(1) Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 4/bis (Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und Konzessionen)
1. Die Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft und der Konzessionen sind von den staatlichen Bestimmungen geregelt, vorbehaltlich der Landesbestimmungen auf den Sachgebieten Raumordnung und Enteignungen.“
(2) Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„7. Entsprechend der eigenen Ordnung und der Gemeindeordnung verfügen die Gemeinde und die Bezirksgemeinschaft über Organisationsformen und -methoden für die Verhandlungsverfahren, die Auswahl der Wirtschafsteilnehmer, die Festlegung des Auswahlverfahrens, der Wettbewerbsbehörde und der Bewertungskommission. Die Organisation muss von einem Planer/einer Planerin, einem Bauleiter/einer Bauleiterin, einem Sicherheitstechniker/einer Sicherheitstechnikerin und dem/der Verfahrensverantwortlichen im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gewährleistet werden.“
(3) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz angefügt:
„3. Wenn das mittels Verfahren der öffentlich-privaten Partnerschaft oder der Konzession durchzuführende Vorhaben nicht mit den raumordnerischen Vorgaben übereinstimmt, nimmt die öffentliche Verwaltung mit der Genehmigung des technisch-wirtschaftlichen Machbarkeitsprojekts oder des endgültigen Projekts auch die Änderungen am Bauleitplan laut Artikel 21 Absätze 1 oder 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vor.“
(4) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 29 (Untersuchungsbeistand)
1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen.“