(1) Der Auflistung laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, wird die Anlage der Aufstellung über die Ausgeglichenheit der Haushalte für jedes im Haushalt vorgesehene Haushaltsjahr (Anlage 5) mit der beigelegten Anlage B ersetzt.
(2) Der Auflistung laut Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, wird folgender Punkt (Anlage C dieses Gesetzes) hinzugefügt:
„15. Übersicht zur Überprüfung der Einhaltung der staatlichen Finanzvorgaben (Anlage 14)“