1. Für Betriebe, welche im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 eingegliedert, ausgegliedert oder umgewandelt wurden oder von sonstigen außerordentlichen Geschäftsoperationen betroffen waren, wird auf die Regeln verwiesen, die in den Anwendungsrichtlinien zum Artikel 25 des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, und insbesondere auf die Rundschreiben der Agentur für Einnahmen Nr. 15/E vom 13. Juni 2020 und Nr. 22/E vom 21. Juli 2020 sowie auf allfällige weitere Rundschreiben in diesem Bereich. In diesem Fall muss der Betreiber bei der Gemeinde eine Erklärung vorlegen, in der anhand der entsprechenden Eckdaten der Rückgang des Gesamtumsatzes sowie sein konkretes Ausmaß aufgezeigt wird, so dass die Gemeinde den Rückgang problemlos nachvollziehen kann. Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, die dieser Erklärung zugrunde liegende Dokumentation zu verlangen.