In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 31/01/2023

b) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 11)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Wohnbaufördung, Arbeit, Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen sowie Hygiene und Transportwesen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

1. ABSCHNITT
WOHNBAUFÖRDERUNG

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 , „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) die Finanzierung von Wohneigentum mittels des Modells des Bausparens durch zusätzliche Fördermaßnahmen. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.“

(2) Nach Artikel 22/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 22/ter (Beschleunigung der Bauprogramme) - 1. Um in den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes, die in den Artikeln 22 und 90 vorgesehen sind, zu beschleunigen, wendet das Wohnbauinstitut nach Ermächtigung durch die Landesregierung folgendes Verfahren in Abweichung von den Bestimmungen nach Artikeln 19 und folgenden des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, an:

a) Das Wohnbauinstitut schreibt einen Wettbewerb zum Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für die Errichtung von Wohnungen geeignet sind, aus. In den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes können auch bereits bestehende Wohnungen bis zu höchstens 30 Prozent der Bauprogramme laut den Artikeln 22 und 90 Gegenstand des Wettbewerbes sein. Die Vergabe erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit, der Unparteilichkeit, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit,

b) Den Zuschlag erhält jener Bieter, der nach Lage, Größe, Gestaltung und Preis das beste Angebot unterbreitet und zudem die Gewähr bietet, die Wohnungen innerhalb von 24 Monaten ab Zuschlag dem Wohnbauinstitut zu übergeben,

c) Sollten die geplanten Wohnungen auf einer Fläche errichtet werden, auf der gemäß geltendem Bauleitplan die Errichtung von Wohnungen nicht oder nicht im geplanten Ausmaß zulässig ist, muss der Bieter, der am Wettbewerb gemäß Absatz 1 Buchstabe a) teilnimmt, dem Angebot das bindende Gutachten über die urbanistische Eignung des Grundstückes beilegen. Die Landesraumordnungskommission erteilt das Gutachten in Absprache mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde auf Antrag des Bieters innerhalb von 60 Tagen. Wird das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, gilt es als positiv. Bei positivem Gutachten der Gemeinde beschließt die Landesregierung die Abänderung des Bauleitplanes.

2. Die Wohnungen müssen im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu Artikel 127 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Klimahausstandard B entsprechen.

3. Der Preis der Wohnungen muss den von der Landesregierung festgelegten Kriterien entsprechen und darf den Konventionalwert gemäß Artikel 7 um nicht mehr als 25 Prozent übersteigen. Das Schätzamt des Landes begutachtet die Angemessenheit des Preises. Entsprechen die Wohnungen im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu Artikel 127 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Klimahausstandard A, wird der Kaufpreis um 5 Prozent des Konventionalwertes erhöht. Der Preis der Grundstücke entspricht der Enteignungsentschädigung in Erweiterungszonen für den Wohnbau laut Artikel 7/quinquies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10.

4. Beabsichtigt eine Gemeinde die im Bauprogramm laut Artikel 90 vorgesehenen Wohnungen zu errichten, ist sie ermächtigt, die in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen für die beschleunigte Durchführung der Bauprogramme anzuwenden.

5. Die Landesregierung erteilt dem Wohnbauinstitut die von Absatz 1 vorgesehene Ermächtigung nur dann, wenn die von Artikel 87/bis vorgesehene Vereinbarung über die beschleunigte Ausweisung von Wohnbauzonen nicht abgeschlossen wird. Mit Zustimmung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde kann das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren auch unabhängig von den in Artikel 87/bis Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verfahrensschritten angewandt werden.

