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v) Landesgesetz vom 18. Oktober 2016, Nr. 211)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, örtliche Körperschaften, Kultur, Bodendenkmäler, Ämterordnung, Personal, Umwelt, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bevölkerungsschutz, Gemeinnutzungsrechte, Mobilität, Wohnbau, Abhängigkeiten, Gesundheit, Soziales, Arbeit, Vermögen, Finanzen, Steuerrecht, Wirtschaft und Tourismus

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 25. Oktober 2016, Nr. 43.

I. TITEL
VERWALTUNGSVERFAHREN, ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN, KULTUR, BODENDENKMÄLER, ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERWALTUNGSVERFAHREN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) Artikel 5/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. An alle anderen Rechtssubjekte in Gesellschaftsform dürfen Konzessionen nur vergeben werden, wenn die Treuhandgesellschaften, die Anteilseigner sind, und die Treuhandgesellschaften, die eine Kontrollbeteiligung laut Artikel 2359 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches an Gesellschaften halten, die Anteilseigner sind, dem Konzessionär ihre Treugeber offenlegen und sich verpflichten, auch alle zukünftigen Treugeber offenzulegen. Die Treuhandgesellschaften, die gemäß vorliegendem Absatz die Treugeber offenlegen müssen und die Beteiligungen an Konzessionären oder eine Kontrollbeteiligung erwerben, müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erwerb der Beteiligung die Treugeber offenlegen. Dieselben Treuhandgesellschaften müssen dem Konzessionär innerhalb von 30 Tagen von dem Tag an, an dem sie Kenntnis darüber erhalten, dem Konzessionär allfällige Änderungen der Treugeber mitteilen. Auf börsennotierte Gesellschaften werden die Bestimmungen dieses Absatzes und laut Absatz 1 nicht angewandt.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes  vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, „Regelung des Archivwesens und Errichtung des Südtiroler Landesarchivs“)

(1) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Skartierung)

1. Die öffentlichen örtlichen Körperschaften legen mit begründeter Maßnahme fest, welche Dokumente ihrer Archive zu skartieren sind. Für diesen Beschluss ist die Zustimmung der Landesabteilung Denkmalpflege erforderlich.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/bis (Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Landesregierung über die örtlichen Körperschaften)

1. Im Bereich der Aufsicht und Kontrolle wird in den Sitzungen der Landesregierung die Funktion des Sekretärs/der Sekretärin vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder, bei Abwesenheit oder Verhinderung, von dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder einem dazu beauftragten Beamten/einer dazu beauftragten Beamtin ausgeübt. Er/Sie überprüft auch die Umsetzung der Entscheidungen.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR UND BODENDENKMÄLER

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes  vom 7. November 1983, Nr. 41, „Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens”)

(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 6 (Bildungseinrichtungen)

1. Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, in erster Linie auf jene der Weiterbildungseinrichtungen.

2. Weiterbildungseinrichtungen sind jene Einrichtungen, die

  1. mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen der Unterricht abgehalten wird, mit der Zahl der Teilnehmer,
  2. sich vorwiegend mit Weiterbildung befassen,
  3. die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben,
  4. ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder dort tätig sind,
  5. der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen,
  6. kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
  7. den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden,
  8. sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten,
  9. keine Gewinnabsicht haben.

3. Genossenschaften, die in der Weiterbildung tätig und im eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, können ebenfalls die Finanzierungen in Anspruch nehmen, die für die Einrichtungen laut Absatz 2 vorgesehen sind.

4. Bildungshäuser sind Einrichtungen, die üblicherweise für Weiterbildungstätigkeiten bestimmt sind, ein eigenes Weiterbildungsprogramm aufweisen und den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung bieten.

5. Bildungseinrichtungen sind jene, welche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen und die in Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.

6. Weiterbildungseinrichtungen sind auch jene ladinischen Einrichtungen, welche mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, die für die Weiterbildungseinrichtungen in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, pro Jahr planen und durchführen sowie die in Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.

