(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sonderaufträge“ sowohl Aufträge, die die Durchführung von außerordentlichen Verwaltungstätigkeiten, die sich durch einen weitreichenden Grad an Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kennzeichnen, von beratenden Tätigkeiten, von Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sowie von Forschungstätigkeiten, die hohe Qualifizierungsanforderungen erfordern, zum Gegenstand haben als auch Aufträge, die die Leitung und Durchführung von Projekten vorsehen, die einen hohen Spezialisierungsgrad und ein hohes Maß an einschlägiger Fachkompetenz voraussetzen.
(2) Die Aufträge laut Absatz 1 unterteilen sich in strategische Aufträge und komplexe Aufträge.
(3) Strategische Aufträge kennzeichnen sich durch die direkte Übertragung von Verwaltungsbefugnissen für die Erreichung von vorgegebenen strategischen Zielen und können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, im Abschnitt A des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind, jedoch keinen Führungsauftrag innehaben, bzw. bei einem entsprechenden Auswahlverfahren zum Gewinner oder zur Gewinnerin erklärt wurden.
(4) Komplexe Aufträge kennzeichnen sich durch die direkte Übertragung von Verwaltungsbefugnissen für die Erreichung von vorgegebenen operativen Zielen und können Personen erteilt werden, welche bereits die Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben erlangt haben, in Abschnitten B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind, jedoch keinen Führungsauftrag innehaben, bzw. bei einem entsprechenden Auswahlverfahren zum Gewinner oder zur Gewinnerin erklärt wurden. 2)