(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„5. Der Kollektivvertragsentwurf wird innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung der Landesregierung übermittelt. Zusammen mit dem unterzeichneten Kollektivvertragsentwurf wird auch Folgendes übermittelt:
- der Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Kollektivvertrages, versehen mit entsprechenden Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist,
- das von der Prüfstelle abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der Einhaltung der Auflagen, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben,
- das vom Rechnungsprüferkollegium abgegebene begründete Gutachten zum Kollektivvertragsentwurf zur Bestätigung der wirtschaftlichen und finanziellen Vereinbarkeit des Kollektivvertrages mit den Haushaltsvorgaben.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Im Falle eines negativen oder positiv bedingten Gutachtens der in Absatz 5 Buchstaben b) und c) genannten Organe fordert der Generaldirektor/die Generaldirektorin die für die Verhandlungen verantwortliche Person auf, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, um die beanstandeten Aspekte innerhalb der Frist von fünf Tagen ab der formellen Mitteilung der Beanstandung des jeweiligen Organs an den Generaldirektor/die Generaldirektorin zu beseitigen oder zu klären.“
(3) Nach Artikel 9 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/ter Um eine größere Flexibilität bei der Anpassung an die Erfordernisse der Arbeitsorganisation zu gewährleisten, können die Ranglisten der geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen aus den Auswahlverfahren auch zur Besetzung von Stellen verwendet werden, die nach der Ausschreibung der Wettbewerbsverfahren geschaffen oder umgewandelt wurden. Die entsprechenden Anträge werden von den Führungskräften der interessierten Abteilungen begründet, wobei auf die Programmierung des Dreijahresplans für den Personalbedarf oder auf objektive Situationen im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Dienste Bezug genommen wird.“
(4) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 9/bis (Maßnahmen zur Rationalisierung der Wettbewerbsverfahren für die Einstellung von Planstelleninhabern und Planstelleninhaberinnen während der COVID-19-Pandemie)
1. Um den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und die Erbringung der wesentlichen Dienstleistungen auch während der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen, können bei erheblicher mangelnder Besetzung von freien Planstellen und teilweise abweichend von den einschlägigen Bestimmungen, Wettbewerbsverfahren in Form einer einzigen mündlichen Prüfung durchgeführt werden. Unbeschadet des Vergleichsprofiles unterstreicht und vertieft eine solche Prüfung die selektiven Aspekte und jene zur Kompetenzermittlung nach den Vorgaben der jeweiligen Ausschreibungen. Solche Wettbewerbe können die Titelbewertung gemäß den geltenden Bestimmungen vorsehen. Die Bestimmungen von Artikel 9 bleiben aufrecht.“