7. Mit Kriterien, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu erlassen sind, werden für italienische Einrichtungen die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung notwendige Anzahl an Weiterbildungsstunden und Teilnehmertagen verringert werden kann, wobei jedoch bestimmte Qualitätsparameter zu gewährleisten sind und die Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) gegeben sein müssen.“

(2) Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an: ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde und je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und -anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, „Errichtung des Landesdenkmalamtes  sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“)

(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Landesregierung ist ermächtigt, in Anbetracht des Interesses der öffentlichen Nutzung, Beiträge für Baumaßnahmen an private Bauherren für die Musealisierung archäologischer Güter von besonderem archäologischen und geschichtlichen Wert, die auf ihrem Grundeigentum freigelegt wurden, zu gewähren. Um die öffentliche Nutzung der musealisierten archäologischen Fundstätte zu gewährleisten, wird zwischen dem Land und den betroffenen Parteien eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 100.000,00 Euro für das Jahr 2016 und 300.000,00 Euro für das Jahr 2017 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÄMTERORDNUNG UND PERSONAL

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981,  Nr. 11, „Neuordnung der Ämter und des Personalwesens der autonomen Provinz Bozen“)

(1) Artikel 35 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 35 (Agentur für Presse und Information)

1. Bei der Landesabteilung Präsidium und Außenbeziehungen wird eine spezifische operative Struktur mit der Bezeichnung Agentur für Presse und Information, in der Folge Agentur genannt, eingerichtet, deren Aufgabe darin besteht, die Bürger effizient, zeitnah und professionell über die Tätigkeiten der Landesregierung und der Landesverwaltung zu informieren.

2. Die Landesregierung legt die Zuständigkeiten der Agentur fest und genehmigt einen von der Agentur ausgearbeiteten Entwicklungsplan für Kommunikation und Information, welcher der Sicherung der Transparenz der Verwaltung dient.

3. Die Agentur nutzt ein spezifisches Informationssystem, um durch alle Medien eine möglichst rasche und vollständige Information über die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung sicherzustellen.

4. Für die Abwicklung der journalistischen Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Agentur fällt, kann das Land nicht mehr als 12 Journalisten mit befristetem Vertrag, dessen Laufzeit der Legislaturperiode entspricht, vorsehen. Dieses Kontingent entspricht dem Plansoll des Presseamts zum Zeitpunkt der Einrichtung dieser Agentur.

5. Der Agentur kann für die Dauer der Legislaturperiode außerdem auch Landespersonal für Verwaltungs- und unterstützende Tätigkeiten sowie für journalistische Tätigkeiten zugewiesen werden, sofern es im staatlichen Journalistenverzeichnis eingetragen ist und eine einschlägige Erfahrung in den Bereichen Presse, Rundfunk, Internet und Öffentlichkeitsarbeit aufweist.

6. Dem Personal der Agentur stehen, entsprechend den ausgeübten Funktionen, die Besoldung sowie die Fürsorge- und Vorsorgeleistungen gemäß staatlichem Kollektivvertrag für Journalisten zu. Unter Beibehaltung der Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes kann sich das der Agentur zugewiesene Verwaltungspersonal des Landes für die Anwendung des staatlichen Vertrags für Journalisten oder des Kollektivvertrags für das Verwaltungspersonal des Landes entscheiden.

7. Der Verantwortliche der Agentur, der die Qualifikation Direktor erwirbt, wird von der Landesregierung ernannt und handelt aufgrund der Richtlinien des Führungsorgans der Verwaltung. Dem Direktor der Agentur stehen die Besoldung sowie die Fürsorge- und Vorsorgeleistungen zu, die vom staatlichen Kollektivvertrag laut Absatz 6 für den Chefredakteur vorgesehen sind.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes”)   delibera sentenza

(1) Artikel 47 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„2. Mit Landesgesetz erfolgt innerhalb 30. Juni 2017 eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement. Bis zur genannten Neuregelung finden die einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen Anwendung.“ 2)

massimeCorte costituzionale - sentenza 7. Mai 2019, Nr. 138 - Führungszulage – Koordinierungszulage und Zulage für stellvertretende Führungskräfte – graduelle Umwandlung der Zulage in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement – Zivilgesetzgebung – Sozialvorsorge – ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis des Staates – Verfassungswidrigkeit
2)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9 Februar 2018, Nr. 1.

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 8 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. die Artikel 15 und 15/ter des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 31. Juli 1970, Nr. 17, in geltender Fassung,
  3. Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34.

II. TITEL
UMWELT, GEWÄSSERNUTZUNG, LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND GEMEINNUTZUNGSRECHTE

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH UMWELT

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. März 2000, Nr. 8, „Bestimmungen zur Luftreinhaltung“)

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Verbrennen im Freien von pflanzlichem Material, einschließlich pflanzlicher Rückstände jeglicher Art, die beim Aufräumen von Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern anfallen, ist verboten.“

(2) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, erhält folgende Fassung:

„d) Lagerfeuer, Grillfeuer und sonstige Feuer im Rahmen von Traditionen und Brauchtumsveranstaltungen, wobei die Gemeinde weiterhin die Möglichkeit hat, solche Aktivitäten innerhalb der Ortschaften zu regeln,“.

