(1)Die Dienste, die Beratung, sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege für Menschen mit Behinderungen anbieten, müssen über qualifiziertes Personal mit Fachkompetenz in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Sozialpädagogik verfügen. In den von öffentlichen Körperschaften geführten Sozialdiensten gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welche dem bereichsübergreifenden Landeskollektivvertrag unterliegen, ist die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 9)
(2)Steht in den geltenden Rangordnungen kein qualifiziertes Personal zur Verfügung, kann mittels öffentlichem Auswahlverfahren und für maximal 36 Monate auch Personal mit einer mit dem gesuchten Berufsbild ähnlichen Qualifikation beauftragt werden, damit der Betrieb in den Diensten ohne Unterbrechung gewährleistet ist. 10)
(3) Für das Personal laut Absatz 1 gilt die selbe wöchentliche Arbeitszeit wie für Landesbedienstete mit Verwaltungsfunktionen; im Rahmen der Kollektivverträge wird festgelegt, wie viel Arbeitszeit Beratungen, Planungs-, Vorbereitungs- und Dokumentationstätigkeiten sowie der Aus- und Weiterbildung vorzubehalten ist, in jedem Fall mindestens ein Achtel der wöchentlichen Arbeitszeit.
(4)Für das den Schulen und Kindergärten zugewiesene Personal, für Supplenzen oder bei besonderem Bedarf, können in Reihenfolge der Rangordnung auch Aufträge für kürzere Zeiträume als ein Schuljahr erteilt werden. 11)
(5) Das Personal laut Absatz 4 arbeitet in den Schulen und Kindergärten, in welchen der Unterricht in ihrer Muttersprache erteilt wird.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 können durch die Kollektivverträge ergänzt werden.