(1) Für das Jahr 2021 werden die laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 17, veranschlagten Einnahmen des Titels 1, Typologie 103, die sich auf die rückständigen Einnahmen aus Glücksspielen mit Geldgewinnen nicht steuerlicher Natur betreffend die Jahre bis zum Jahr 2021 sowie die Einnahmen aus der Abtretung des Aufkommens der Fabrikationssteuer auf Mineralöle, die sich von den als Kraftstoff verwendeten Mineralölen unterscheiden, beziehen, um insgesamt 418.220.667,61 Euro reduziert. Dementsprechend werden auch die laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 17, veranschlagten Ausgaben des Aufgabenbereiches 20, Programm 03, Titel 2 betreffend den Fonds zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts der Körperschaft reduziert.
(2) Diesem Artikel werden der Nachweis der Haushaltsgleichgewichte (Anlage H), die Überprüfung der finanziellen Deckung der Investitionen (Anlage 5), die Änderungen von Interesse des Schatzmeisters (Anlage 8/1), sowie zu reinen Informationszwecken die Aufstellung der Änderungen auf Kapitelebene (Anlage A) und die Aufstellung der Änderungen auf Ebene der Kategorien und Gruppierungen (Anlage B) beigelegt.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.