(1) Als Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gelten jene Einzelhandelsbetriebe, die alkoholische und andere Getränke verkaufen und dem Publikum zur Verkostung verabreichen.
(2) Für Betriebe für den Handel mit Flaschengetränken gilt die Regelung laut Artikel 13 dieses Gesetzes. 16)