6. Nach Ermächtigung durch die Landesregierung kann das in den Absätzen 1, 2 und 3 beschriebene Verfahren auch durch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) genannten Gesellschaften oder Körperschaften durchgeführt werden, wenn sie von der Landesregierung mit der Durchführung der Bauprogramme beauftragt werden.“

(3) Artikel 29 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Erwerb von geförderten Wohnungen, die von Zwangsversteigerung bedroht sind) - 1. Ist eine Wohnung, die mit Wohnbauförderungsmitteln laut diesem Gesetz gebaut, gekauft oder wiedergewonnen wurde, von Zwangsversteigerung bedroht, kann der Eigentümer, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden, ermächtigt werden, die Wohnung an das Wohnbauinstitut abzutreten. Die Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau kann unter Berücksichtigung der Ursache der Verschuldung, der wirtschaftlichen, der sozialen und der familiären Verhältnisse des Gesuchstellers erteilt werden.

2. Der Kaufpreis, den das Wohnbauinstitut bezahlen kann, entspricht dem Konventionalwert der Wohnung laut Artikel 7. Wird die Wohnung gemäß Absatz 3 dem Verkäufer als Mietwohnung zugewiesen, wird der Kaufpreis um 20 Prozent reduziert. Der Verkäufer muss seine Zustimmung dazu geben, dass der Kaufpreis vorrangig für die Bezahlung der Schulden verwendet wird.

3. Das Wohnbauinstitut weist dem früheren Eigentümer die gekaufte oder eine andere dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung in Miete zu, wenn dieser im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung von Wohnungen ist und mindestens 20 Punkte im Sinne der Durchführungsverordnung erreicht. Der frühere Eigentümer wird für alle Rechtswirkungen Mieter des Wohnbauinstitutes.

4. Wird eine Wohnung, die vom Wohnbauinstitut im Sinne dieses Artikels gekauft worden ist, in ein Verkaufsprogramm laut Artikel 124 aufgenommen, ist der frühere Eigentümer für einen Zeitraum von 20 Jahren nicht kaufberechtigt und es kommt die Bestimmung von Artikel 124 Absatz 3 zur Anwendung.“

(4) Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„c) die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden, und über ein Familiengesamteinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) nicht überschreitet.“

(5) Nach Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Für die Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Abweichung von der Bestimmung laut Artikel 58 Absatz 4 mit Bezugnahme auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.“

(6) Nach Artikel 44 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2. Als Kinder gelten auch die gerichtlich anvertrauten Minderjährigen.“

(7) Nach Artikel 45 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 9 und 10 hinzugefügt:

„9. Der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehene Ausschlussgrund kommt nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller, der bereits eine Wohnbauförderung erhalten hat, auf diese mit Wirkung vom Tag der Gewährung derselben verzichtet und alle erhaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Zinsen, berechnet vom Tag der Auszahlung, zurückbezahlt.

10. Für die Rechtswirkungen von Absatz 1 Buchstabe b) werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen der Gesuchsteller oder sein Ehegatte beteiligt ist.“

(8) Artikel 46 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Um zu den Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, müssen die Gesuchsteller außerdem das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung.

2. Von der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und Kauf von Wohnungen sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Das Wohnungsvermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt.“

(9) Nach Artikel 50 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Handelt es sich beim Wohnbauförderungsempfänger um eine Person, die verpflichtet ist, auf Grund eines Arbeitsvertrages eine Dienstwohnung zu besetzen, kann sie um die Ermächtigung ansuchen, die geförderte Wohnung erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages zu besetzen. Für die Dauer des Dienstverhältnisses muss die Wohnung gemäß Artikel 63 Absatz 4 vermietet werden.“

(10) Nach Artikel 50 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 50/bis (Frist für die Vorlage der Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung) - 1. Innerhalb eines Jahres nach den in Artikel 50 angegebenen Fristen für die Fertigstellung und Besetzung der Wohnung muss zu Lasten der geförderten Wohnung die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau grundbücherlich angemerkt werden und es müssen alle Unterlagen vorgelegt sein, die laut Durchführungsverordnung für die Ausbezahlung der Wohnbauförderung notwendig sind.

2. Auf Antrag des Förderungsempfängers, in dem begründet wird, warum die Einhaltung der Frist nicht möglich war, kann der Landesrat für Wohnungsbau diese Frist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängig sind.

3. Sind die in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Fristen ungenutzt abgelaufen, spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Verfall der Wohnbauförderung aus. Der Förderungsempfänger muss die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.“

(11) Nach Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 62/bis (Solidarhaftung für die Einhaltung der Sozialbindung) - 1. Ist eine Wohnung, die Gegenstand einer Wohnbauförderung des Landes im Sinne dieses Gesetzes ist, Eigentum von zwei oder mehreren Personen, haften alle Miteigentümer solidarisch für die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ergeben.“

(12) Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht,“

(13) Artikel 63 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Wird die Wohnung in den von Absatz 1 vorgesehenen Fällen vermietet, so kann sie an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes ist, vermietet werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut oder an die von der Gemeinde namhaft gemachte Person vermietet werden. Der Mietzins darf nicht mehr als 75 Prozent des Landesmietzinses betragen. Die Wohnung muss bis zum Ablauf der zwanzigjährigen Bindung laut Artikel 62 vermietet werden. Wenn das Wohnbauinstitut oder die von der Gemeinde namhaft gemachte Person die Wohnung nicht anmietet, kann die Wohnung im ersten Jahrzehnt nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an eine Familie vermietet werden, die die Voraussetzungen besitzt, zur gleichen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, die der Wohnungseigentümer erhalten hat. Der Eigentümer hat nach frühestens vier Jahren Anrecht auf Freistellung der Wohnung, wenn er den Nachweis erbringt, die Liegenschaft als Wohnung für sich selbst, den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder zu benötigen. Für die Vermietung im zweiten Bindungsjahrzehnt gilt Artikel 62 Absatz 6.

5. Die Abtretung der ungeteilten Hälfte des Wohnungseigentums an den Ehegatten kann jederzeit ermächtigt werden, wenn der Ehegatte des Förderungsempfängers die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung laut Artikel 45, ausgenommen Absatz 1 Buchstabe c), besitzt. Infolge der Abtretung des Miteigentumsanteiles wird auch die Förderung zur Hälfte auf den Ehegatten übertragen. Dasselbe gilt, wenn beide Ehegatten Förderungsempfänger sind und ein Ehegatte dem anderen seine ungeteilte Hälfte abtreten will. Dies gilt auch für die in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen.“

(14) Nach Artikel 63 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 63/bis (Zwangsversteigerung von geförderten Wohnungen) - 1. Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, für deren Bau, Kauf oder Wiedergewinnung die in diesem Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen in Anspruch genommen wurden, tritt der Zuschlagsempfänger, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes gemäß Artikel 45 ist, in die Wohnbauförderung und in die Verpflichtungen aus der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ein. Ist der Zuschlagsempfänger nicht im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45, hat er die Pflicht, die Wohnung an Personen zu vermieten oder zu veräußern, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes gemäß Artikel 45 sind.

2. Die Möglichkeit des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gemäß Artikel 64 bleibt unbeschadet. Verzichtet der Zuschlagsempfänger nicht auf die Wohnbauförderung, gilt er für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes als Wohnbauförderungsempfänger.

3. Im Falle der Zwangsversteigerung von Wohnungen, die auf Flächen gebaut wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, hat der Zuschlagsempfänger außerdem die Pflicht, die besonderen Bestimmungen von Artikel 86 zu beachten. Die ersteigerte Wohnung darf demnach nur an Personen veräußert oder vermietet und jedenfalls nur von Personen besetzt werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Bauland in der jeweiligen Gemeinde besitzen.“

(15) Nach Artikel 65 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

„5. Ist die Wohnung ohne vorherige Ermächtigung zu den Bedingungen laut Artikel 63 Absatz 4 an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen sind, um die von den Artikeln 62 und 63 vorgesehenen Ermächtigungen zu erhalten, vermietet oder aus irgendeinem Titel, auch kostenlos, zum Gebrauch überlassen worden, kann die diesbezügliche Ermächtigung nachträglich erteilt werden. Die nachträgliche Ermächtigung wird nach Entrichtung einer Verwaltungsstrafe erteilt, die der Hälfte des Landesmietzinses laut Artikel 7 für die Dauer der Zuwiderhandlung entspricht.

6. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die für die Wohnungen gelten, die auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet wurden, kommen die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Verwaltungsstrafen nicht zur Anwendung, wenn der Förderungsempfänger innerhalb von 30 Tagen ab der Mitteilung über die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens auf die Wohnbauförderung mit Wirkung vom Tag des Beginns der Zuwiderhandlung verzichtet.“

(16) Nach Artikel 66 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 66/bis (Auflösung der eheähnlichen Beziehung) - 1. Trennen sich zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben und die zur Wohnbauförderung in der für Ehepaare vorgesehenen Höhe zugelassen wurden, wird die Wohnbauförderung unter Berücksichtigung der in der Wohnung verbleibenden Familienmitglieder reduziert. Die eventuelle Ermächtigung zur Abtretung des Miteigentumsanteiles an der Wohnung an den in der Wohnung verbleibenden Förderungsempfänger wird erst erteilt, wenn die Bezahlung des von der Landesverwaltung geforderten Betrages erfolgt ist.“

(17) Nach Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) Teilungen oder Änderungen der Zweckbestimmung von Flächen, die Gegenstand der Wohnbauförderung sind.”

(18) Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) der Förderungsempfänger darf die konventionierte Wohnung mit seiner Familie nur dann selbst besetzen, wenn er in keinem anderen Gebäude außer in jenem, das Gegenstand der Förderung ist, Eigentümer von Wohnungen ist, die für den Bedarf seiner Familie angemessen sind, und nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügt, das jenes der fünften Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e) übersteigt,“

(19) Nach Artikel 71 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 71/bis (Wiedergewinnung von Mietwohnungen) - 1. Um Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen der bestehenden Bausubstanz zu fördern, kann den Eigentümern für jede konventionierte Wohnung ein einmaliger Beitrag gewährt werden, der nicht höher sein darf als jener, welcher von Artikel 71 Absatz 1 vorgesehen ist. Die Landesregierung legt die betreffenden Kriterien fest. Im Sinne dieses Artikels muss in der einseitigen Verpflichtungserklärung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die wiedergewonnenen Wohnungen an Personen vermietet werden, welche die Voraussetzungen laut Artikel 82 besitzen, um in der jeweiligen Gemeinde gefördertes Bauland zugewiesen zu erhalten.“

(20) Artikel 79 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Aufgrund des Vorschlages über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung der Flächen, der im genehmigten Durchführungsplan enthalten ist, verfügt der Bürgermeister für die Flächen, die die Erweiterungszone bilden, die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung.“

(21) Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die Dekrete des Bürgermeisters über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung werden auf Antrag der Gemeindeverwaltung im Grundbuch einverleibt.“

(22) Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet,“.

(23) Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Der für Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt zulasten des in Absatz 1 genannten Rotationsfonds den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Körperschaften zinsfreie Darlehen für den Kauf von nicht bebauten oder bebauten Grundstücken zum Zweck der Wiedergewinnung. Liegen diese Grundstücke innerhalb von verbauten Ortskernen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, werden sie in Abweichung von der Bestimmung des Artikels 36 Absatz 3 und des Artikels 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, mittels Änderung des Gemeindebauleitplanes oder, falls ein Durchführungsplan besteht, mittels Änderung des Durchführungsplanes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau. Nach erfolgter Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes wird ein Teil des Darlehens in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die bebauten Grundstücke für den Zweck der Wiedergewinnung darf der einmalige Beitrag nicht höher sein als 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse, wobei die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Den gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Körperschaften wird ein zinsfreies Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Absatz 1 für den Kauf von nicht bebauten Grundstücken gewährt, die gemäß 90 für die Errichtung von Wohnungen geeignet sind. Das Darlehen muss innerhalb von 90 Tagen ab erfolgter Zuweisung der Flächen an die Zuweisungsberechtigten und jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab dessen Gewährung an den Rotationsfonds zurückbezahlt werden. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der verbauten Flächen oder sind diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben worden, wird der Gemeinde nach erfolgter Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes, mit der die Fläche für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt wird, und auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe von 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse gewährt.“

