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j) Vertrag vom 13. Dezember 2019, Nr. 01)
Änderungen und Ergänzungen zum geltenden Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2019, Nr. 52.

Art. 1

Nach Artikel 9/bis wird folgender Artikel 9/ter eingefügt:

“Artikel 9/ter   (Gruppenmedizin)

1. Mit Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) des Artikels 9 werden, innerhalb der AFT und auf freiwilliger Basis, die Berufsgemeinschaften, die nur aus Ärzten zusammengesetzt sind, als Gruppenmedizin eingeführt. Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen, können sich die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin untereinander absprechen und Formen der Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren, welches von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  1. die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch;
  2. das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Bezirk und bei der Ärztekammer hinterlegt; die an der Gruppenmedizin teilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, den in ihren Verzeichnissen eingetragenen Bürgern, die Formen und organisatorischen Modalitäten der Vereinigung in der geeignetsten Art und Weise mitzuteilen, auch um die Nutzung der angebotenen Dienste zu erleichtern;
  3. der Gruppe können neben den Ärzten, welche ausschließlich die Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin ausüben, auch Ärzte angehören, die andere Tätigkeiten, ausüben, die mit dem Vertragsverhältnis eines Arztes für Allgemeinmedizin vereinbar sind, sowie die Ärzte, welche eine freiberufliche Tätigkeit bis zu 5 Stunden pro Woche ausüben;
  4. die Gruppenmedizin hat einen einzigen Sitz, welcher eine oder mehrere Arztpraxen umfassen kann, welche sich alle im selben Gebäude befinden müssen; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit dass die einzelnen Ärzte in anderen Praxen desselben Einzugsgebietes tätig sind, aber während zusätzlichen Stunden zu jenen, die für den Hauptsitz der Gruppenmedizin vorgesehen sind;
  5. zur Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als acht Ärzte für Allgemeinmedizin;
  6. jeder Arzt kann nur an einer Gruppe teilnehmen;
  7. jeder Teilnehmer an der Gruppe übt seine Ambulatoriumstätigkeit auch gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe aus, auch mittels gegenseitigem Zugang zu den Informationsinstrumenten eines jeden Arztes, immer unter Beachtung der Grundprinzipien des Vertrauensverhältnisses, der freien Wahl durch den Betreuten und der Datenschutzbestimmungen. Die bei den Ärzten der Gruppe eingeschriebenen Patienten können sich für ihre Betreuungsbedürfnisse an jeden Arzt der Gruppe wenden;
  8. die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muss vorsehen, dass jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Beratungen mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Betreuten, usw.; andernfalls muss die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden, unbeschadet der Vorschriften bezüglich der Abdeckung der Stunden der Arztpraxen laut GSKV und LZV und jenen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018, Nr. 126 betreffend die Aktivierung der AFT;
  9. auf jeden Fall muss die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens vier Stunden pro Tag im Fall von zwei zusammengeschlossenen Ärzten, sechs Stunden pro Tag im Fall von drei zusammengeschlossenen Ärzten und acht Stunden pro Tag im Fall von vier oder mehreren zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden. Die Anwesenheit der Ärzte in der Praxis sowie die Öffnungszeiten derselben müssen ausgewogen zwischen den Zeiträumen 08.00-12.00 Uhr und 12.00-20.00 Uhr aufgeteilt werden. Zweimal pro Woche garantiert die Gruppenmedizin zusätzlich, dass die Schließung nicht vor 19.00 Uhr erfolgt;
  10. jedem Arzt der Gruppe werden die Entgelte für jene Versicherten ausgezahlt, die bei ihm eingetragen sind;
  11. innerhalb der Gruppe dürfen, ohne die vorherige Einwilligung des Arztes, der die Arztwahl erhalten wird, keine Änderungen der Wahl getätigt werden, unbeschadet davon bleibt in jedem Fall die Möglichkeit des Bürgers eine andere Wahl im selben Einzugsgebiet vorzunehmen;
  12. die Aufteilung der Führungsspesen der Haupt-Arztpraxis und der allfälligen peripheren Praxen wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

2. Zum Zweck der wirtschaftlichen Anerkennung müssen die Ärzte, welche Teil der Gruppe sind, dem zuständigen Gesundheitsbezirk und der AFT- Bezugsperson ein von ihnen unterschriebenes Dokument betreffend die Modalitäten des Ablaufs der ärztlichen Versorgungseinheit und die Garantie über die Mindestvoraussetzungen gemäß

Absatz 1 übermitteln. Das Dokument ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin zu übermitteln.