(3) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Erlaubt sind jedenfalls zum alleinigen Zwecke der Frostabwehr mit hierfür geeigneten Brennstoffen errichtete Feuer zu Heizzwecken in landwirtschaftlichen Kulturen.“

(4) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet der Anwendung der Strafen gemäß Artikel 19 geht die in diesem Artikel vorgesehene Aufsichtbehörde bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der technischen Vorschriften laut Anhang C je nach Schwere der Übertretung folgendermaßen vor:

  1. Mahnung mit Festsetzung einer Frist, innerhalb der die Regelwidrigkeiten zu beheben sind,
  2. Mahnung und gleichzeitig vorübergehender Entzug der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht,
  3. Widerruf der Ermächtigung, wenn nach der Mahnung keine Anpassung an die Vorschriften erfolgt, und bei wiederholten Übertretungen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellen oder diesen schaden.“

(5) In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „, wer die Vorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 4 nicht beachtet“ gestrichen.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“)

(1) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Verbot der Vermischung von Abfällen)

1. Es ist verboten, gefährliche Abfälle mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit miteinander zu vermischen; ebenso ist es verboten, gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen. Die Vermischung umfasst auch die Verdünnung gefährlicher Substanzen.

2. In Abweichung von Absatz 1 kann zur Vermischung gefährlicher Abfälle mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit, sowohl untereinander als auch mit anderen Abfällen, Substanzen oder Materialien ermächtigt werden, wenn die Bedingungen laut Artikel 2 eingehalten werden und die Vermischung mit Hilfe der besten Technologien erfolgt, die dafür zur Verfügung stehen.

3. Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, muss die vermischten Abfälle, unter Einhaltung der in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, auf eigene Kosten trennen, sofern dies technisch und finanziell möglich ist.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer”)

(1) In Artikel 9 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „von der Landesregierung“ durch die Wörter „vom Direktor der Landesagentur für Umwelt“ ersetzt.

(2) Artikel 18 Absatz 3 letzter Satz des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die notwendig sind, um die Schutzziele laut Artikel 15 Absatz 2 zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung aufgrund eines Vorschlags, der innerhalb von sechs Monaten von einer Facharbeitsgruppe erstellt wird, festgelegt; die Arbeitsgruppe besteht aus den jeweiligen Direktoren, oder einer von diesen delegierten Person, des Landesamtes für Gewässernutzung, der Landesabteilung Landwirtschaft, des Südtiroler Gemeindenverbandes, der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung, sowie, stellvertretend für die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen, einem Direktor dieser Dienste oder einer von ihm delegierten Person.“

(3) Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 19 (Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen)

1. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen die Förderung und Nutzung des Grundwassers, die Freilegung des Grundwassers, die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels und die Nutzung der Geothermie dem Wasserrechtsverfahren gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.

2. Das Wasserrechtsverfahren laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:

  1. Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, auch mit Pumpversuchen zur Bestimmung der hydrogeologischen Eigenschaften des Untergrundes,
  2. Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen entstehen,
  3. Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu welchen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt,
  4. Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von über 50 Litern pro Sekunde, zu welchen das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ermächtigt,
  5. Anlagen zur Nutzung der Erdwärme ohne Wasserentnahme, bis zu einer Tiefe von 200 Metern unter Geländeoberkante oder einer thermischen Leistung von maximal 100 Kilowatt.

3. Für die in Absatz 2 genannten Anlagen muss kein Wasserzins im Sinne des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, entrichtet werden.

4. Die Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d), müssen so schnell wie möglich wieder beseitigt werden; es müssen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Verschmutzung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung umliegender Wassernutzungen zu verhindern.

5. Die Anlagen zur Nutzung der Erdwärme laut Absatz 2 Buchstabe e) werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien errichtet.

6. Bei Grundwassernutzungen in hydrogeologisch unbekannten Gebieten, bei Unklarheit bezüglich der anzutreffenden Menge und Qualität des Grundwassers und im Fall möglicher Beeinträchtigungen bereits bestehender Wassernutzungen kann das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 eine Probebohrung vorschreiben. Anhand der dadurch erhaltenen Informationen kann der zuständige Landesrat die Konzession zur Wassernutzung erlassen.“

(4) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Wasserrechtsverfahren)

1. Das Gesuch wird mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei dem für Gewässernutzung zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt eingereicht. Das Amt veröffentlicht das Gesuch für 15 Tage an seinem Sitz, und veranlasst die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen, sowie an den Amtstafeln weiterer eventuell betroffener Gemeinden. Konkurrierende Gesuche sind nicht zugelassen.

