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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 2022, Nr. 41)
Änderung des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Februar 2022, Nr.  6.

Art. 1 (Energiebonus)

(1) Nach Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16 werden folgende Artikel 15/bis, 15/ter und 15/quater eingefügt:

„Art. 15/bis  (Allgemeine Bestimmungen zum Energiebonus)

1. Dieser und die nachfolgenden Artikel 15/ter und 15/quater sehen in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die Inanspruchnahme des Energiebonus für den Zeitraum 2022 bis 31.12.2026 vor.

2. Der Energiebonus laut den Artikeln 15/ter und 15/quater kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude in Anspruch genommen werden.

3. Im Falle eines Gebäudekomplexes kann der Energiebonus nur einmal in Anspruch genommen werden; davon ausgenommen sind vertikal abgetrennte, eigenständige, baulich funktionelle Einheiten, auch wenn sie gemeinsame technische Anlagen oder Garagen aufweisen.

4. Die Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Bei Gebäuden, die unter Ensembleschutz oder in Wiedergewinnungszonen stehen, sind die besonderen Merkmale zu berücksichtigen, die zu dieser Unterschutzstellung oder Widmung geführt haben.

5. Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse muss die urbanistische Zweckbestimmung „Wohnen“ aufweisen.

6. Die unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht zur Bindung laut Art. 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Diese Verpflichtung besteht nicht, falls die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung bestehender Wohneinheiten verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheiten. Werden den Ansässigen vorbehaltene oder konventionierte Wohnungen erweitert, so muss die entsprechende Bindung auch auf den erweiterten Teil ausgedehnt werden.

7. Im Baurechtstitel muss die Inanspruchnahme des Energiebonus angeführt sein.

8. Unbeschadet der in den nachfolgenden Artikeln 15/ter und 15/quater enthaltenen Präzisierungen gelten die unter Artikel 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

9. Unter „Baumasse“ im Sinne der Energiebonusregelung versteht sich die Baumasse über Erde.

10. Die Energieboni laut den Artikeln 15/ter und 15/quater können ausschließlich im Mischgebiet beansprucht werden; sie sind untereinander nicht kumulierbar. In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan ist die Inanspruchnahme des Energiebonus im entsprechenden Plan vorzusehen.

Art. 15/ter (Energiebonus für neue Gebäude)

1. Ein „neues Gebäude“ im Sinne der Energiebonusregelung ist ein Gebäude, das neu errichtet oder vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut wird.

2. Bei neuen Gebäuden, deren Gesamtbaumasse zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmt wird, kann die zulässige oberirdische Baumasse um 10 % erhöht werden, wenn das gesamte Gebäude den KlimaHaus – Nature Standard gemäß Anlage 2 dieser Verordnung erreicht und darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die ökologische Bewertung der verwendeten Materialien nach dem KlimaHaus Nature-Verfahren (ICC) liegt bei maximal 250 Punkten,
  2. der Bedarf an elektrischer Energie wird im Ausmaß von mindestens 50 W pro m² überbauter Fläche - ohne Nebengebäude - aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollumfänglich möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, dann muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 60% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden oder der thermische Energiebedarf des Gebäudes - gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen - durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme abdeckt werden. In jedem Fall ist die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie zu installieren. Für die letztgenannten Fällen ist ein Nachweis in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker zu erbringen.

3. Bei neu errichteten Gebäuden gilt als Berechnungsgrundlage für den Energiebonus die laut den geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zulässige Baumasse.

Art. 15/quater (Bonus für bestehende Gebäude)

1. Ein „bestehendes Gebäude“ im Sinne der Energiebonusregelung ist ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde.

2. Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt, in Abweichung zum Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten.

3. Bei bestehenden Gebäuden laut Absatz 1, für die kein Bonus im Sinne der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1609 vom 15.06.2009, Nr. 362 vom 04.03.2013, Nr. 964 vom 05.08.2014 sowie des Artikels 15 dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, kann der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der urbanistischen Zweckbestimmung „Wohnen” betragen, in jedem Fall aber 200 m³ erreichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. durch die Baumaßnahme wird eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus-Klasse B erreicht oder mit der Zertifizierung KlimaHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreicht;
  2. der Bedarf an elektrischer Energie wird im Ausmaß von mindestens 30 W pro m² überbauter Fläche - ohne Nebengebäude - aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollumfänglich möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, dann muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 60% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden oder der thermische Energiebedarf des Gebäudes - gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen - durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme abdeckt werden. In jedem Fall ist die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie zu installieren. Für die letztgenannten Fällen ist ein Nachweis in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker zu erbringen.

4. Werden mehr als 50% der bestehenden Baumasse abgebrochen, findet ausschließlich die Energiebonusregelung laut Artikel 15/ter Anwendung.“

Art. 2 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Der Artikel 15 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16, ist aufgehoben.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.