3. Die Entgelte betreffend die Gruppenmedizin werden im Ausmaß wie von Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 12 vorgesehen beglichen.“

Art. 2

Nach Artikel 9/ter wird folgender Artikel 9/quater eingefügt:

„Artikel 9/quater  (Vernetzte Medizin)

1. Zusätzlich zur Gruppenmedizin ist die Vernetze Medizin vorgesehen, für welche soweit vereinbar, die Bedingungen unter Artikel 9/ter, Absatz 1, Buchstaben a), b), c), f), g), h), i), j), k) und l) gelten.

2. Die vernetzte Medizin ist gekennzeichnet durch:

  1. die räumliche Verteilung der Praxen der Allgemeinmediziner im Einklang mit der gebietsmäßigen Gliederung des Einzugsgebietes, ohne an einen einzigen Sitz gebunden zu sein;
  2. die Handhabung der informatisierten persönlichen Gesundheitsakte durch untereinander kompatibler Software;
  3. die Vernetzung der Arztpraxen mit Informatiksystemen, die den Zugang zu den Daten betreffend die Betreuten der Mitglieder der Vereinigung ermöglichen;
  4. die Anzahl der Ärzte der Vereinigung, wobei diese nicht größer als vier sein darf; in besonderen Fällen kann der Sanitätsbetrieb, nachdem der Betriebsrat angehört worden ist, diese Zahl erhöhen;
  5. die Verpflichtung für diese Ärzte, die Tätigkeit, inklusive der nicht aufschiebbaren Leistungen, auch gegenüber den Betreuten der anderen vernetzten Ärzte auszuüben.

3. Die Entgelte betreffend die Vernetzte Medizin werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 13 geleistet.“

Art. 3

Absatz 9 des Artikels 6 des geltenden Landeszusatzvertrags wird durch folgenden Absatz 9 ersetzt:

„9. Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze der Arztwahlen auf nicht weniger als 1.300 (tausenddreihundert) selbst beschränken.“

Art. 4

Nach Absatz 6 des Artikels 7 des geltenden Landeszusatzvertrags wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:

„ 7. Dem Arzt mit einem befristeten Auftrag laut Absatz 4 werden zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote laut Artikel 59 Buchstabe A, Absatz 1, auch die variablen Quoten und die Zulagen, welche von den gültigen Kollektivverträgen GSKV und LZV vorgesehen sind, zuerkannt, wenn der Arzt die Voraussetzungen besitzt und an den vorgesehenen Tätigkeiten teilnimmt.“

Art. 5

Nach Artikel 11, Buchstabe B, Absatz 11 werden folgende Absätze 12, 13 und 14 eingefügt:

„12. Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der Gruppenmedizin gemäß Art. 9/ter ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 7,26 (sieben//26) Euro zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Gruppenmedizin, sofern dieses Dokument innerhalb 15. des vorhergehenden Monats übermittelt wurde.

13. Den Ärzten für Allgemeinmedizin, welche die eigene Tätigkeit unter der Form der vernetzten Medizin gemäß Artikel 9/quater ausüben, wird für jeden Betreuten ein zusätzlicher jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 4,87 (vier//87) € zuerkannt. Die Bezahlung der Quote erfolgt mit monatlicher Fälligkeit ab dem Datum der Aktivierung der Vernetzten Medizin, welches im an den Gesundheitsbezirk übermittelten Dokument angegeben wurde, sofern die Übermittlung des Dokuments innerhalb dem 15. des vorhergehenden Monats erfolgt ist.

14. Die Entgelte für die vernetzte Medizin und die Gruppenmedizin sind nicht kumulierbar.“

Art. 6

Nach Artikel 20 wird folgende Übergangsbestimmung Nr. 1 eingefügt:

„ Übergangsbestimmung Nr. 1  (Die Erhöhung der Arztwahl laut Artikel 6 )

Absatz 9 ist ab 1. Juli 2019 anwendbar. Die Ärzte, welche innerhalb dieses Datums bereits die eigene Höchstgrenze auf weniger als 1.300 Einheiten selbstbeschränkt haben, haben die Möglichkeit beim Südtiroler Sanitätsbetrieb einen begründeten Antrag auf Verlängerung zu stellen, um diese Höchstgrenze bis 1. Jänner 2020 beizubehalten. Der Betriebsbeirat hat, bedingt durch die Schwierigkeit die ärztliche Betreuung der Patienten zu garantieren, die Möglichkeit eine negative Bewertung für diese Verlängerung auszusprechen.“

 

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