(24) Nach Artikel 87 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 87/bis (Beschleunigung der Ausweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau) - 1. Um die Verwirklichung der Bauprogramme zu beschleunigen, die von den Artikeln 22 und 90 vorgesehen sind, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen der Bau der Wohnungen vorgesehen ist, auf, innerhalb von 60 Tagen mitzuteilen, ob sie über Flächen für den geförderten Wohnbau verfügen, die für die Durchführung der Bauprogramme geeignet sind.

2. Verfügen die Gemeinden über keine für die Durchführung der Bauprogramme geeigneten Flächen, wird zwischen der Landesverwaltung und der Gemeinde eine Vereinbarung über die beschleunigte Ausweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau getroffen. Die Vereinbarung muss innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung durch die Landesverwaltung oder durch die Gemeindeverwaltung abgeschlossen werden. Ausschließlich für die Ausweisung der entsprechenden Wohnbauzonen, die notwendig sind, um die in den Artikeln 22 und 90 vorgesehenen Bauprogramme zu realisieren, werden die vom Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte herabgesetzt.

3. In der von Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung werden die Fristen für die Ausweisung der Wohnbauzonen und für die Zuweisung der Flächen verbindlich festgelegt.

4. Ist eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) genannten Gesellschaften oder Körperschaften bereits Eigentümerin der Baufläche, kann vom Erwerb des Grundstückes abgesehen werden. In diesem Fall wird der Gesellschaft oder Körperschaft zulasten des in Artikel 87 Absatz 1 vorgesehenen Rotationsfonds ein Beitrag gewährt, der 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse entspricht. Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist ein förmlicher Zuweisungsbeschluss durch die Landesregierung. Dieser Zuweisungsbeschluss ist der Rechtstitel für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 62.“

(25) Artikel 90 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Landesregierung kann den Mietzins für die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen auch in einem höheren Ausmaß als jenem, welcher im Artikel 7 Absatz 3 erster Satz vorgesehen ist, festlegen. Für diese Wohnungen ist die Gewährung des in Artikel 91 vorgesehenen Wohngeldes ausgeschlossen.“

(26) Nach Artikel 90 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Wird vorgesehen, dass eine Wohnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe I) ins Eigentum abgetreten wird, ist eine Vereinbarung mit dem künftigen Eigentümer abzuschließen, mit welcher unter anderem der Kaufpreis, die Anzahlungen und die monatlichen Raten festgelegt werden. Die Vereinbarung muss den Richtlinien der Landesregierung, welche innerhalb von 180 Tagen zu erlassen sind, entsprechen.“

(27) Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) sie dürfen nicht bereits Zuweisungsempfänger einer geeigneten Wohnung des Wohnbauinstitutes sein, außer es handelt sich um eine Anfrage um Wohnungstausch gemäß Artikel 104.“

(28) Artikel 101 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bei der Zuweisung der Wohnungen berücksichtigt der Präsident des Wohnbauinstitutes die Anzahl der Räume einer jeden Wohnung und den zahlenmäßigen Bestand der Familien der zugelassenen Antragsteller. Sollte ein zugelassener Antragsteller die angebotene Wohnung nicht annehmen, obwohl diese über alle Merkmale verfügt, die den Erfordernissen des Antragstellers entsprechen, wird dieser aus der Rangordnung gestrichen. Erst nach drei Jahren kann er erneut um die Zuweisung einer Mietwohnung ansuchen.“