2. Mit einer für Beregnungs- oder Frostschutzzwecke genehmigten Grundwassernutzung können auch weitere Flächen beregnet werden, sofern mit der erhöhten Wasserentnahme der Grundwasserkörper oder umliegende Brunnen nicht beeinträchtigt werden; zudem muss dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt gemeldet werden, welche Grundparzellen samt Fläche hinzukommen und wer die Eigentümer sind. In diesem Fall trägt der jeweilige Grundeigentümer die Verantwortung für den auf seinem Grund liegenden Teil der Anlagen.“

(5) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, sind die Wörter „11. Mai 1999“ durch die Wörter „3. April 2006“ ersetzt.

(6) In Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.

(7) In Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „zusammen mit dem Antrag auf Baukonzession“ gestrichen.

(8) In Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „auf Baukonzession“ gestrichen.

(9) In Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.

(10) In Artikel 39 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7“ durch die Wörter „Artikel 3 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2“ ersetzt.

(11) In Artikel 45 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „das Registrierungsformular und“ gestrichen.

(12) In Artikel 53 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, wird die Nummer „54“ durch die Nummer „55“ ersetzt.

(13) In Artikel 53 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, werden nach dem Wort „Abwasser“ die Wörter „in die Kanalisation“ angefügt.

(14) Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben o) und p) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, erhalten folgende Fassung:

„o) wer gegen die Bestimmungen über die Verbauung von Oberflächengewässern und Schutz der angrenzenden Flächen laut Artikel 48 verstößt, muss eine Geldbuße von 500,00 Euro bis 1.500,00 Euro entrichten,

p) wer gegen die Bestimmungen über künstliche Stauräume und Wasserrückgaben laut Artikel 49 verstößt, muss eine Geldbuße von 2.500,00 Euro bis 7.500,00 Euro entrichten,“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom  30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Führung der im Rahmen einer Konzession vergebenen Wassernutzungsanlagen erfolgt nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen.“

(2) Artikel 6 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, ist gestrichen.

(3) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink-, Haus- und Tränkwassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Liter pro Sekunde frei entnommen und genutzt werden, sofern bestehende Rechte beachtet werden.“

(4) Nach Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfung oder Prüfung der UVP-Pflicht erneuert das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt die Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren. In jedem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. es steht dem kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen,
  2. der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar,
  3. die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik,
  4. im Fall von Trinkwasserleitungen liegt das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebs gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.“

(5) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche um Erneuerung der Wasserkonzession angewandt.“

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Nach Artikel 23 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, werden folgende Artikel 23/bis und 23/ter eingefügt:

„Art. 23/bis (Konzessionen für kleine Wasserableitungen zugunsten von Alm- und Schutzhütten, Bergbauernhöfe und selbstbearbeiteten Almen)

1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch von Alm- und Schutzhütten dienen, in deren Fall kein wirtschaftlicher und günstiger Anschluss an das Stromnetz möglich ist, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Die Artikel 4 und 9 werden ebenfalls nicht angewandt für den Erlass von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie bis maximal 50 kW für den Eigenbedarf für Bergbauernhöfe mit mehr als 40 Erschwernispunkten und selbstbearbeitete Almen, auch wenn an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.

Art. 23/ter (Konzessionen für Wasserableitungen in Trinkwasserleitungen und in bestehenden Bewässerungs- und Beschneiungsanlagen)

1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Trinkwasserleitungen, sowie im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen in kleinen Werken (< 220 kW) zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Bewässerungs- oder Beschneiungsanlagen, im Rahmen der Vorgaben der jeweils bestehenden Konzession, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 27. April 1995, Nr. 9, „Einführung des Landesviehregisters und dringende Maßnahmen in der Landwirtschaft“)

(1) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 27. April 1995, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 8/bis (Viehversicherungsvereine)

1. Die zur Einreichung von Beihilfeanträgen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, zugelassenen Vereine müssen in einem eigenen Verzeichnis bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingetragen sein.

