1. Um zu bestimmen, welcher Berechtigung der Verkauf der Waren laut den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung unterliegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12 „Handelsordnung“, in geltender Fassung.