(29) Artikel 102 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Personen, die von den in Absatz 1 genannten Umständen betroffen sind, sowie Bewerber, deren Wohnung Gegenstand einer Zwangsversteigerung ist, können jederzeit das Gesuch um Zuweisung einer Wohnung vorlegen, vorausgesetzt, dass sie im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes sind. Die Zuweisungskommission besorgt die Ergänzung der Rangordnung und kann das Gutachten für die vorrangige Zuweisung erteilen.“

(30) Artikel 104 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2/bis. Den über 65jährigen Mietern, welche im Verzeichnis laut Absatz 2 aufscheinen, weist der Präsident des Wohnbauinstitutes eine andere angemessene Wohnung in derselben Zone zu. Die Kosten für die Übersiedlung und die Ausgaben für die Freistellung der Wohnung sind in diesem Fall zu Lasten des Wohnbauinstitutes. Wird die zugewiesene Wohnung nicht angenommen, wird die Miete laut Artikel 113 angewandt. Vom Wohnungsaustausch sind die Zuweisungsempfänger ausgeschlossen, die schwerwiegende gesundheitliche Gründe mit diesbezüglicher Bescheinigung vorweisen.“

(31) Nach Artikel 107 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Der Antrag auf Zuweisung der Wohnung muss von den in den Absätzen 2 und 4 genannten Personen innerhalb von einem Jahr ab dem Ableben des Mieters vorgelegt werden. Ist die Frist von einem Jahr ab dem Ableben des Mieters verstrichen, ohne dass der Antrag um Wohnungszuweisung vorgelegt wurde, gilt die Wohnung als rechtswidrig besetzt.“

(32) Im Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Worte „in diesem Fall setzt der Präsident des Wohnbauinstitutes die Übergabe der Wohnung aus,“ aufgehoben.

(33) Nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben i, j) und k) hinzugefügt:

„i) Dritten erlaubt haben, den meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung des Wohnbauinstitutes ohne Ermächtigung zu verlegen,

j) der Wohnung oder dem Wohngebäude schwere Schäden zugefügt haben, welche über eine normale Abnutzung hinausgehen,

k) trotz dreimaliger Aufforderung den Technikern des Wohnbauinstitutes den Zugang zur Wohnung verwehrt haben, um dort unaufschiebbare Reparaturarbeiten einzuleiten, die durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit des Gebäudes und die Unversehrtheit der dort wohnenden Personen sowie von Dritten nicht zu gefährden.“

(34) Nach Artikel 112 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Im Fall der Vermietung von Wohnungen an andere Körperschaften gemäß Artikel 24 wird der im Absatz 1 angeführte Mietzins um die Hälfte vermindert.“

(35) Am Ende von Artikel 112 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Diese Neufestsetzung hat binnen 90 Tagen ab Einreichung des entsprechenden Gesuches seitens des Betroffenen zu erfolgen.“

(36) Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 114 (Vergütung der Spesen für Dienste) - 1. Im Mietzins laut Artikel 112 sind die Auslagen für die Hausmeisterdienste, für Reinigung, Heizung, Aufzug und für allfällige weitere Dienste, die von örtlichen Bräuchen und Gepflogenheiten herrühren, und für Wasser- und Stromverbrauch, was die gemeinsamen Anteile betrifft, sowie die Abwasser- und Müllabfuhrabgabe und die Kosten für die Haftpflichtversicherung nicht inbegriffen. Obengenannte Auslagen werden den Mietern im Verhältnis zu den geleisteten Diensten, die im Detail zu belegen sind, angelastet.“

(37) Nach Artikel 129 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 129/bis (Areale mit Wohnmöglichkeiten) - 1. Um die Überwindung von Notlagen in Hinblick auf die Wohnunterbringung im Landesgebiet zu ermöglichen, können die Gemeinden in der eigenen urbanistischen Planung Areale mit entsprechenden Wohnmöglichkeiten für Personen, Familien und Gruppen, welche sich in solchen Notlagen befinden, ausweisen und diese verwirklichen. Die einzelnen Areale können eine Fläche bis zu 5.000 Quadratmetern haben.