2. Um die Eintragung in das Verzeichnis laut Absatz 1 zu erlangen, müssen die Vereine folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen sich mit einer Satzung ausstatten, welche zumindest die Angaben laut Absatz 3 beinhaltet und der Satzungsvorlage entspricht, die von der Landesregierung beschlossen wird,
  2. die Mindestanzahl der Mitglieder muss neun betragen,
  3. Zweck des Vereins muss die Vergütung von Schäden durch Viehverluste sein,
  4. sie müssen innerhalb eines Einzugsgebietes tätig sein, das mit Beschluss der Vollversammlung festgelegt wird,
  5. es werden keine Amtsentschädigungen gewährt; davon ausgenommen ist die Kostenvergütung, auch in pauschaler Form.

3. Die Satzung des Vereins muss mindestens Folgendes beinhalten:

  1. Bezeichnung und Sitz des Vereines,
  2. die Aufnahme- und Austrittsbedingungen für die Mitglieder,
  3. die Angabe der Organe und deren Zuständigkeitsbereich, die Zahl der jeweiligen Mitglieder und die Modalitäten für ihre Ernennung,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Kriterien für die Festlegung der Schadensvergütungen und die Modalitäten für die Erstellung der Abschlussrechnung,
  5. die Art und die Bedingungen der Auflösung und der Liquidation des Vereines,
  6. die Modalitäten zur Einberufung der Vollversammlung und die für die Gültigkeit der Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten,
  7. die Modalitäten, mit denen die Berechnung der Prämien für jedes Mitglied erfolgt.“

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft“)

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„1. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen dürfen, falls es sich um Staatsbeihilfen handelt, erst nach positivem Ausgang der Vereinbarkeitsprüfung der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Förderungskriterien durch die Europäische Kommission im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gewährt werden.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH FORSTWIRTSCHAFT

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom  21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Wer eine Umwandlung von Wald vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche; die Mindeststrafe beträgt in jedem Falle 62,00 Euro.“

(2) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Wer unter Missachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 10,00 Euro für jeden geschlägerten Baum mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 17,5 cm. Bei Bäumen mit geringerem Durchmesser wird, falls zutreffend, ausschließlich Artikel 10 angewandt. Bei Schlägerung im Niederwald beträgt die Verwaltungsstrafe 1.000,00 Euro pro Hektar. Die Mindeststrafe beträgt in jedem Fall 62,00 Euro.“

(3) Artikel 41 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muss diese nach den Zielsetzungen gemäß Artikel 1 bewirtschaften und für die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke sorgen.“

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, „Regelung der Stauanlagen und  Speicher für öffentliche und private Gewässer“)

(1) In Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, sind die Wörter „M.D. vom 24. März 1982“ durch die Wörter „Ministerialdekret vom 26. Juni 2014“ ersetzt.

(2) Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, erhält folgende Fassung:

„1. Die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Bauten werden von einer entsprechenden Kommission abgenommen, bestehend aus maximal drei Mitgliedern, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, von denen wenigstens ein Mitglied das Laureatsdiplom im Zivil- oder Umweltingenieurwesen haben muss. Die Beauftragung erfolgt durch die Eigentümer oder Inhaber der Bauten. Für Speicher ohne Damm und einem Volumen unter 100.000 Kubikmetern kann die Abnahme von einem Zivil- oder Umweltingenieur, befähigt und eingeschrieben im Berufsverzeichnis, mit spezifischer Kompetenz im Bereich Stauanlagen, vorgenommen werden.“

(3) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21 erhält folgende Fassung:

„5. Nach der Bauabnahme und nach Überprüfung der entsprechenden Unterlage stellt der Direktor des Landesamtes für Stauanlagen die Unbedenklichkeitserklärung für den Betrieb des Bauwerks aus.“

(4) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21, sind die Wörter „Artikel 6 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt.

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEMEINNUTZUNGSRECHTE

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Für den Fall, dass durch die Nichtannahme der Gewählten die gesetzlich vorgesehene Mitgliederzahl des Komitees nicht erreicht wird und deshalb der Landeshauptmann die Bekanntgabe der Komiteemitglieder nicht vornehmen kann, ernennt die Landesregierung einen Kommissar, der bis zu den Neuwahlen im Amt bleibt. Diese erfolgen binnen 90 Tagen. Sollte es nach den Neuwahlen immer noch nicht möglich sein, ein neues Komitee aus fünf Mitgliedern bekanntzugeben, so wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3, direkt von der Landesregierung dem Gemeindeausschuss anvertraut.”

