c) DEKRET DES ASSESSORS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTWESEN vom 28. Mai 1985 1)
Festlegung der gesundheitlichen und qualitativen Mindestanforderungen für zum Verkauf bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile von Obstgehölze aufgrund von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. März 1981, Nr. 8
Formula inizialeDie unten angeführten zum Verkauf bestimmten Pflanzen und Pflanzenteile der Obstgehölze müssen den folgenden gesundheitlichen und qualitativen Mindestanforderungen entsprechen:
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