2. Die Gemeinden legen mit eigener Verordnung die Zugangs- und Aufenthaltskriterien sowie die strukturellen Eigenschaften dieser Areale fest.“

Art. 2 (Übergangsbestimmungzu Artikel 1 Absatz 15)

(1) Die Förderungsempfänger, gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darum ansuchen, dass ihnen gegenüber die mit diesem Gesetz geänderten Bestimmungen des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, zur Anwendung kommen.

2. ABSCHNITT
ARBEIT

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8 , „Maßnahmen zur Kinderbetreuung“)

(1) Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 1/ter (Betriebliche Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen für Kinder) - 1. Zur Förderung von Maßnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern, kann das Land an die in Südtirol tätigen Unternehmen, deren Verbände sowie an öffentliche und private Körperschaften Beiträge zur Deckung der Führungskosten von Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen laut den Absätzen 2 und 3 des Artikels 1/bis gewähren, wenn diese Kinderplätze zu Gunsten der Kinder ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entweder mittels direkter Errichtung von Kindertagesstätten am Arbeitsort oder mittels Ankauf von Kinderplätzen bei gleichartigen, bereits bestehenden Diensten zur Verfügung stellen.

2. Die Landesregierung bestimmt mit eigenem Beschluss, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von laut Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beiträgen; die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die einen Beitrag erhalten, können jedenfalls von den diese Dienste in Anspruch nehmenden Familien eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen.

3. Für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen schließen die Unternehmen, deren Verbände sowie die öffentlichen und privaten Körperschaften, die solche Dienste für die eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schaffen wollen, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften, die ohne Gewinnabsicht im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind, ab.

4. Die betrieblichen Kindertagesstätten für Kinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren müssen die mit Durchführungsverordnung zu Artikel 1/bis Absatz 4 festgesetzten strukturellen und betrieblichen Merkmale aufweisen.

5. Mit Durchführungsverordnung werden die strukturellen und betrieblichen Merkmale der Tageseinrichtungen festgelegt.“

3. ABSCHNITT
FÜRSORGE UND WOHLFAHRT

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46 , „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Taubstummen“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 7) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7) monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,“

(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die finanzielle Leistung in Form der monatlichen Zulage für minderjährige Teilinvaliden ist unvereinbar mit der Auszahlung des Pflegegeldes, welches gemäß Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, gewährt wird.“

(3) Artikel 5 Absatz 1 Ziffer 7) des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7) monatliche Zulage für minderjährige Teilinvaliden,“

(4) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(5) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Berufungskommission, welche über die Beschwerden gegen den Bescheid einer Ärztekommission laut Artikel 10 Absatz 10 entscheidet, wird durch einen Sozialarbeiter und durch einen Facharzt für die zu prüfenden Fälle ergänzt.“

(6) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Maßnahmen betreffend die finanziellen Leistungen – Zuständiges Organ) - 1. Der Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen trifft die Maßnahme, mit welcher die Leistung gewährt wird.“

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 , „Neuordnung der Sozialdienste in der Provinz Bozen“)

(1) Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Sektion für Einsprüche setzt sich zusammen aus dem Direktor der Landesabteilung Familie und Sozialwesen als Vorsitzendem und aus zwei Beamten der für das Sozialwesen zuständigen Landesämter.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11 , „Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und der Förderung des Gemeinwesens“)

(1) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Recht auf Eintragung in das Landesverzeichnis haben ehrenamtlich tätige Organisationen, die in Südtirol die Ziele laut Artikel 1 verfolgen, seit zumindest einem Jahr tätig sind, die Voraussetzungen laut Artikel 3 haben und dem Antrag eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung oder des Mitgliederabkommens beilegen.“

