(1) Die Gemeinde erteilt die Ermächtigung zur Verstreuung der Asche.
(2) Die Verstreuung der Asche nimmt der Ehepartner oder die Ehepartnerin vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person, die der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat, oder der Testamentvollstrecker. Liegen keine anderslautenden Angaben des Rechtsinhabers vor oder war die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung, welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer Person verstreut werden, welche die Vereinigung dafür vorgesehen hat.