(1) Die mit einem öffentlichen Verkehrsdienst beauftragten Unternehmen im Sinne des Artikels 11 erstellen die Qualitätscharta für die Dienstleistung mit den mit Verordnung festgelegten Mindestinhalten, die auch die Rechte und Pflichten der Fahrgäste zu beinhalten hat.
(2) Die Qualitätscharta für die Dienstleistung wird gemäß den mit den Verbraucherverbänden und betroffenen Unternehmerverbänden getroffenen Vereinbarungen abgefasst und bekannt gemacht.