(1) Die Bezeichnung der Abteilung laut Ziffer 34 der Anlage A zum Landesgesetz und laut Ziffer 34 der Anlage 1 zum Dekret („Innovation, Forschung und Universität“) erhält folgende Fassung: „Innovation, Forschung, Universität und Museen“.
(2) Die Organisationseinheit Abteilung Museen laut Ziffer 42 der Anlage 1 zum Dekret wird in ein Amt umgewandelt, mit folgender Bezeichnung „Amt für Museen und museale Forschung“. Das Amt wird der Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen zugewiesen. Unter Ziffer 34 der Anlage 1 zum Dekret wird daher nach dem Amt für Wissenschaft und Forschung das Amt für Museen und museale Forschung hinzugefügt, mit folgenden Aufgaben: