(1) Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung neuer Stellen durch gesetzliche Maßnahmen neu festgelegt, und zwar mit 1. Mai 2019 im Ausmaß von 18.678 Stellen, mit 1. September 2019 im Ausmaß von 18.729 Stellen und mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen sowie mit 1. September 2020 im Ausmaß von 18.774 Stellen und mit 1. September 2022 im Ausmaß von 18.888 Stellen und mit 1. Januar 2023 im Ausmaß von 18.918 Stellen; dieses Gesamtkontingent umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art. 68)
(2) Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6, welches von der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten. 69)
(3) Das Stellenkontingent laut Absatz 1 enthält ab 1. Mai 2019 46 neue Stellen, ab 1. September 2019 weitere 51 neue Stellen und ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen sowie ab 1. September 2020 11 neue Stellen. Zudem beinhaltet das Stellenkontingent laut Absatz 1 ab 1. September 2018 auch 40 neue Stellen, die gemäß Artikel 11 bei erfolgter Aufnahme der Personen mit Beeinträchtigung in das Gesamtstellenkontingent des Landes übergehen. 70)
(4) Der Stellenabbau laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist für die Verwaltung durch die Neufestlegung des Gesamtstellenkontingents laut diesem Artikel abgeschlossen; der Aufschub des Stellenabbaus für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1, ist hingegen bis 31. August 2026 verlängert. 71) 72)