(1) Die Räte ajourieren die Verordnung über das Rechnungswesen der Körperschaft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und passen sie den Grundsätzen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, an.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Verordnungsbestimmungen der örtlichen Körperschaften, die mit den neuen Landesbestimmungen und mit den Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, unvereinbar sind, nicht mehr angewandt.
(3) Die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, bleiben jedenfalls aufrecht.