke und Erhebungssysteme der Landesverwaltung.

6.4 Qualitätsmanagement

1. Der Träger erarbeitet Strategien und Instrumente zur Steigerung der Qualität des angebotenen Dienstes und führt kontinuierlich einen Verbesserungsprozess zur Qualitätssicherung und -entwicklung durch, um die Lebensqualität der Nutzer und Nutzerinnen zu verbessern (Fehler- und Beschwerdemanagement, Überprüfungen, Audit oder andere Evaluierungsinstrumente). Er sieht ein geeignetes System zur Überprüfung der geplanten Zielerreichung vor.

2. Der Zufriedenheitsgrad der Nutzer und Nutzerinnen und eventuell der Familienangehörigen wird mindestens alle drei Jahre erhoben. Erhebungsverfahren und -instrumente werden auf die Zielgruppe abgestimmt. Das Resultat der Erhebung wird allen Betroffenen mitgeteilt.

Artikel 7
Strukturelle Voraussetzungen

7.1. Benutzbarkeit

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst muss gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, „Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen“, benutzbar sein, d. h. es muss die Möglichkeit gegeben sein, Bereiche, Einrichtungen, Gebäude und Ausstattungen selbständig, einfach und sicher bzw. mühe- und gefahrlos benutzen zu können.

7.2 Standorte der Dienste

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist möglichst in Wohngegenden und Orten gelegen, die an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind.

7.3 Innen- und Außenbereich

7.3.1. Innenräume

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist mit Räumen ausgestattet, die dem individuellen Bedarf der Personen im Hinblick auf Raum, Einrichtung, Sicherheitssysteme und technische Hilfsmittel entsprechen. Die Räume müssen zudem den Schutz und die Sicherheit der Nutzer und Nutzerinnen gewährleisten, wobei die Risiken zu berücksichtigen sind, die sich aus selbstverletzendem Verhalten oder aggressivem Verhalten Dritten gegenüber ergeben.

2. Die Bereiche und Räume des Dienstes gewährleisten den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Nutzer und Nutzerinnen.

3. Mit Ausnahme der Technikräume sind sämtliche Räume hell und gut belüftet.

7.3.1.1 Zimmer

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt nur über Einzelzimmer, die eine Mindestfläche von 12 m² ohne die Fläche für die Sanitärräume haben.

2. Die Einrichtung der Räume und der einzelnen Zimmer muss mit der Sicherheit der Person vereinbar sein und ist an die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppe des Dienstes angepasst.

3. Im Rahmen der Bestimmungen laut Absatz 2 sind auch persönliche Einrichtungsgegenstände in den Zimmern zugelassen.

4. Bei Bedarf werden höhenverstellbare Krankenbetten (vorzugsweise mit zweifach verstellbarer Liegefläche) mit Anti-Dekubitus-Matratzen und -Kissen zur Verfügung gestellt.

7.3.1.2 Sanitäre Anlagen

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt über mindestens eine sanitäre Anlage mit Dusche oder Badewanne für je zwei Betten; mindestens eine sanitäre Anlage pro Stock muss den Vorschriften laut DLH Nr. 54/2009 entsprechen.

2. Bei der Berechnung der Zahl der sanitären Anlagen wird abgerundet, das heißt, dass für drei Betten eine sanitäre Anlage vorhanden sein muss.

3. Zudem muss ein eventuell mobiles Pflegebad vorhanden sein.

7.3.1.3 Gemeinschaftsbereiche und -räume

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt über einen Essraum, einen Aufenthaltsraum und eine Kochnische oder eine Küche, die die Nutzer und Nutzerinnen autonom und sicher nutzen können. Die Küche ist mit Herd, Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet und kann bei Bedarf den persönlichen Bedürfnissen von Nutzern und Nutzerinnen angepasst werden.

2. Bei den oben genannten Räumen muss es sich nicht unbedingt um separate Räume handeln.

7.3.1.4 Weitere Räumlichkeiten

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt zusätzlich über folgende Räume:

a) einen Pflegestützpunkt (mit abschließbaren Medikamentenschränken und einem temperaturgeregelten Kühlschrank),

b) ein Ambulatorium für den Psychologen/die Psychologin oder den Arzt/die Ärztin,

c) einen Raum für Rehabilitationstätigkeiten,

d) einen speziellen Raum, um der Person in Krisenmomenten einen angemessenen und geschützten Platz zu garantieren (bei selbstverletzendem Verhalten, aggressivem Verhalten Dritten gegenüber),

e) einen Waschraum, eine Garderobe, eine Ablage für Schmutzwäsche,

f) einen Materiallagerraum.

3. Dem Personal steht ein Raum für Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung, der sich auch für Besprechungen und zur Übernachtung des Personals im nächtlichen Bereitschaftsdienst eignet. Zudem ist eine sanitäre Anlage mit Dusche für das Personal vorgesehen.

4. Umkleideräume für das Personal müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

7.3.1.5 Außenbereiche

1. In den zu den Gebäuden gehörenden Außenbereichen des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind die Benutzbarkeit gemäß DLH Nr. 54/2009 und der Schutz der Nutzer und Nutzerinnen vor etwaigen Gefahrenquellen zu gewährleisten.

2. Gemäß DLH Nr. 54/2009 müssen Behindertenparkplätze vorhanden sein.

7.4 Hygiene im Rahmen des Dienstes und Ausgabe der Mahlzeiten

1. Alle Innen- und Außenbereiche, die Einrichtung und die Ausstattungsgegenstände des Dienstes werden in angemessener Form gereinigt.

2. Es wird eine abwechslungsreiche, gesunde, appetitliche Ernährung angeboten, die traditionelle Essensgewohnheiten respektiert. Bei Bedarf kann eine Diätberatung in Anspruch genommen werden.

3. Der Träger des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes gibt die Mahlzeiten folgendermaßen aus:

a) Er gibt die Mahlzeiten in geeigneten Bereichen des Dienstes über einen zentralen Mensadienst oder Catering-Service aus. Dabei sind die HACCP-Verfahren anzuwenden (Hazard Analysis and Critical Control Points, ein Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und – sicherheit),

b) er besorgt die Lebensmittel für die Zubereitung der Mahlzeiten innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen unter Mitarbeit der Nutzer und Nutzerinnen und unter Aufsicht des Personals. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten.

7.5 Sicherheit

7.5.1 Einhaltung der Rechtsvorschriften

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst muss die geltenden Vorschriften zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zur Hygiene und zu den architektonischen Hindernissen einhalten.

2. Der Träger sorgt dafür, dass das Personal, die Nutzer und Nutzerinnen, ehrenamtlich Tätige sowie Praktikanten und Praktikantinnen für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sind.

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