(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene für die Führungskräfte wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2020-2022 die Höchstausgabe von 4.500.000,00 Euro für das Jahr 2020, von 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2021 und von 9.000.000,00 Euro für das Jahr 2022 Euro genehmigt. Diese Beträge beinhalten anteilsmäßig die Zuweisungen an die Landesverwaltung und an den Südtiroler Sanitätsbetrieb, nicht aber an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.“