(2) Nach Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Einnahmen aus der Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie von Prämien für die Förderung der ländlichen Entwicklung sind der Finanzierung von gemeinschaftlichen Vorhaben im Interesse der Landwirtschaft zuzuweisen.“

(3) Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die der Kontrolle unterliegenden Beschlüsse des Komitees müssen, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 15 Tagen ab Beschlussfassung in doppelter Ausfertigung dem für die Aufsicht zuständigen Amt bei der Landesabteilung Örtliche Körperschaften übermittelt werden.

(4) Die Landesregierung kann dem Komitee die Änderungen angeben, die an den Ergebnissen der Abschlussrechnung vorzunehmen sind, mit der Aufforderung, die Änderungen innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ernennt die Landesregierung einen Kommissar für die Erstellung der Abschlussrechnung.“

7. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 19 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 18 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8,
  2. Artikel 2 Absätze 3, 4 und 5 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26,
  3. Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung,
  4. mit Wirkung ab 1. Jänner 2017, Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4,
  5. Artikel 12 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung,
  6. das Landesgesetz vom 11. November 1974, Nr. 20,
  7. Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1990, Nr. 21.

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom  30. September 2005, Nr. 7, „Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer“)

(1) Artikel 13/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

„2. Der Inhaber einer Konzession für das Abfüllen von Mineralwasser kann frühestens zwei Jahre, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Konzession beim zuständigen Landesamt Interesse an der Erneuerung der Konzession bekunden.“

(2) Der zweite Satz von Artikel 13/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Stellt der scheidende Konzessionär innerhalb der angegebenen Frist kein Erneuerungsgesuch, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben.“

III. TITEL
MOBILITÄT, WOHNBAU, ABHÄNGIGKEITEN, GESUNDHEIT, SOZIALES, ARBEIT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH MOBILITÄT

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom  23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) verwirklichen die Haltestellen der öffentlichen Busdienste auf ihrem Gebiet und sorgen für deren Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften, sofern kein Gehsteig vorhanden ist, sorgt jene Körperschaft für die Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung, die für die Instandhaltung der Straße zuständig ist.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten, wobei von den Antragstellern ein Begleitdienst gewährleistet sein muss.“

(3) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die Landesregierung ist befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 beachtet werden.“

(4) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„g) befolgt die Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zwei- und Dreisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen,“

(5) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden.“

(6) Nach Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden. Das Land Südtirol kann Anteile und Beteiligungen an Gesellschaften und Konsortien, die vorwiegend oder ausschließlich den Car-Sharing-Dienst auf dem Landesgebiet betreiben, auch im Sinne von Artikel 31 Absatz 4 erwerben.“

(7) Im deutschen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

(8) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„e) die Effizienz der Organisation und die Produktivität der Verkehrsdienste zu verbessern,“

(9) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 kann den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs ein Beitrag im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden.“

(10) Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„3. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle für die Kontrolle erforderlichen technisch-wirtschaftlichen und statistischen Daten zu liefern.“

(11) Nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und in Übereinstimmung mit den bestehenden Verordnungen zu den Schülerverkehrsdiensten, die Zugangsvoraussetzungen und die Richtlinien für die Einrichtung der Verkehrsdienste für Kindergartenkinder. Diese Richtlinien sehen eine Selbstbeteiligung der Eltern für den Begleitdienst vor.“

(12) In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, sind die Wörter „und 4/bis“ gestrichen.

(13) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 20.000,00 Euro für das Jahr 2016, 220.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 220.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:

  1. in Höhe von 120.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 120.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018;
  2. in Höhe von 20.000,00 Euro für das Jahr 2016, 100.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 100.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.
    Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(14) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, „Ausgaben und Beiträge für  Untersuchungen und Projekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs“)

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Förderung des kombinierten Verkehrs)

1. Um die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene in Südtirol zu fördern und zu intensivieren, kann das Land Südtirol den öffentlichen und privaten Rechtssubjekten, die in diesem Bereich tätig sind, Beiträge gewähren und Initiativen in diesem Bereich unterstützen.“

2. Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten in Höhe von 0,00 Euro für das Jahr 2016, 200.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 200.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

3. Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WOHNBAU

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,„Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 58 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Ab dem 1. Jänner 2017 bleibt die 5. Einkommensstufe laut Absatz 1 Buchstabe e) beschränkt auf die vom Artikel 82 vorgesehenen Wirkungen aufrecht.“

(2) Am Ende des dritten Satzes von Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Wörter „und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro“ gestrichen.

(3) Nach Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2016 in Höhe von 10.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 10.000.000,00 Euro für das Jahr 2016 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.

