Grundlage für die Berechnung des Betrages bilden die vom Land in den letzten 15 Jahren zur Errichtung von Hauptsammlern und Kläranlagen für das kommunale Abwasser aufgebrachten Ausgaben, mit Ausnahme der Kosten für den Bau der Kaverne der Kläranlage Tobl in der Gemeinde St. Lorenzen. Dabei werden nur die effektiv ausbezahlten Geldmittel und nicht die bereitgestellten Beträge in die Berechnung miteinbezogen.
Die Geldmittel, welche vom Land für diesen Bereich aufgebracht wurden, sind folgende:
a) Ausgaben für die Planung und Errichtung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und Hauptsammler, die gemäß Artikel 55, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr 8/02 direckt von der Landesverwaltung durchgeführt worden sind;
b) Zuschüsse , die von der Landesregierung den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung für die Planung, Errichtung und Sanierung von Kläranlagen für kommunales Abwasser und der entsprechenden Hauptkanalisationen gemäß Artikel 54, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 8/02 gewährt worden.