(1)Im Fall einer Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms sowie eines Oberschuldiploms gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall einer berufsspezialisierenden Lehre mit Bildungsordnung laut Artikel 20 übermittelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dem Land Südtirol, in der Folge Land genannt, mit der Meldung der Einstellung mit Lehrvertrag auch die Daten zum Lehrverhältnis, die für die Einschreibung des Lehrlings an der Berufsschule notwendig sind. Die Landesregierung legt fest, welche Daten übermittelt werden müssen. 3)