Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1996, Nr. 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Teilzeitarbeit:
(2) Bei den schulischen Diensten gilt als Teilzeitarbeit ein Dienstverhältnis, bei dem die Anzahl an Unterrichtsstunden oder Arbeitsstunden wenigstens dreißig Prozent des Höchstausmaßes der Arbeitszeit für das entsprechende Vollzeitpersonal ausmacht. Für das Personal im Sonderstellenplan des Personals der Schulverwaltung gilt Absatz 1.
(3) Die Arbeitszeit der Teilzeitkräfte wird einheitlich auf die volle Stunde auf- oder abgerundet.]3)
Siehe Art. 28 Absatz 1 Buchstabe a) des Kollektivvertrages vom 24. November 2009.