(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ABHÄNGIGKEITEN, GESUNDHEIT UND SOZIALES

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Mai 2006, Nr. 3, „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“)

(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, wird die Zahl „16“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes  vom 21. Juni 1983, Nr. 18, „Befugnis der Sanitätseinheiten, in Notfällen mit anderen Krankenanstalten zu vereinbaren, daß ihnen Ärzte zur Verfügung gestellt werden“)

(1) Der Vorspann von Artikel 1 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann mit dem Sanitätspersonal und mit dem Personal des berufsbezogenen Stellenplanes privatrechtliche Werk- oder Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens drei Jahren abschließen. Das Personal muss in dieser Zeit an Kursen zum Erlernen jener Sprachen teilnehmen, für welche es die Voraussetzungen für einen Wettbewerb im entsprechenden Berufsbild nicht besitzt. Diese Verträge sind nicht erneuerbar, außer es handelt sich um unentbehrliche und unaufschiebbare Diensterfordernisse. Dies muss mit Beschluss der Landesregierung genehmgt werden. Die Voraussetzungen für das Abschließen dieser Verträge sind gegeben, wenn:“.

(2) Im Artikel 1 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983 Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen ist ermächtigt, für das in diesem Absatz genannte Personal, welches Vetragsverhältnisse mit demselben Betrieb innehat, Kurse für das Erlernen der zweiten Sprache zu finanzieren.“

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes  vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird das Wort „corsi“ durch das Wort „iniziative“ ersetzt.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Zur Förderung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin organisiert das Land direkt, oder indem es sich eines Institutes bedient, die Durchführung der Kurse für die Ausbildung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut einschlägiger staatlicher Gesetzgebung und sorgt für die entsprechende Finanzierung.“

(3) Am Ende von Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Das Land verwaltet direkt den Lehrgang für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und verwirklicht die Tätigkeiten des Lehrgangs direkt oder über das Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe.“

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 12.000,00 Euro für das Jahr 2016, 12.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 12.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes  vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, „Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Landesregierung ist ermächtigt, an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe ein Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin zur Durchführung der mit dieser Sonderausbildung verbundenen Tätigkeiten zu errichten.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 0,00 Euro für das Jahr 2016, von 0,00 Euro für das Jahr 2017 und 60.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 01 des Aufgabenbereichs 13 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuordnung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 19 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sind die Wörter „innerhalb 31. Dezember 2016“ durch die Wörter „innerhalb 31. Dezember 2017“ ersetzt.

(2) In Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben“ folgende Wörter eingefügt: „mit einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in höheren Führungspositionen oder die eine besondere berufliche, kulturelle und wissenschaftliche Ausbildung erhalten haben, welche aufgrund der universitären und post-universitären Ausbildung, von wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder aufgrund der gemachten Arbeitserfahrungen festgestellt werden kann“.

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung kann im Bereich der Wohnortzulage für kleine periphere Apotheken und Landapotheken mit Arzneimittelausgabestellen, welche der 4. Umsatzschwelle für die differenzierte Berechnung der Rabatte zugeordnet sind, eine zusätzliche Unterstützung bereitstellen.“

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes  vom 30. April 1991, Nr. 13, „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 12/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor des Betriebes werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft nach einem entsprechenden, zumindest 30 Tage zuvor, im Amtsblatt der Region veröffentlichten Hinweis mit befristetem Arbeitsvertrag ernannt und müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für die Ernennung zur leitenden Führungskraft der Gründungskörperschaft vorgeschrieben sind. Die Auftragsdauer darf die Amtszeit des Ausschusses, der den Direktor ernannt hat, nicht um mehr als sechs Monate überschreiten. Der neugewählte Ausschuss der Gründungskörperschaft überprüft die Amtsführung des Generaldirektors und des stellvertretenden Generaldirektors und hat die Möglichkeit, die Ernennung für ein Mal ohne erneutem Auswahlverfahren zu bestätigen. Im Falle von Neuwahlen welche mindestens zwei Jahre vor der normalen Fälligkeit der Amtsperiode stattfinden, gehen der kommissarische Verwalter oder der neugewählte Ausschuss nach dem gleichen Verfahren vor, ohne die Einschränkung der einmaligen Neuernennung. Die entsprechende Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft auf Vorschlag des Präsidenten der Bezirksgemeinschaft bzw. des Bürgermeisters oder des von ihm bevollmächtigten Stadtrates mit Rücksicht auf die Landeskollektivverträge für das Personal der örtlichen Körperschaften festgesetzt. Die Besoldung kann auch mit einer Zulage ad personam ergänzt werden. Im Falle eines bereits bestehenden Betriebes werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Verträge an die Bestimmungen dieses Absatzes angepasst.“

4. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 31 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 8 und 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung,
  2. Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 24. Mai 2016, Nr. 10;
  3. Artikel 38/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18;
  4. Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15.

