(1) Die gemäß dem Artikel 15 anerkannten Ausgaben können in einem Ausmaß von bis zu 100% rückvergütet werden.
(2) Das Ausmaß der Rückvergütung in Bezug auf die Höhe der anerkannten Ausgaben gemäß Artikel 5 wird unter Berücksichtigung des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie des/der Studierenden wie folgt bestimmt:
FWL
Ausmaß
über 8,00
0%
von 7,51 bis 8,00
20%
von 7,01 bis 7,50
40%
von 6,51 bis 7,00
60%
von 6,01 bis 6,50
80%
bis zu 6,00
100%