(1) In den Fällen laut Artikel 183 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, wird, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, durch die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und nachfolgender Änderungen die Ausgabenzweckbindung in Bezug auf die entsprechenden Bereitstellungen vorgenommen.
(2) Außerdem wird, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, durch die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und nachfolgender Änderungen die Ausgabenzweckbindung in Bezug auf die entsprechenden Bereitstellungen für die den Verwaltern bereits zuerkannten Bezüge und Spesenrückvergütungen vorgenommen.