(1) Am Ende des vorletzten Satzes des Artikels 19/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Satzteil hinzugefügt: „ , wobei ein Teil dieses zusätzlichen Jahreszinses im Einvernehmen mit den Ufergemeinden und dem Konzessionär auch direkt den Ufergemeinden entrichtet werden kann.“
(2) Nach Artikel 19/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Für die großen Wasserkraftkonzessionen betreffend Laufwasserkraftwerke, die innerhalb 31. Dezember 2010 verfallen sind und für die am genannten Stichtag das Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung zur Ermittlung des neuen Konzessionsinhabers abgeschlossen ist, die aber von Dritten genutzt werden, muss der Nutzer des Kraftwerkes dem Land oder den Ufergemeinden oder beiden einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in Höhe von 44 Euro pro kW der mittleren Nennleistung der Konzession für den Zweijahreszeitraum 2014/2015 entrichten. Für den Dreijahreszeitraum 2011/2013 hingegen hat der Nutzer weiterhin die Pflicht, einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in der Höhe zu entrichten, die der Gewinner im genannten Verfahren angeboten hat, wobei die Höchstgrenze von 2 Prozent der im gleichen Zeitraum vom Kraftwerk erzielten Erträge nicht überschritten werden darf.”