1. Die Landesabteilung Bildungsverwaltung führt Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch. Sie führt außerdem in allen Fällen Kontrollen durch, in denen sie es für zweckmäßig erachtet.
2. Die Anträge, die einer Stichprobenkontrolle zu unterziehen sind, werden durch Auslosung bestimmt. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Bei den Kontrollen wird Einsicht in die originalen Buchführungsunterlagen genommen und es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Die Kontrollen erfolgen durch
a) Anforderung bestimmter Unterlagen,
b) Vor-Ort-Kontrollen, falls die zu überprüfenden Informationen nicht aus den obgenannten Unterlagen hervorgehen.
4. Über die Kontrollen und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Landesabteilung Bildungsverwaltung zuzulassen.
6. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
7. Im Fall unwahrer oder falscher Erklärungen im Antrag oder in einem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.