(1) Die Gemeinden beschließen die Trinkwassertarife jährlich vor der Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung und im Sinne der Artikel 7 und 7/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung.
(2) Jährlich bis zum 31. Jänner teilen die Gemeinden dem Landesamt für Gewässernutzung die Trinkwassertarife des entsprechenden Jahres mit, vorbehaltlich eventueller Aufschübe in außerordentlichen Fällen.