(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 582.018,04 Euro und für jedes der Jahre 2019 und 2020 auf 377.037,88 Euro belaufen, erfolgt:
(2) Für die Quantifizierung der jährlichen Aufwendung zulasten der im Haushaltsvoranschlag 2018-2020 nicht umfassten Haushaltsjahre wird, gemäß Artikel 38 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, auf das Haushaltsgesetz verwiesen.
(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.