(1) Beim Werbeverkauf werden alle oder nur einige Artikel vom/von der Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten.
(2) Der Werbeverkauf laut Absatz 1 darf in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht mit saisonalen Produkten des Warenbereiches “Nicht-Lebensmittel“ durchgeführt werden, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Schlussverkaufs laut Artikel 46 sind.