IV. TITEL
VERMÖGEN UND FINANZEN, STEUERRECHT, WIRTSCHAFT UND TOURISMUS

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH VERMÖGEN UND FINANZEN

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes  vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Am Ende von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die einschlägigen Verträge oder Konzessionen werden vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung abgeschlossen.“

(2) Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung ist befugt, Sachen für höchstens zwölf Monate zu verleihen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.“

(3) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:

„3. Der Landesrat für Vermögensverwaltung kann den Verkauf und Ankauf von Liegenschaften verfügen, sofern deren Wert nicht mehr als 10.000,00 Euro beträgt. Die entsprechenden Verträge bis zu genanntem Schwellenwert können vom Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung abgeschlossen werden.

(4) Erlöse aus der Veräußerung von Liegenschaften können für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen in Liegenschaften wieder verwendet werden.“

Art. 33  3)

3)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 20 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH STEUERRECHT

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) eine einzige Immobilieneinheit in Italien, die aufgrund eines Eigentums- oder Fruchtgenussrechtes im Besitz italienischer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen ist, die keinen Wohnsitz im Staatsgebiet haben, im Register der italienischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland (A.I.R.E.) derselben Gemeinde, in welcher sich die besagte Immobilieneinheit befindet, eingetragen sind und im Wohnsitzland in Rente sind, vorausgesetzt, sie ist nicht vermietet oder zur Nutzung überlassen.“

(2) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Auf die Immobilien der Katasterkategorie D/3 der Rechtssubjekte laut Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c) wird für die Jahre 2014 und 2015 der vom selben Absatz 6 vorgesehene Steuersatz angewandt, sofern diese Immobilien für kulturelle Zwecke genutzt werden.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM WIRTSCHAFTSBEREICH

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol  zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„d) die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen.“

2. Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TOURISMUS

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom  7. Juni 1982, Nr. 22, „Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz“)

(1) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„d) Bau von Wanderwegen, ausschließlich der Klettersteige,“.

(2) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 10/bis (Wanderwege)

1. Da das Wanderwegenetz sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch als touristische Infrastruktur wichtig ist, kann das Land den ehren- bzw. hauptamtlichen Wegehaltern Zuschüsse für die ordentliche Instandhaltung dieses Wegenetzes gewähren. Zu diesem Zweck führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Wanderwege sowie der Wegehalter, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen Instandhaltung der Wanderwege betraut wurden. Für die außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege ist außerhalb der Schutzgebiete die Landesabteilung Forstwirtschaft zuständig, welche, nach Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, die entsprechenden Arbeiten in Eigenregie über die Forstinspektorate durchführt, wobei die Bestimmungen des Forstgesetzes zur Anwendung kommen. Die Eintragung der Wege in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.

2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Wegehaltern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.

3. Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

  1. die Festlegung der Wanderwege und der Wegehalter,
  2. die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Wanderwege.

4. Im Beschluss, mit dem die Landesregierung zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vorzulegen sind, festgelegt.“

(3) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis können die Zuschüsse dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.“

(4) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„2. Für die im Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) und g) angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer oder Konzessionäre von Schutzhütten sind, die sich im Gebiet der Provinz befinden.“

(5) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis müssen die Gesuche um Gewährung der Zuschüsse bis zum 31. Oktober jeden Jahres bei der zuständigen Landesabteilung eingereicht werden.“

(6) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, erhält folgende Fassung:

„1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10/bis werden die Gewährung der Zuschüsse und deren Umfang von der Landesregierung nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80 Prozent der Höhe der zugelassenen Ausgaben betragen.“

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 600.000,00 Euro für das Jahr 2016, 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 1.000.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:

  1. in Höhe von 400.000,00 Euro für das Jahr 2016, 800.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 800.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018;
  2. in Höhe von 200.000,00 Euro für das Jahr 2016, 200.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 200.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.

Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.

(8) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 37 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung,
  2. Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1,
  3. das Landesgesetz vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

Art. 38 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 5, 21, 22, 23, 26, 27, 35 und 36, bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 39 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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