(1) Die Bürger und Bürgerinnen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Staaten, die diesen gleichgestellt sind, können unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung beim Land und bei den Körperschaften laut Artikel 1 zur Besetzung von Stellen aufgenommen werden, bei denen sie weder direkt noch indirekt hoheitliche Amtsgewalt innehaben.
(2) In den Dienst des Landes und der Körperschaften laut Artikel 1 können unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung auch Bürger und Bürgerinnen von Staaten aufgenommen werden, die nicht der Europäischen Union angehören.