(2) Nach Artikel 5 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13. Die Landesregierung richtet einen Garantiefonds ein, über den Mittel zur teilweisen Deckung von außerordentlichen Schadensfällen bereitgestellt werden können, die durch die Tätigkeit der genannten Organisationen entstehen. Als Voraussetzung für die Beanspruchung dieses Garantiefonds muss ein Teil des Schadens durch die Versicherung der ehrenamtlichen Organisation oder der Organisation zur Förderung des Gemeinwohls abgedeckt sein. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Maßnahme werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die erforderlichen Mittel werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Fall vom Reservefonds für nicht vorhersehbare Ausgaben aus dem laufenden Landeshaushalt behoben, und zwar auf der Grundlage eines Ansuchens der betroffenen Organisation, eines Gutachtens der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 und eines Dekrets des Landeshauptmannes, mit welcher der jeweilige Betrag festgelegt wird.“

4. ABSCHNITT
GESUNDHEITSWESEN UND HYGIENE

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10 , „Maßnahmen in bezug auf das Personal der Sanitätseinheiten“)

(1) Artikel 1/bis Absatz 13 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, ist aufgehoben.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1 , „Neuordnung der administrativen, technischen und berufsbezogenen Führungsstruktur der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, ist aufgehoben.

(2) Die Überschrift des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Aufgaben und Funktionen des Abteilungsdirektors“.

(3) Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, ist aufgehoben.

(4) Die Überschrift des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 4. Jänner 2000, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Auswahl und Ernennung der Abteilungsdirektoren“.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. November 1988, Nr. 48 , „Bestimmungen über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Arzneimittelversorgung und der Aufsicht über die Apotheken“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. November 1988, Nr. 48, erhält folgende Fassung:

„1. Die Aufsicht über öffentlich zugängliche Apotheken und über Handelsbetriebe, die gemäß den geltenden staatlichen und Landesbestimmungen Arzneimittel abgeben können, sowie die entsprechenden Inspektionen werden vom zuständigen Landesamt durchgeführt.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„i) legt nach Anhören des Komitees für die Planung im Gesundheitswesen die Tarife für die mykologischen Bescheinigungen fest, welche ausschließlich im privaten Interesse beantragt werden; diese Tarife werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Leistung festgelegt.“

5. ABSCHNITT
TRANSPORTWESEN

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1 , „Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse“)

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Auf Einseilumlaufbahnen und Skiliften können diese Funktionsinspektionen und Prüfungen alle vier Jahre durchgeführt werden.”

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 , „Ausgaben und Beiträge für Untersuchungen undProjekte zur Entwicklung und Verbesserung der Verkehrsverbindungen und des Transportwesens in der Provinz Bozen und zur Förderung des Kombiverkehrs“)

(1) Artikel 8 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34 , „Ausübung der Funktionen der Landesverwaltung auf dem Gebiet des Beförderungswesensund der Binnenhäfen“)

(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 34, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/bis (Gewerbliche Güterbeförderung und Werkverkehr) - 1. Die Zuständigkeit der Führung des Berufsverzeichnisses der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen und der Ausstellung der Werkverkehrslizenzen gemäß Gesetz vom 6. Juni 1974, Nr. 298, wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Mobilität ausgeübt.

2. Die Jahresgebühr, welche die im Berufsverzeichnis des Landes Südtirol eingetragenen Unternehmen für die Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen laut Artikel 63 des Gesetzes vom 6. Juni 1974, Nr. 298, zu entrichten haben, wird, in Abweichung von genanntem Gesetz, von den Betroffenen direkt an die Landesverwaltung überwiesen.

3. Aufrecht bleibt die Zuständigkeit des Staates in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Jahresgebühr sowie auf die Kriterien zur Festsetzung derselben und auf die Bestimmung der Zahlungsfristen von Seiten der Unternehmen.“

6. ABSCHNITT
AUFHEBUNGEN

Art. 14 (Aufhebungen)

(1) Artikel 17 Absätze 4 und 7 und Artikel 43 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
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ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
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ActionAction62) Verfassungsgesetz vom 23. Januar 2001, Nr. 1
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