(1) Das Land verwendet sich für die Genehmigung einer spezifischen Durchführungsbestimmung zum Sonderstatut, um auf Landesebene eine Regelung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Quantifizierung der Kollektivertragskosten auf Landesebene und deren Vereinbarkeit mit den Planungs- und Haushaltsinstrumenten durch den Rechnungshof einzuführen, wie sie für den Staat in Artikel 47 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung, vorgesehen ist.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung wird die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung vom Land durch das begründete Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c), das zu diesem Zweck mit den Inhalten laut Absatz 1 ergänzt wird, gewährleistet, während die Überprüfung der Einhaltung der Auflagen, die sich aus Gesetzesvorschriften ergeben, durch das begründete Gutachten der Prüfstelle laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) gewährleistet wird. 14)